Die Rechtsanwälte von DMR Legal haben zusammen über 35 Jahre Erfahrung in der Sicherung von Zahlungsansprüchen. Wir fokussieren uns auf Bauhandwerkersicherung und haben aktuell täglich neue Fälle hierzu. Unsere Unterstützung wird immer wichtiger, dann das Geschäftsklima verändert sich, Forderungsausfälle nehmen zu, Insolvenzrisiken steigen. Die Immobilien- und Baubranche ist von dieser Entwicklung direkt betroffen.
“Alternativ können Unternehmen im Wege der Bauhandwerkersicherung Ansprüche absichern.”
— RA Dr. Maximilian Degenhart, Partner bei DMR Legal
Die Rechtsanwälte von DMR Legal haben zusammen über 35 Jahre Erfahrung in der Sicherung von Zahlungsansprüchen. Wir fokussieren uns auf Bauhandwerkersicherung und haben aktuell täglich neue Fälle hierzu. Unsere Unterstützung wird immer wichtiger, dann das Geschäftsklima verändert sich, Forderungsausfälle nehmen zu, Insolvenzrisiken steigen. Die Immobilien- und Baubranche ist von dieser Entwicklung direkt betroffen.
Im Folgenden geben wir einen Überblick zu den unterschiedlichen Möglichkeiten der
1. Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek
Gibt es Einschränkungen?
Rechtsfolgen:
Prozessuale Durchsetzung des Anspruchs:
Anmerkung: Die Vormerkung sichert nicht die Werklohnforderung, sondern nur den Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek!
2. Die Voraussetzungen für ein erfolgreiches vorzeitiges Sicherungsverfahren:
Rechtsfolgen:
3. Bauhandwerkersicherung
Die Bauhandwerkersicherung ist in § 650f BGB geregelt. Sie ermöglicht es dem Auftragnehmer eine effektive Sicherung seiner Ansprüche auf Vergütung zu ermöglichen und so das Risiko aus der grundsätzlich bestehenden Vorleistungspflicht zu mildern.
Wer kann eine Bauhandwerkersicherung verlangen?
Was bedeutet es eine Sicherheit zu verlangen?
Die Sicherheit ist nicht gleichbedeutend mit einer unmittelbaren Zahlung, aber erleichtert eine Durchsetzung ausstehender Werklohnforderungen gegen den Auftraggeber. Sie gewährt auch die Möglichkeit frühzeitig die Moral des Vertragspartners zu prüfen. Weigert sich der Auftraggeber bereits von Anfang an eine berechtigterweise verlangte Sicherheit zu stellen, kann und sollte die Ausführung der Werkleistungen verweigert werden bevor teure Leistung in Voraus erbracht wird. Handelt der Auftragnehmer auch auf Fristsetzung hin nicht, kann der Vertrag gekündigt werden.
Die Art der Sicherheit kann sich der Auftraggeber grundsätzlich aussuchen. Üblich sind Hinterlegungen auf einem Hinterlegungskonto, Bankbürgschaften oder Zahlungsgarantien.
Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs entsprechend der vertraglichen Vereinbarung verlangt werden. Zusätzlich können auch sog. Nebenforderungen (Zinsen, o.Ä.) mit einen Betrag bis zu zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt werden. Die Kosten für die Bestellung der Sicherheit bis maximal zwei Prozent pro Jahr kann der Auftraggeber vom Handwerker verlangen.
Gibt es Einschränkungen?
4. Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)
Das Bauforderungssicherungsgesetz regelt den Umgang mit Baugeld. Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden.
Gemäß § 2 BauFordSiG machen sich Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, strafbar, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger zuwidergehandelt haben.
§ 2 BauFordSiG ist Schutzgesetz (Drittschutz) iSd. § 823 Abs. 2 BGB und kann zur Anspruchsgrundlagen herangezogen werden. Haftungsadressat ist nicht nur der Baugeldempfänger (idR. Juristische Personen), sondern insbesondere auch eine für den Baugeldempfänger handelnde Leitungsperson (insbesondere: (faktische) Geschäftsführer von juristischen Personen).
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Ihre Autoren:
Dr. Maximilian Degenhart ist Rechtsanwalt und Partner bei DMR Legal. Maximilian hat jahrelange Erfahrung im Bereich Corporate Finance und ist auf (digitale) Finanzierungen spezialisiert. Maximilian übernimmt für seine Mandanten neben der konkreten Gestaltung der Projekte die gesamte Kommunikation mit der BaFin.
Fabian Wirths ist Rechtsanwalt bei DMR Legal. Fabian hat mehrere Jahre Erfahrung in den Bereichen des Gesellschaftsrechts und in der streitigen Forderungsdurchsetzung. Er war selbst als Geschäftsführer diverser Projektgesellschaften tätig und bringt daher praktische Erfahrung im Umgang mit den Fragestellungen baubeteiligter Unternehmer mit sich. Fabian kümmert sich um eine konsequente und stets zielgerichtete Durchsetzung der Ansprüche seiner Mandanten, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal
- Maximilianstr. 24
- 80538 München
- www.dmr.legal
- info@dmr.legal