Digitale & dezentrale Finanzierungen - Überblick
Neue Möglichkeiten
Sowohl Emittenten als auch Anleger haben bei der Aufnahme von Finanzmitteln und bei der Anlage von Geldern neue, vor wenigen Jahren noch nicht existente, Möglichkeiten. Mittlerweile haben sich neue Geschäftsmodelle entwickelt, die den „klassischen“ Finanzintermediären wie Banken, Wertpapierfirmen und dergleichen, immer größere Konkurrenz machen. Neue Dienstleister haben neue Produkte entwickelt, die auf dezentralen Technologien aufsetzen. Kryptowährungen, Crowdfunding, Token, tokenisierte Schuldverschreibungen, ICOs, NFTs sind nur einige der Schlagwörter, die in diesem Zusammenhang oft fallen.
Wir begleiten unsere Kunden bei der Entwicklung, dem Betreiben und dem Anbieten digitaler oder Blockchain-basierter Anwendungen.
Recht einfach erklärt
Unsere Erfahrung: Tokenisierung, Crowdfunding, NFT’s etc – wenige wissen exakt, um was es geht. Ein Problem: Das (fehlende) technische Verständnis. Wir sind selbst nur Rechtsanwälte und keine Programmierer, haben aber aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung ein technisches Verständnis entwickelt, mit dem wir moderne Finanzierungspraktiken mit dem rechtlichen Rahmen in Einklang bringen können.
Im Folgenden geben wir einen Einblick in rechtliche Basics und versuchen dabei, die technischen Basic so verständlich wie möglich zu erklären. Wendet Euch bei Fragen bitte direkt an uns, gerne per Mail direkt an unseren Partner Maximilian.
Unsere Leistungen
Was bieten wir konkret an? Wir analysieren digitale Geschäftsmodelle auf rechtliche Herausforderungen, setzen Crowdfunding-Initiativen und Token Offerings (ICO / STO / TGE) für unsere Kunden um, bauen die rechtlichen Strukturen und stellen sicher, dass die Geschäftstätigkeiten mit den anwendbaren regulatorischen Anforderungen complied sind. Im Einzelnen:
Legal support
- Analyse und Lösung der rechtlichen und regulatorischen Herausforderungen von digitalen und Blockchain-basierten Geschäftsmodellen
- Konzipierung und Begleitung von Crowdfunding-Kampagnen
- Zivilrechtliche und regulatorische Token-Klassifizierung
- Tokenisierung und entsprechende Offerings (ICO, STO, TGE)
- Spezielle Anforderungen an Plattformen
- E-Money, digitale Währungen und elektronische Kartenbezahlsysteme
- Gesellschaftsgründungen
- Vertragsrechtliche Unterstützung (Entwicklungsverträge, Arbeitsrecht, Mitarbeiterbeteiligungspläne, etc.)
- Datenschutz und Datensicherheit
- Kooperation mit ausländischen Sozietäten, zum Beispiel im Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz
Compliance support
- Analyse der regulatorischen Anforderungen
- Sicherstellung der Compliance mit regulatorischen Anforderungen im Geschäftsbetrieb
- Finanzmarktrechtliche Lizenzverfahren (Lizenzen nach KWG, European Crowdfunding Service Provider-Verordnung, etc.)
- GwG-Compliance
- Cross Border Compliance bei Eintritt in den deutschen und europäischen Markt für elektronische Finanzdienstleistungen
- Tax-Compliance: Verhandlungen mit Steuerbehörden; Koordinierung der steuerrechtlichen Beratung, etc.
Wir beraten Euch gerne umfassend zu Euren Geschäftsmodellen und Plänen. Wir decken dabei alle Schritte von den ersten Planungen bis zum operativen Betrieb ab. Kontaktiert uns für mehr Informationen: maximilian.degenhart@dmr.legal
Reservieren Sie hier Ihren Termin für ein kostenloses Beratungsgespräch mit DMR Legal
FAQ zu digitalen & dezentralen Finanzierungen
Digitale und dezentrale Finanzinstrumente stehen noch am Anfang, werden aber immer relevanter und haben das Potenzial unsere Finanzmärkte grundlegend zu verändern.
Unter Dezentraler Finanzierung (DeFi, Decentralized Finance ) versteht man ein spezielles Ökosystem im Blockchain-Bereich, welches digitale Finanzdienstleistungen ermöglicht. Meist basierend auf der Blockchain Ethereum können dezentrale Applikationen (DApps) geschaffen werden, welche speziell auf den Finanzsektor ausgerichtet sind. Sobald die DApps auf der Blockchain implementiert sind, laufen sie je nach Ausgestaltung unabhängig und dezentral.
Intermediäre wie Makler, Börsen oder Banken braucht es bei dezentralen Finanzierungen nicht mehr. Das “System” ist 24/7 erreichbar und mit geringen Transaktionskosten verbunden.
Beim kommerziellen Crowdfunding investiert eine größere Anzahl Anleger gemeinsam in ein Projekt eines Emittenten. Crowdfunding ist generell der Oberbegriff für eine Vielzahl einzelner Anlagevarianten, zum Beispiel Crowdinvesting oder Spenden-Crowdfunding.
Beim Crowdfunding werden über spezielle Crowdfunding-Plattformen Projekte bzw. Unternehmen präsentiert und auf diese Weise Anleger und Emittent zusammengebracht. Dabei erfolgt die Kommunikation zwischen den Anlegern und den Emittenten ausschließlich über die Crowdfunding-Plattform.
Die Grundidee dabei: eine Vielzahl von Anlegern, die sog. „Crowd“, realisiert gemeinsam ein Projekt des Emittenten. Im Gegenzug für ihre Investition erhalten die Anleger eine entsprechende Gegenleistung in Form von Gewinnbeteiligungen, Sachleistungen oder rein ideellen Werten.
Die meisten digitalen Finanzprodukte, so auch NFTs basieren auf der Ethereum-Blockchain. Um reale Euros in digitale Finanzprodukte anlegen zu können benötigt jeder Anleger daher zunächst die Kryptowährung Ether (ETH). Die jeweilige Kryptowährung (Bitcoins, ETH etc.) können auf einer Kryptobörse (bspw. Coinbase oder Binance) erworben werden. Hierzu müssen die realen Euros zunächst auf ein Konto bei der Kryptobörse überwiesen werden. Sodann werden die Euros gegen ETH zum stundenaktuellen Kurs getauscht. Bei den meisten Kryptobörsen können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine digitalen Finanzprodukte wie beispielsweise NFTs gehandelt werden. Jeder Anleger benötigt daher eine digitale Geldbörse, eine sog. Wallet (bspw. MetaMask oder MyEtherWallet), um auf die ETH zugreifen, diese empfangen und versenden zu können. Jeder Wallet wird dabei eine eigene öffentliche Adresse zugeordnet. Diese kann sodann bspw. in MetaMask kopiert und im entsprechenden Konto der Kryptobörse eingefügt werden. Auf diese Weise können sodann die ETH vom Konto der Kryptobörse auf die Wallet übertragen werden. Mit Hilfe der Wallet kann schließlich über eine Handelsplattform (bspw. OpenSea) das digitale Finanzprodukt erworben werden, indem die Wallet mit der Handelsplattform verbunden wird. Die sich in der Wallet befindende Kryptowährung (bspw. ETH) wird in das digitale Finanzprodukt (bspw. NFTs) umgewandelt, sodass sich am Ende das digitale Finanzprodukt im jeweiligen Wallet des Anlegers befindet.
Eine Wallet ist eine digitale Geldbörse, die benötigt wird, um überhaupt auf die eigenen Krypthowährungen und Finanzprodukte zugreifen, diese empfangen und versenden zu können. Kryptowährungen können weder gespeichert noch physisch aufbewahrt werden, vielmehr enthält jede Wallet einen kryptografischen Schlüssel, den sog. Private Key, der den Zugang zu den Krypowährungen eröffnet.
Die Kryptowährung selbst befindet sich somit nicht in der Wallet sondern als Block in der sog. Blockchain, quasi dem öffentlichen Kassenbuch einer jeden Kryptowährung. Wann immer daher eine bestimmte Summe über eine Wallet an eine andere Wallet überwiesen wird, ist diese Transaktion in der Blockchain öffentlich einsehbar. Die sog. Public Address einer Wallet kann dabei mit der IBAN bei einer Banküberweisung verglichen werden. Diese Public Address ist notwendig, um überhaupt Kryptowährungen senden und empfangen zu können. Der einzige Unterschied zu einer klassischen Banküberweisung besteht darin, dass statt über Namen und Kontonummern alles über kryptografische Adressen läuft, d.h. niemand weiß, wem eine Wallet gehört, jedoch kann jeder öffentlich sehen, wohin das Geld fließt.
Die Blockchain ist eine öffentliche, dezentrale Datenbank, die kontinuierlich durch Datensätze erweitert werden kann. Dabei werden, wie der Name „Blockchain“ bereits vermuten lässt, die Informationen, die in der Datenbank hinterlegt werden, in Blöcken zusammengefasst und kryptografisch wie eine Kette miteinander verbunden. Auf der Blockchain wird somit die reale Rechtslage unverfälscht, fälschungssicher, dezentral und chronologisch nachverfolgbar aufgezeichnet. Einfach gesagt ist die Blockchain das öffentlich einsehbare Kontobuch. Sie enthält jede bereits getätigte Bitcoin-Transaktion inklusive der Informationen, welche Wallet-Adresse wie viele Bitcoins wann an welche Wallet-Adresse überwiesen hat. Nachträgliche Änderungen der in den früheren Blöcken gespeicherten Daten sind ausgeschlossen, da andernfalls der Prüfwert der sog. Hash des vorherigen Blocks geändert werden müsste, was allerdings dazu führen würde, dass die Informationskette auseinanderbricht. Die verschlüsselte Blockchain ist folglich der zentrale Sicherungsmechanismus bei Kryptowährungen, um Diebstahl und Fälschungen zu verhindern.
Die sog. Tokenisierung umfasst einen Prozess, bei dem alle möglichen Formen von Vermögenswerten unabhängig davon, ob es sich um Rechte, Forderungen, Pflichten, Wertpapiere, Lizenzgebühren, Unternehmensanteile, Mobilien oder Immobilien handelt, digital in Bruchteile, die sog. Token unterteilt werden. Die Tokenisierung ermöglicht somit die Übertragung von Teileigentum an beliebigen Vermögenswerten. Durch die Tokenisierung wird der Token mit einem sich außerhalb der Blockchain befindlichen Vermögenswert rechtliche verknüpft. Die an den Token gekoppelten Eigentumsrechte werden sodann auf einer Blockchain gespeichert. Mit Hilfe der Tokenisierung lassen sich somit die unterschiedlichsten Sachwerte als Token digitalisiert abbilden und handelbar machen.
Die Tokenisierung eröffnet Anlegern die Möglichkeit, auch bloße Bruchteile eines Vermögenswertes in digitaler Form zu erwerben. Auf diese Weise wird das Anlageuniversum erheblich erweitert. Auch neue Anlegergruppen erhalten mit Hilfe der Tokenisierung Zugang zu Assetklassen, die zuvor außerhalb ihrer Reichweite lagen, da nun auch Teileigentum an beliebigen Vermögenswerten übertragen werden kann. Mit Hilfe der Tokenisierung können Anleger ihr Eigentum an digitalen Vermögenswerten erstmals dokumentieren und nachweisen.
Die Bruchteile eines Vermögenswertes werden als Token bezeichnet, wobei zwischen fungiblen (vgl. Frage 9) und nicht fungiblen (vgl. Frage 10) und damit zwischen austauschbaren und nicht austauschbaren Token unterschieden wird.
Mit Hilfe der Token können somit zwar Rechte an einer Sache abgebildet werden, ein Token selbst ist aber weder eine Sache noch ein Recht. Der Token selbst verfügt gerade über keinen inneren Wert, vielmehr ist der Token an den Preis des zugrundeliegenden Vermögenswertes gebunden. Bei Token handelt es sich somit um einen Datensatz auf einer dezentralen Plattform.
Bei fungiblen Token handelt es sich um Token, die in einer unbestimmten oder zumindest in einer größeren Anzahl in gleicher Gestalt existieren. Wie bereits aus dem Wort fungibel folgt, handelt es sich um austauschbare Token, die sich inhaltlich nicht von anderen gleichartigen Token unterscheiden. Fungible Token bieten sich vor allem an, wenn das Eigentum in mehrere, gleichartige Token zerlegt werden soll. Hauptanwendungsfall hierfür sind die verschiedenen Kryptowährungen. Das bekannteste Beispiel für fungible Token sind Bitcoins.
Wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt, sind Non-Fungible Token (sog. NFTs) Unikate, die innerhalb der Blockchain nur einmal existieren und daher nicht ausgetauscht werden können. Sie stellen somit das Gegenstück zu fungiblen Token dar.
NFT’s sind vor allem dann sinnvoll, wenn es zu einer bestimmten Sache nur genau einen Token geben soll oder das Eigentum in mehrere unterschiedliche Miteigentumsanteile zerteilt wird. Dies ist der Fall, wenn es für einen einzigartigen Gegenstand, beispielsweise ein Kunstwerk nur einen einzigen Token geben soll, der dem Inhaber des Tokens das Eigentum an diesem Kunstwerk dem zuordnen soll. Wird daher ein digitales Kunstwerk mit einem NFT verknüpft, entsteht eine Art Zertifikat, das es seinem Inhaber ermöglicht, sich als exklusiver Inhaber des verknüpften digitalen Kunstwerks auszugeben. Mithilfe des NFT wird das Eigentumsrecht also sichtbar gemacht – wer den NFT besitzt ist auch Eigentümer.
Die Erstellung von NFTs ist nur auf frei programmierbaren Blockchains zum Beispiel Ethereum möglich. Da die bekanntesten und größten Handelsplattformen in der Regel auf dieser sog. Ethereum-Blockchain basieren, wird die entsprechende Währung – Ether (ETH) benötigt. Der Schlüssel zu dieser Kryptowährung kann wiederum nur in einem digitalen Geldbeutel, einer sog. Wallet aufbewahrt werden, sodass neben den ETH auch eine kompatible Wallet benötigt wird. Schließlich muss nur noch ein Handelsplatz (bspw. Rarible oder OpenSea) für das NFT-Werk gewählt werden. Auf dieser Plattform kann sodann das Wallet ausgewählt und eine Verbindung zu diesem hergestellt werden. Nun kann das Werk, d.h. ein Bild, Song oder Video auf dem jeweiligen Handelsplatz hochgeladen und der NFT verkauft werden.
NFTs können nur über spezielle Handelsplattformen (bspw. OpenSea oder Rarible) erworben werden. Um einen NFT auf einer dieser Handelsplattformen kaufen zu können, benötigt man die Kryptowährung Ether, da der Kauf in der Regel über die Ethereum-Blockchain erfolgt. Die Kryptowährung Ether kann wiederum auf Kryptobörsen wie beispielsweise Coinbase oder Binance gekauft werden. Dabei werden Euros gegen ETH zum stundenaktuellen Kurs getauscht. Sodann lässt sich Ether an eine Wallet (bspw. MetaMask oder MyEtherWallet) schicken, die sich wiederum mit einer NFT Handelsplattform verbinden lässt. Über diese digitalen Handelspalttformen können sodann NFTs gehandelt werden, indem Ether gegen die NFTs getauscht werden und sich schließlich die NFTs in der öffentlichen Wallet befinden.
Wird ein Finanzinstrument in Form eines frei übertragbaren und handelbaren Tokens digitalisiert, handelt es sich nur dann nicht um eine Vermögensanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG, sondern um ein Wertpapier i.S.d. WpPG und des WpHG, wenn das Finanzinstrument aktienähnlich ausgestaltet ist. Für die Einordnung eines Finanzinstruments als Wertpapier i.S.d. § 2 Nr. 1 WpPG bedarf es der Übertragbarkeit, der Handelbarkeit am Finanzmarkt und der Ausstattung mit wertpapierähnlichen Rechten. Im Gegensatz zu einem klassischen Wertpapier, bei dem die Verbriefung in Form einer Urkunde die Verkehrsfähigkeit sicherstellt, ist diese für die Einordnung eines Tokens als Wertpapier nicht erforderlich. Aufgrund der Tokenisierung sind Token am Finanzmarkt handelbar gemachte Finanzinstrumente und somit Wertpapiere sui generis.
Zentral ist hierbei die Frage, ob der Token in seiner konkreten Ausgestaltung als Wertpapier i.S.d. Prospektverordnung und des WpPG einzuordnen ist, da er nur in diesem Fall der Prospektpflicht unterliegt.
Prospektpflicht bedeutet, dass vor dem erstmaligen öffentlichen Angebot des Wertpapiers ein Prospekt veröffentlicht werden muss, um die Anleger transparent über die Inhalte und Risiken zu unterrichten. Jedoch existieren gerade für Start-ups zahlreiche Ausnahmen von dieser Prospektpflicht.
Ob ein Krypto-Token oder die Durchführung eines ICOs aufsichtsrechtlich relevant sind, beurteilt die BaFin deshalb anhand des jeweiligen Einzelfalls sowie der konkreten Ausgestaltung der Token und des ICOs.
Die sog. Equity Token, auch Security Token, Investment Token oder Asset Token genannt, sind wertpapierähnliche Token. Sie gewähren den Inhabern dieser Token mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche, die mit denen eines Aktieninhabers vergleichbar sind (bspw.: Ansprüche auf dividendenähnliche Zahlungen, Verzinsung und Mitbestimmung). Die Equity Token als wertpapierähnliche Token stellen daher grundsätzlich auch Wertpapiere i.S.d. ProspektVO, des WpPG und des WpHG dar und sind daneben auch Finanzinstrumente i.S.d. KWG.
Die sog. Utility Token, auch App-Token oder Nutzungstoken genannt, lassen sich rechtlich nicht als Wertpapier i.S.d. § 2 Abs. 1 WpHG oder als Finanzinstrument nach § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KWG qualifizieren. Rechtlich handelt es sich vielmehr um einen Anspruch auf Waren- bzw. Dienstleistungsbezug; sie gewähren somit den Zugriff auf bestimmte Dienstleistungen oder Produkte und können somit mit einer Eintrittskarte oder einem Gutschein verglichen werden. Die Utility Token verbriefen somit einen bloß schuldrechtlichen Anspruch.
Die sog. Currency Token, auch Payment-Token genannt, repräsentieren einen Betrag einer digitalen Währung unter Nutzung der Blockchaintechnologie. Folglich stellen Zahlungstoken auch keine Wertpapiere i.S.d. WpPG oder des VermAnlG dar. Jedoch können Zahlungstoken in der Regel als Finanzinstrumente nach dem KWG eingestuft werden.
Tokenbasierte Schuldverschreibungen sind als elektronische Wertpapiere zu verstehen, bei denen die Urkunde durch eine Eintragung in einem elektronischen Wertpapierregister ersetzt wird. Tokenbasierte Schuldverschreibungen werden daher nicht verbrieft. Es werden weder eine Globalurkunde noch Einzelurkunden oder Zinsscheine über die tokenbasierten Schuldverschreibungen ausgegeben.
Für jede emittierte Schuldverschreibung wird ein Token von der Emittentin an den Anleger herausgegeben. Der Token repräsentieren die in diesen Schuldverschreibungen festgelegten Rechte der Anleihegläubiger aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen. Die Ausgabe der tokenbasierten Schuldverschreibungen und der gleichen Anzahl an Token erfolgt gegen Zahlung von Euro.
Dabei basieren die Schuldverschreibungen in der Regel auf der Ethereum-Blockchain. Dem Smart Contract der Token ist auf der Blockchain ein Register zugeordnet, dem sämtliche Token-Übertragungen und eine Liste mit denjenigen Adressen, denen Token zugeordnet sind, entnommen werden können. Die Anleihegläubiger werden in das Register nicht namentlich eingetragen, sondern mit ihren jeweiligen öffentlichen Adressen (dem sog. Public-Key der Wallet), die im jeweiligen Blockexplorer eingesehen werden können.
Die tokenbasierten Schuldverschreibungen können durch Abtretung jederzeit auf Dritte übertragen werden. Die Übertragung der tokenbasierten Schuldverschreibungen setzt die Einigung zwischen dem Anleihegläubiger und dem Erwerb über die Abtretung der aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen sich ergebenden Rechte (§ 398 BGB) sowie die Übertragung der die tokenbasierten Schuldverschreibungen repräsentierenden Token und die Eintragung der Ethereum-Adresse des Erwerbers in das Register voraus.
Eine Eintragung in das Register erfolgt, wenn der Anleihegläubiger die seiner Ethereum-Adresse zugeordneten Token, welche die zu übertragenen tokenbasierte Schuldverschreibungen repräsentieren, auf die Ethereum-Adresse des neuen Gläubigers überträgt. Eine Übertragung der tokenbasierten Schuldverschreibungen außerhalb der Ethereum-Blockchain und damit ohne Eintragung in das Register ist nicht möglich. Für die erfolgreiche Übertragung wird zunächst eine Wallet benötigt, die mit der Blockchain und dem Token Contract kommunizieren kann.
Durch die am 10. November 2021 in Kraft getretene Schwarmfinanzierungsverordnung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Emittenten von tokenisierten Finanzinstrumenten bis zu 5 Mio. Euro innerhalb der EU aufnehmen können, ohne hierzu einen von der BaFin gebilligten Prospekt oder ein gebilligtes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) veröffentlich zu müssen. Diese Befreiung verpflichtet jedoch zur Einschaltung eines lizenzierten Schwarmfinanzierungsdienstleiters, welcher für das Angebot eine spezielle Plattform zur Verfügung stellt. Der Emittentin muss für die Anleger somit allein ein maximal sechs Din-A4-Seiten langes Anlageninformationsblatt erstellen, welches durch den Schwarmfinanzdienstleister auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit geprüft wird. Eine Billigung durch die BaFin ist gerade nicht mehr erforderlich.
Diese neuen Regelungen stellen somit vor allem bei kleineren Emissionsvorhaben eine echte Alternative für die Anbieter von Token dar. Neben dem Verzicht auf ein Prospekt und sonstige Angebotsdokumentationen ist bei Angeboten über einen Schwarmfinanzierungsdienstleister zudem auch kein Rangrücktrittserfordernis vorgesehen, sodass tokenbasierte Finanzinstrumente für Anleger attraktiver gestaltet werden können.
Der Private Key autorisiert die jeweiligen Transaktionen. Wer somit Inhaber des Private Keys ist, ist auch Besitzer der dazugehörigen Kryptowährungen auf der Blockchain. Der Private Key ist stets geheim zu halten, da derjenige, der den Private Key einer Wallet besitzt über diese verfügen und das Guthaben auf andere Wallets transferieren kann.
Mithilfe des Public Keys, der aus dem Private Key errechnet wird, kann die Wallet eindeutig identifiziert werden, er ist sozusagen die Adresse einer Wallet. Stellt man sich alle Wallets wie Schließfächer vor, entspräche der Public Key der Schließfachnummer, während der Private Key dem Schlüssel entspricht, mit dem das Schließfach geöffnet werden kann. Der Public Key darf daher öffentlich sein, wird aber dennoch in der Regel nicht verwendet, um noch eine weitere Sicherheitsstufe zu erhalten. Anstatt des Public Keys wird daher in der Regel die Public Address als Wallet-Adresse verwendet.
Die Public Address bei einer Wallet ist die Adresse, an die Kryptowährungen gesendet werden können. Diese Public Address kann somit mit der IBAN bei einer Banküberweisung verglichen werden und dient als Empfangsadresse. Da die Blockchain für jeden öffentlich einsehbar ist, kann das Guthaben jeder Public Address einer Wallet nachvollzogen werden. Um dies zu verschleiern, erzeugen viele Wallet Softwares für jede neue Transaktion automatisch eine eigene Adresse.
ICO ist die Abkürzung für Initial Coin Offerings. Unter ICO versteht man die Unternehmensfinanzierung unter Verzicht auf Intermediäre wie Banken und Börsen. Die Kapitalbeschaffung erfolgt vielmehr durch das Emittieren von Token durch ein Unternehmen und den direkten Erwerb durch den Investor. Dabei erhält der Investor für reales Geld einen virtuellen Gegenwert in Form von Token.
Bei einem ICO handelt es sich um eine relativ neue Finanzierungsmethode, sodass bislang kein standardisierter Ablauf existiert. In der Regel wird das zu finanzierende Vorhaben, also das jeweilige Unternehmen oder Projekt in einem sog. „White Paper“ vorgestellt. Dieses enthält beispielsweise Informationen zum geplanten Geschäftszweck, zu den handelnden Personen und der technischen Ausgestaltung der Token. Diese „White Paper“ sind jedoch nicht reguliert und daher in ihrer Form und ihrem Inhalt beliebig gestaltbar. Zudem existiert regelmäßig ein „Term-Sheet“, das die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen skizziert.
Als Kryptowährungen werden digitale Zahlungsmittel bezeichnet, mit deren Hilfe Güter und Dienstleistungen erworben oder Finanzmarktgeschäfte durchgeführt werden können. Dahinter stecken dezentrale, verschlüsselte Computernetzwerke, die der sicheren Verarbeitung der Daten dienen, die sogenannte Blockchain-Technologie.
Im Gegensatz zu staatlichen Währungen stehen hinter den Kryptowährungen keine staatlichen Stellen oder Zentralbanken. Die BaFin hat Kryptowährungen als mit Devisen vergleichbaren Rechnungseinheiten gem. § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KWG qualifiziert. Das erste öffentlich gehandelte und bekannteste Kryptogeld ist der Bitcoin.
Bitcoins sind weder Geld noch Buchgeld der Bank und daher auch keine Währung im klassischen Sinne. Vielmehr ist der Bitcoin eine virtuelle Währung und damit eine mit Devisen vergleichbare Rechnungseinheit.
Zunächst benötigt der Anleger Bitcoins, die er auf Kryptobörsen kaufen kann. Damit er auf die Bitcoins zugreifen, diese empfangen und versenden kann benötigt er sodann eine digitale Geldbörse, eine sog. Wallet. Diese beinhaltet ein Set von persönlichen Codes aus zufällig generierten Zahlen und Buchstaben, vergleichbar mit einer Kontonummer. Gesichert sind die meisten Wallets durch einen privaten Schlüssel, den sog. Privat Key. Die Bitcoins selbst befinden sich jedoch nicht in der Wallet, sondern werden auf der Blockchain gespeichert. Die Blockchain ist öffentlich einsehbar, sodass sämtliche Transaktionen aktuell, öffentlich und transparent übermittelt werden. Die Blockchain besteht, wie der Name bereits sagt, aus unendlich vielen Datenblöcken, in denen die Transaktionen gespeichert werden. Der Transaktionsvorgang selbst kann mit einer Online-Überweisung verglichen werden. Für eine Transaktion benötigt man daher die Adresse des Empfängers, die sog. public address und den konkreten Betrag der zu übertragenden Bitcoins. Einfach gesagt müssen Sie lediglich Ihre Wallet öffnen, den QR-Code des Empfängers scannen und die Anzahl der Coins eingeben, die Sie senden möchten. Kommt es zur Zahlung, wird der private Key der Wallet quasi als Unterschrift genutzt, um die Transaktion zu bestätigten. Jede Transaktion wird kryptografisch verschlüsselt und von den beteiligten Netzwerk-Rechnern, den sog. Minern verifiziert. Diese überprüfen, ob in der jeweiligen Wallet genügend Bitcoins enthalten sind und ob die Zahlung korrekt ist. Sodann wird die Transaktion in einem Datenblock der Kette auf der sog. Blockchain gespeichert.
Grundsätzlich sind die Blöcke innerhalb der Blockchain kryptografisch miteinander verbunden und auch die Wallet enthält einen kryptografischen Schlüssel, der die Anonymität des Inhabers gewährleisten soll. Anstatt Namen und Kontonummern werden gerade nur kryptografische Adressen preisgegeben.
Der zuletzt in „Die Zeit“ (https://www.zeit.de/digital/internet/2022-02/bitcoin-hack-bitfinex-kryptowaehrung-razzlekhan?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F) veröffentliche Vorfall rund um einen Bitcoin-Diebstahl in New York führt jedoch vor Augen, dass Kryptowährungen und die dahinterstehende Blockchaintechnologie nicht so anonym sind, wie man auf den ersten Anschein vermutet. Gerade wenn die Auszahlung des Vermögens ansteht, kann die grundsätzlich bestehende Anonymität nicht in jedem Fall gewährleistet werden, vor allem wenn dabei der Verdacht der Geldwäsche im Raum steht. Schließlich können in jedem Fall die einzelnen Transaktionen zwischen den Wallets öffentlich einsehbar verfolgt werden. Es ist daher gerade ersichtlich, wenn bei den Transaktionen Gelder in einer Reihe kleiner Beträge, die sich auf Tausende von Transaktionen summieren verschoben werden, anstatt die Gelder auf einmal oder in größeren Stücken zu überweisen.
Hinter einer Bitcoin Transaktion steht keine zentrale Stelle, vielmehr wird sie denzentral kontrolliert. Jede Übertragung von Bitcoins und damit auch die Zahlungsfähigkeit der Teilnehmer wird durch die öffentlich einsehbare Wallet dokumentiert, wobei die Teilnehmer unter einem Pseudonym handeln. Die Blockchain ist somit eine Datenbank, auf der alle Transaktionen und Informationen unwiderruflich gespeichert und nachvollzogen werden können. Fälschungen sind daher nach bisherigem Forschungsstand nicht möglich. Auch wenn die Blockchain-Technologie daher grundsätzlich sicher ist, sind durch Hacker-Angriffe bereits Bitcoins aus Wallets abhandengekommen (vgl. https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/hacker-stehlen-kryptowaehrungen-fuer-bis-zu-600-millionen-dollar,SfkdfVR).
„Mining“ leitet sich aus dem englischen Wort für Bergbau ab. Unter Mining versteht man den gemeinsamen Einsatz der Rechenleistungen eines Netzwerks. Da die Blockchain dezentral organisiert ist und die Bitcoins daher nicht von Notenbanken erzeugt werden, erzeugen die Miner neue Bitcoins. Die Bitcoin-Transaktionen werden daher auch nicht von einer zentralen Stelle, bspw. einer Bank überprüft, sondern von einem Computernetzwerk. Dabei bestätigen und verifizieren Bitcoin Miner die Bitcoin-Transaktionen, indem sie komplexe mathematische Kryptoberechnungen lösen. Miner verarbeiten also alle Bitcoin-Transaktionen blockweise in der Blockchain. Als Belohnung erhalten die Miner eine bestimmte Anzahl von Bitcoins pro Block.
Die Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten und soll die Rückverfolgbarkeit von Kryptotransaktionen verbessern. Die Verordnung beinhaltet vor allem verstärkte Sorgfaltspflichten, die beim Transfer von Kryptowerten zu beachten sind. Als nationale Übergangsregelung bleibt sie jedoch nur solange rechtsverbindlich, bis eine Neufassung der Geldtransferverordnung in Kraft tritt. Bisher konnten Kryptowerte weitgehend anonym transferiert werden, sodass ein gesteigertes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestand. Für Verpflichtete i.S.d. Geldwäschegesetzes besteht beim Transfer von Kryptowerten nunmehr die Pflicht, persönliche Angaben über die Transaktionsbeteiligten zu erheben, zu speichern und auf Korrektheit zu überprüfen. Diese Informationen sind insbesondere dann einzuholen und zu überprüfen, wenn auf einer Seite der Transaktion kein Kryptowertedienstleister steht. Ziel der Verordnung ist eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der an einer Übertragung von Kryptowerten Beteiligten und damit die Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die Sicherstellung von Kryptowährungen ist möglich, wenn auch nicht ganz einfach. In Frankfurt am Main haben Behörden zuvor sichergestellte Kryptowährungen verwertet. Die dortige Generalstaatsanwaltschaft hat dabei Kryptowährungen im Wert von ca. 100 Millionen Euro, die bei Kriminellen sichergestellt worden waren, im Rahmen einer Kooperation mit dem Bankhaus Scheich veräußert (vgl. https://justizministerium.hessen.de/Presse/ZIT-verwertet-Kryptowaehrungen-im-Wert-von-ca-100-Mio-Euro).Auf Basis einer Rahmenvereinbarung mit dem Bankhaus soll auch zukünftig die Verwertung von beschlagnahmten Kryptowerten erfolgen. Damit hat das Land Hessen die Voraussetzungen für eine marktgerechte und finanzmarktregulierte Verwertung von Kryptowährungen durch ein hochspezialisiertes Unternehmen geschaffen. Eine derartige Zusammenarbeit ist bislang einzigartig in Deutschland.
Mit dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – MiCAR) ist nun eine europaweite und umfassende Regulierung des Kryptomarktes sowie ein einheitlicher Rechtsrahmen für Kryptowerte in Sicht. Durch die MiCAR soll die Ausgabe von Kryptowerten, sowie die Zulassung von Anbietern von Kryptowerten reguliert und somit mehr Rechtssicherheit im Bereich der Kryptowerte geschaffen werden. Diese Verordnung betrifft alle Marktteilnehmer, die in der EU Kryptowerte ausgeben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen und daher insbesondere für Provider und Handelsplattformen von Kryptowerten. Die Regelungen der MiCAR sehen danach für alle Emittenten, die innerhalb der EU Kryptowerte öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel an einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragen wollen eine Whitepaper-Pflicht vor. Zudem sieht die MiCAR eine Erlaubnispflicht für bestimmte Kryptodienstleistungen, beispielsweise für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte, die Platzierung von Kryptowerten, die Beratung zu Krypotwerten sowie für den Tausch von Kryptowerten vor. Diese Dienstleister unterstehen zukünftig somit der laufenden Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Schließlich enthält die MiCAR zudem noch Regelungen zum Martkmissbrauch. Danach sind Insiderhandel und Marktmanipulation verboten und Emittenten von Kryptowerten verpflichtet, Insiderinformationen zu veröffentlichen.
Der Rat der EU hat bereits am 24.11.2021 eine allgemeine Ausrichtung zur Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) erzielt. Die Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament im Beisein der EU-Kommission zur MiCAR sollen noch im ersten Quartal 2022 beginnen. Nach jetzigem Stand kann daher davon ausgegangen werden, dass bis zum Jahr 2022 eine Einigung erzielt wird, wobei nach der Verabschiedung mit einer Umsetzungszeit von zwei Jahren zu rechnen ist.
Crowdfunding Plattformen bringen grundsätzlich Anleger und Emittenten zusammen. Emittenten können sich auf der Plattform den Anlegern präsentieren, die über die Plattform direkt in ausgewählte Projekte investieren können.
Es gibt eine Vielzahl an Plattformen. Unter anderem folgende Plattformen sind am Markt aktiv: Portagon (ehemals CrowdDesk https://www.portagon.com) oder VR Crowd https://www.vr-crowd.de/ .
Auswahl der passenden Plattform:
DMR Legal hat einen langjährigen Marktüberblick und berät Unternehmen zu passenden Plattformen für das geplante Projekt.
DMR Legal hat einen langjährigen Marktüberblick und berät Unternehmen ohne spezifische Erfahrungen im Bereich Crowdfunding zu passenden Plattformen für das geplante Projekt.
Am 10. November 2021 trat die Schwarmfinanzierungsverordnung ((EU) 2020/1503 – European Crowdfunding Service Provider Regulation – „ECSPR“) in Kraft. Wichtig für alle Unternehmen, die auch ab November 2022 Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen möchten: sie brauchen eine (neue) Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der ECSPR.
Hintergrund:
Mit Inkrafttreten der ECSPR wurden die dort regulierten Dienstleistungen (z.B. die Vermittlung von Krediten oder die Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung (d.h. das Platzierungsgeschäft) sowie die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen (d.h. die Anlagevermittlung) von übertragbaren Wertpapieren und Schwarmfinanzierungsinstrumenten jeweils über eine Plattform) einer eigenständigen Erlaubnispflicht unterworfen, die den Erlaubniserfordernissen nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) und § 15 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) vorgeht. Zwar gilt die ECSPR seit November 2021, Unternehmen können aber bis zum November 2022 unter ihren bisherigen Erlaubnissen weiter tätig sein. Ab dann benötigen sie eine Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der ECSPR. Diese muss zeitnah beantragt werden, wir gehen von einem drei- bis sechsmonatigen Erlaubnisverfahren aus.
Wichtig: Nicht umfasst von der ECSPR sind Nachrangdarlehen und deren Vermittlung, da es sich bei diesen nicht um unbedingt rückzahlbare Kredite handelt. Nachrangdarlehen dürften also auch weiterhin fester Bestandteil von crowd-basierten Unternehmensfinanzierungen bleiben.
Beim Reward based Crowdfunding, auch vergütungsbasiertes Crowdfunding genannt, erhalten die Anleger als Gegenleistung für ihre Investition in Projekte oder Unternehmen eine gewisse Spende. Diese kann beispielsweise in Form von Prototypen, Produkten oder Goodies erfolgen. Eine finanzielle Vergütung erfolgt in diesem Falle jedoch nicht. Mit Hilfe des Reward based Crowdfunding werden daher häufig kreative Projekte unterstützt.
Ein Beispiel für ein Reward based Crowdfunding:
Ein kreatives Team von jungen TechnickerInnen hat einen innovativen Staubsauger entwickelt und startet über eine Internetdienstleistungs-Plattform eine Crowdfunding-Kampagne, um die ersten Prototypen ihres künftigen Produktes produzieren zu können. Die Kapitalgeber des Crowdfundings erhalten, abhängig von ihrer jeweiligen Investitionssumme, exklusiv vor allen anderen Kundinnen und Kunden des Unternehmens die erste Version des Staubsaugers.
Beim Equity based Crowfunding handelt es sich um ein Investment mit finanzieller Gegenleistung. Dabei partizipieren die Anleger mit ihrem Investment beispielsweise am jährlichen Gewinn des Emittenten und können auf diese Weise von einer Unternehmenswertsteigerung profitieren. Das Equity based Crowdfunding erfolgt dabei meist über die Vergabe von sog. qualifizierten partiarischen Nachrangdarlehensverträgen.
Ein Beispiel für ein Equity based Crowdfunding:
Ein Start-up bzw. ein Wachstumsunternehmen hat bereits erste Umsätze generiert und möchte sein Wachstum verstärken, um neue Märkte zu erschließen und weitere innovative Geschäftsideen umsetzen. Um diese Vorhaben zu finanzieren startet das Unternehmen über eine Internetdienstleistungs-Plattform eine Crowdfunding-Kampagne. Dabei bietet das Unternehmen als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Kapitals den Anlegern eine Beteiligung am jährlichen Gewinn an.
Das Donation based Crowdfunding basiert ausschließlich auf Spenden. Demnach erhalten die Geldgeber keine Gegenleistung für die zur Verfügungstellung ihres Kapitals. Es handelt sich stattdessen um eine reine Spende der Geldgeber zur Finanzierung von Projekten, die dem guten Zweck dienen.
Ein Beispiel für ein Donation based Crowdfunding:
Mit Hilfe erneuerbarer Energien soll eine Schule in Madagaskar mit Storm versorgt werden. Um die dafür benötigten Solaranlagen zu finanzieren, werden durch einen gemeinnützigen Verein Spendengelder über eine Crowdfunding-Plattform eingesammelt. Für die gezahlten Spendengelder erhalten die Geldgeber keine Gegenleistung.
Das Crowdlending ist eine Art Kreditvergabe. Hierbei erhalten die Investoren für das eingesetzte Kapital einen vorab im Darlehensvertrag konkret definierten Prozentsatz als Verzinsung. Auf diese Weise stellen die eingesammelten Geldbeträge der Investoren einen Kredit bzw. ein Darlehen für den Emittenten dar, dessen Tilgung zu vorab vereinbarten und klar definierten Konditionen erfolgt.
Ein Beispiel für ein Crowdlending:
Ein bereits auf dem Markt etabliertes mittelständisches Unternehmen möchte eine mit hohen Kosten verbundene Investition durchführen. Da die Bank für einen Darlehensvertrag eine Eigenkapitalquote von mindestens 25 Prozent fordert, startet das Unternehmen über eine Internetdienstleistungs-Plattform eine Crowdfunding-Kampagne. Dabei gewähren die Anleger durch Bereitstellung ihres Kapitals dem Unternehmen ein Darlehen. Dieses wird nach einer zuvor vereinbarten Laufzeit zu einem festen Zins zurückgezahlt.
Welche Art von Crowdfunding für die erfolgreiche Umsetzung und Finanzierung Ihres Projekts die Richtige ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Entscheidend ist insbesondere, ob Sie als Emittent den Anlegern für die zur Verfügungstellung Ihres Kapitals eine ideelle, materielle oder finanzielle Gegenleistung zukommen lassen möchten. Darüber hinaus kommt es entscheidend auf die eigenen Motivation des jeweiligen Emittenten an.
Mezzanine Kapital ist ein Sammelbegriff für Finanzierungsarten, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Zwischenform zwischen Fremd- und Eigenkapital darstellen. Abhängig von der konkreten Ausgestaltungsform ist die Finazierungsart bilanziell dem Eigen- oder dem Fremdkapital zuzuordnen. Beteiligungen in Form von nachrangingen partiarischen Nachrangdarlehen, atypischen oder typischen stillen Beteiligung, Genusscheinen sowie Wandel- und Optionsanleihen stellen typische Mezzanine-Finanzierungen dar.
Crowdfunding, Crowdinvesting und andere digitale Finanzierungsarten sind für den Emittenten eine kalkulierbare Finanzierungsquelle. Für den Anleger sind diese Investments mit dem Risiko verbunden, dass es zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens kommen kann. Deshalb wird jeder seriöse Emittent den Anlegern an verschiedenen Stellen folgenden Warnhinweis zur Kenntnis bringen: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen.
Beim Crowdfunding handelt es vor allem um eine speziell für Start-ups geeignete Finanzierungsform. Denn selbst wenn bei klassischen Finanzierungsmodellen schlechte Kreditaussichten bestünden, kann via Crowdfunding dennoch das für ein Projekt oder Unternehmen benötigte Geld eingesammelt werden. Hinzu kommt, dass eine Finanzierung via Crowdfunding allen Unternehmen, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, zur Verfügung steht. Zudem besteht auf Anlegerseite die Möglichkeit, sich selbst mit Kleinst- Investitionen an dem jeweiligen Projekt oder Unternehmen zu beteiligen. Ein weitere Vorteil: Die Crowd, also die einzelnen Anleger in ihrer Gesamtheit, haben in der Regel wenig Mitspracherechte im Unternehmen. So bleiben die Emittenten flexibel und sichern sich eine Finanzierung ohne Investoren, die Mitspracherechte einfordern.
Für Emittenten bedeutet Crowdfunding in der Ausgestaltung eines qualifizierten Nachrangdarlehens höhere Zinsen als bei anderen Finanzierungsvarianten.
Emittent der Vermögensanlage ist die Person oder Gesellschaft, deren Vermögensanlage angeboten werden sollen.
Häufig ist der Emittent zugleich der Anbieter der Vermögensanlage, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Nach § 2 a Abs. 3 VermAnlG muss die Anlagenvermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform erfolgen. Der Plattformbetreiber betreibt daher als Anlagenvermittler eine Internet-Dienstleistungsplattform, auf der die Vermögensanlage öffentlichen angeboten wird. Zudem dient die Crowdfunding-Plattform zur Kommunikation zwischen den Emittenten und den Anlegern.
Ja, der Vermittler der Vermögensanlage sowie der Betreiber der Internet-Dienstleitungsplattform müssen zwingend identisch sein.
Sowohl die Internetdienstleistungs-Plattform als auch die Anbieterin der Vermögensanlage können erlaubnispflichtig tätig sein. Dabei hängt es von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab, welche aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Verbindliche Aussagen zur konkreten Erlaubnispflciht können daher nur nach einer eingehenden Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells getroffen werden.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/Crowdfunding/Crowdinvesting/crowdinvesting_artikel.html
Ein Anbieter, der im Inland eine Vermögensanlagen öffentlich anbietet muss gem. § 6 VermAnlG grundsätzlich einen Verkaufsprospekt veröffentlichen.
Ausnahmen von der Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, sind in §§ 2 ff. VermAnlG aufgeführt. In § 2a VermAnlG ist insbesondere für sog. Schwarmfinanzierer die Ausnahme von der Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, geregelt.
Dadurch entfällt die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes für die angebotenen Vermögensanlagen, wenn diese, wie im Falle des Crowdinvesting, über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden und die weiteren Voraussetzungen des § 2a VermAnlG vorliegen.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/Crowdfunding/Crowdinvesting/crowdinvesting_artikel.html
Die Pflicht zur Erstellung eines VIB folgt aus § 13 Abs. 1 VermAnlG. Danach muss der Anbieter einer Vermögensanlage vor Beginn eines inländischen öffentlichen Angebotes ein VIB erstellen und bei der BaFin hinterlegen. Das VIB darf erst veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung zuvor von der BaFin gestattet wurde, § 13 Abs. 2 VermAnlG.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VIB/vib_node.html
Wird eine Vermögensanlage auf einer Internet-Dienstleistungsplattform öffentlich angeboten und wurde für die Vermögensanlage kein VIB erstellt und hinterlegt, handelt es sich hierbei um ein unerlaubtes öffentliches Angebot. In diesem Fall wird das Angebot von der BaFin untersagt. Diese Untersagung durch die BaFin ist mit einer Gebühr in Höhe von EUR 4.000 verbunden.
Sollte ein VIB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt worden sein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu EUR 500.000 geahndet werden kann.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VIB/vib_node.html
Ja. Im Gegensatz zu Verkaufsprospekten, in denen mehrere Vermögensanlagen in einem Dokument zusammengefasst werden können, muss sich gem. § 13 Abs. 6 S. 4 VermAnlG jedes VIB auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VIB/vib_node.html
Mehrere Vermögensanlagen liegen u.a. dann vor, wenn durch Modifikationen in der Ausgestaltung den Anlegern wesentliche unterschiedliche Rechte und Pflichten eingeräumt werden und somit unterschiedliche Anlegergruppen angesprochen werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gewinnbeteiligungen jeweils unterschiedliche ausgestaltet werden oder bei der Laufzeit der Vermögensanlage Modifikationen vorliegen.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VIB/vib_node.html
Nach § 5b Abs. 2 VermAnlG ist ein Anlageobjekt erst dann hinreichend konkret, wenn das geplante Projekt einen bestimmten Realisierungsgrad erreicht hat.
Daher ist es erforderlich, dass ein nachweisbarer Realisierungsgrad des Projekts vorliegt und dieser im VIB nachvollziehbar beschrieben wird. Ist die Beschreibung des Realisierungsgrades nicht nachvollziehbar, kann sich die BaFin die erforderlichen Belege vorlegen lassen.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Eine verbotene Semi-Blindpool-Konstruktion liegt vor, wenn entweder nicht einmal die Branche, in die investiert werden soll, oder zwar die Branche, nicht aber das konkrete Anlageobjekt für alle Investitionsebenen zum Zeitpunkt der Erstellung des VIB feststeht und/oder das Projekt nicht wenigstens einen nachweisbaren Realisierungsgrad erreicht hat. Eine verbotene Semi-Blindpool-Konstruktion wird zudem angenommen, wenn der Emittent sich vorbehält zusätzlich, neben einem konkreten Anlageobjekt, in andere, unbekannte Gegenstände zu investieren.
Danach liegt ein verbotener Semi-Blindpool nur dann vor, wenn der Emittent die weiteren Ebenen bis zur Investition in ein Anlageobjekt nicht konkret beschreiben kann bzw. gerade kein konkretes Anlageobjekt exisitert, in das in Rahmen der weiteren Investitionsebenen investiert wird.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Eine verbotene reine Blindpool-Konstruktionen liegt vor, wenn weder die Branche noch das Anlageobjekt konkret feststeht.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Eine Blindpool-Konstruktion liegt dann nicht vor, wenn der Emittent in sich selbst und die zur Erreichung seines klar definierten Geschäftszwecks erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen investiert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Emittent in den Aufbau der Personaldecke, des Marketings, des Vertriebs oder den Ausbau der Büroräume investiert.
Voraussetzung hierfür ist stets, dass der Emittent die Anlegergelder auch selbst verwendet bzw. die Investitionen in Anlageobjekt konkret beschreiben kann. Der Emittent darf sich daher nicht vorbehalten zusätzlich in andere, unbekannte Gegenstände zu investieren. Vielmehr müssen in diesem Fall die erwerbenden oder zu finanzierenden Anlageobjekte konkret bestimmt werden bzw. bestimmbar sein.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Ja, nach § 5b Abs. 2 VermAnlG sind Anlageobjekte, die zum Zeitpunkt der Erstellung des VIB nicht konkret bestimmt sind, nicht zum öffentlichen Angebot im Inland zugelassen. Danach sind nicht nur reine Blindpool-Konstruktionen, sondern auch sog. Semi-Blindpool-Konstruktionen verboten.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Ja, es ist weiterhin zulässig, höchstens 5 % der durch die Vermögensanlage eingeworbene Anlegergelder durch Einplanung in die Liquiditätsreserve unbestimmt anzulegen. Dabei sind jedoch die Höhe und Prozentzahl der Rückstellung für die Liquiditätsreserve im VIB eindeutig anzugeben. Die restlichen 95 % müssen konkret bestimmt bzw. bestimmbar sein.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Ja, das VIB muss Angabe bzgl. des Realisierungsgrads des konkreten Projekts enthalten. Dabei müssen im VIB insbesondere Angaben bzgl. bereits abgeschlossener Verträge sowie Angaben dazu, ob die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern zur Realisierung des Projekts allein ausreichend sind, enthalten sein. Schließlich müssen im VIB zudem die Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts angegeben werden.
Der Anleger soll damit zusätzliche Transparenz erhalten und Kenntnis darüber erlangen, welche Vorverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Anschaffung und/oder Herstellung des Anlageobjekts bereits geschlossen wurden.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bei sog. Mehrebenenstrukturen werden die Anlegergelder über zwischengeschaltete Projekt- oder Betreibergesellschaften investiert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Emittent die Anlegergelder in Form eines Darlehens an eine andere Gesellschaft weiterreicht und diese sodann Container erwirbt. Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bekannt sein und im VIB angegeben werden müssen für alle Investitionsebenen, auf denen Anlegergelder weitergereicht werden, mindestens:
Form der Weiterreichung der Anlegergelder an andere Gesellschaft(en) (z.B. Nachrangdarlehen/Darlehen etc.).
Merkmale dieser Finanzierung (Zinssatz, Laufzeit etc.). Benennung der Gesellschaft(en), an die weitergereicht wird (Firmierung, Geschäftszweck, Adresse, HR-Nummer) . Angabe der geplanten Verwendung des Geldes durch diese Gesellschaft(en) durch Benennung des Anlageobjekts, in das investiert werden soll, in welcher Höhe etc. nach o.g. Kriterien. Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bekannt sein und im VIB angegeben werden müssen mindestens:
Geschäftstätigkeit (in welche konkreten Projekte soll investiert werden)
Beschreibung der konkreten Mittelverwendung (z.B. Entwicklung von Software, Ausbau des Marketings, Personalgewinnung etc.)
Prozentuale Verteilung der Anlegergelder pro Geschäftsfeld (z.B. 40 % in Ausbau des Marketings, 10 % in Liquiditätsreserve, 50 % in die Entwicklung und Produktion)
Kurze Beschreibung des Verhältnisses von Eigen- und Fremdmitteln in Bezug auf das Investitionsvorhaben
Zum Realisierungsgrad: Nachweisbare Vorverhandlungen/ Abschluss von Vorverträgen oder Angebote für den Kauf von Sachgütern
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bekannt sein und im VIB angegeben werden müssen mindestens:
Standort (Staat, Ort, Straße, Hausnummer und oder Flurstück)
Größe der Immobilie
Grundstücksgröße
Nutzungsart (z.B. Wohnungs- oder Gewerbeimmobilie)
Bei Mischnutzung: prozentuale Verteilung
Baujahr der Immobilie, Sanierungsstand
Bestehende Vermietung ja/nein (sofern zutreffend)
Vermietungsstand (bspw. zu 50 % vermietet)
Grundbucheintragung (ja/nein) bzw. Beantragungsstand
Zum Realisierungsgrad: Nachweisbare Vorverhandlungen und/oder Abschluss von Vorverträgen (Beispiel: Vorvertrag wenigstens zum Erwerb des Grundstücks, sofern es sich um den Bau einer Immobilie handelt/Vorliegen einer Bankfinanzierung für den Erwerb oder den Bau einer Immobilie, sofern das Projekt nicht alleine aus den Anlegergeldern finanziert wird)
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bekannt sein und im VIB angegeben werden müssen mindestens:
Standort (Staat, Ort, Straße, Hausnummer und/oder Flurstück)
Grundbucheintragung (ja/nein) bzw. Beantragungsstand
Grundstücksgröße
Zum Realisierungsgrad: Nachweisbare Vorverhandlungen und/oder Abschluss von Vorverträgen
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bekannt sein und im VIB angegeben werden müssen mindestens:
Staat, Ort, Standort der Bäume/Lagerungsort, ggfs. GPS-Daten des Standorts der Bäume
Grundbucheintragung (ja/nein) bzw. Beantragungsstand
Grundstücksgröße
Baumart(-en)
Pflanzjahr, Alter der Bäume/Setzlinge
Sofern eine Eigentumsübertragung an den Anleger vorgesehen ist, Angabe, wie dem Anleger seine Eigentumsstellung nachgewiesen wird
Zum Realisierungsgrad: Nachweisbare Vorverhandlungen und/oder Abschluss von Vorverträgen
Bei Mischnutzung ist eine anteilige Nennung dieser Nutzung (z.B. 50 % Robinien, 50 % Buchen) oder der verschiedenen Standorte, etwa der Anpflanzungen (z.B. 50 % Anpflanzungen an Standort 1, 50 % Anpflanzungen an Standort 2) erforderlich
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bekannt sein und im VIB angegeben werden müssen mindestens:
Typ (z.B. Standard-Container, High-Cube-Container, Wechselkoffer, Tank-Container), Größe, Fassungsvolumen
Nutzungsart (z.B. Waren, Güter, Flüssigkeiten/Gase)
Zustand, Alter der Container
Aktuelle Vermietung der Container (sofern Vermietung zutreffend)
Vermieter bzw. Verkäufer der Container (Firma, Registernummer)
Sofern eine Eigentumsübertragung an den Anleger vorgesehen ist, Angabe, wie dem Anleger seine Eigentumsstellung nachgewiesen wird
Zum Realisierungsgrad: Nachweisbare Vorverhandlungen und/oder Abschluss von Vorverträgen
Bei Mischnutzung ist eine anteilige Nennung dieser Nutzung erforderlich
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bekannt sein und im VIB angegeben werden müssen mindestens:
Erzeugungsart (Wind/Sonne/Wasser etc.)
Art, Typ, Hersteller der Anlage
Leistung
Zustand, Alter der Anlage
Alle wesentlichen Standortbedingungen, mit konkreten (Leistungs-)Angaben, die Einfluss auf die Menge des zu produzierenden Stroms haben, z.B.:
Durchschnittliche jährliche Sonneneinstrahlung, die mindestens erreicht werden muss
Durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeit, die mindestens erreicht werden muss
Durchschnittliche jährliche Wasserdurchflußmenge und Fließgeschwindig-keit, die mindestens erreicht werden muss
Angabe zur Art und Herkunft der Biomasse
Standortkosten (insb. Erwerbskosten, Pachthöhen), die maximal anfallen dürfen
Erschließungskosten, die maximal anfallen dürfen
Netzanbindungsvoraussetzungen, die mindestens vorliegen müssen
Staat, Bundesland oder vergleichbare räumlich-administative Einheit im Ausland
Zum Realisierungsgrad: Nachweisbare Vorverhandlungen und/oder Abschluss von Vorverträgen (Beispiel: Netzanschluss (Umspannwerk), Stromabnahme, Direktvermarktungsvertrag, Vorfinanzierung, Flächennutzung- bzw. Überlassungsvertrag)
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bekannt sein und im VIB angegeben werden müssen mindestens:
Größe/Gewichtseinheit (z.B. Unze etc.)
Qualität (z.B. Reinheitsgrad, Karat)
Form (z.B. Barren)
Ort und Art der Lagerung (Zugriff)
Sofern eine Eigentumsübertragung an den Anleger vorgesehen ist, Angabe, wie dem Anleger seine Eigentumsstellung nachgewiesen wird
Zum Realisierungsgrad: Nachweisbare Vorverhandlungen und/oder Abschluss von Vorverträgen
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bei der Fundingschwelle handelt es sich um den Betrag, der innerhalb des Fundingzeitraums mindestens erreicht werden muss, damit die Vermögensanlage als erfolgreich finanziert gilt. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Kapitalbedarf des Emittenten.
Wird die Fundingschwelle nicht erreicht, kommen keine Darlehensverträge zustande. In diesem Fall bekommen aller Anleger die von ihnen investierten Beträge vollständig zurück, es sei denn, der Emittent entscheidet sich dazu, den Fundingzeitraum zu verlängern.
Als natürliche Person kann ein Anleger maximal EUR 1.000 bzw. EUR 25.000 investieren, sofern dieser über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens EUR 100.000 verfügt, oder der Darlehensbetrag den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Anlegers nicht übersteigt. Eine Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich in unbegrenzter Höhe investieren, jedoch maximal in Höhe des Fundinglimits des Emittenten.
Die Vermögensanlage sollte aufgrund ihres erhöhten Risikos entsprechend verzinst werden. Regelmäßig werden Zinssätze in Höhe von 4 – 7 % p.a. angeboten. Zudem besteht die Möglichkeit einen sog.“Frühzeichnerbonus“ anzubieten. In diesem Fall erhalten beispielsweise alle Anleger, die innerhalb der ersten 14 Tage nach Start des öffentlichen Angebots investieren, eine zusätzliche Prämie von 2 % p.a. auf den grundsätzlich gewährten Festzinssatz.
Die Zinsen werden grundsätzlich nach der taggenauen Zinsmethode (act/act) berechnet. Das bedeutet, dass sowohl die Anzahl der Zinstage als auch die Länge des Basisjahres immer kalendergenau bestimmt werden. Der Anspruch auf Verzinsung entsteht somit mit der Gutschrift des vollständigen Nachrangdarlehensbetrags des einzelnen Nachrangdarlehensgebers auf dem von dem Emittenten benannten Zahlungskonto.
Der Nachrangdarlehensbetrag wird jedoch nur bei Erreichen der Fundingschwelle verzinst.
Nach § 26 VermAnlG ist der Emittent der Vermögensanlage, sofern sie nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet ist, an Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtage nachfolgenden Geschäftsjahres bereits nach Ablauf des sechsten Monats zur Offenlegung verpflichtet.
Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 326 HGB sind nicht anwendbar.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/FAQ/faq_1205_vermoegensanlageng.html;jsessionid=049AADE7F14F2B912255AA596C711263.2_cid501?nn=7845970#doc7851884bodyText11
Der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht bzw. der Jahresbericht des Emittenten muss innerhalb der vorgeschriebenen Offenlegungsfrist im Bundesanzeiger unter https://www.bundesanzeiger.de veröffentlich werden.
Ergänzend kann der Jahresabschluss auch auf der Internet-Dienstleitungsplattform der Emittenten veröffentlicht werden.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/FAQ/faq_1205_vermoegensanlageng.html;jsessionid=049AADE7F14F2B912255AA596C711263.2_cid501?nn=7845970#doc7851884bodyText11
Für den Fall, dass beispielsweise aufgrund einer Neugründung noch kein Jahresabschluss des Emittenten aufgestellt wurde und somit auch der Verschuldensgrad noch nicht ermittelt werden kann, ist ein Negativtestat aufzunehmen. Zudem muss angegeben werden, wo die künftigen Jahresabschlüsse des Emittenten veröffentlicht werden. Auch diese sind mindestens im Bundeanzeiger zu veröffentlichen und können ergänzend auch auf der Internet-Dienstleitungsplattform des Emittenten zur Verfügung gestellt werden. Diese Angaben sind wichtig. DMR Legal berät Emittenten gerne zu Fragen rund um den Jahresabschluss und dessen Veröffentlichung.
Falls der Jahresabschluss und der Jahresbericht nicht innerhalb der vorgeschriebenen Offenlegungsfrist offengelegt werden, führt dies grundsätzlich zu keinen Konsequenzen. Insbesondere hat die Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses keinen Einfluss auf die Genehmigung der BaFin.
Jedoch droht ein separates Ordnungswidrigkeitsverfahren der zuständigen Behörde. In diesem Fall kann das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren gegen jene Unternehmen durchführen, die ihre Pflicht zur Offenlegung nicht erfüllen.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/FAQ/faq_1205_vermoegensanlageng.html;jsessionid=AF496E8D3BC82A52B45A581C6779A621.1_cid501?nn=7845970#doc7851884bodyText9
Alle juristischen Personen des Privatrechts, also GmbH, UG, Limited oder AG sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG; GmbH & Co. KG sind meldepflichtig. Diese Gesellschaften müssen dem elektronischen Transparenzregister (www.transparenzregister.de) Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern machen. Mithin zu denjenigen Personen, die hinter der Kapital- oder Personengesellschaft stehen und diese kontrollieren.
Mitgeteilt werden müssen der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten.
Eine unterlassene Eintragung in das Transparenzregister kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt jedoch als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister ergeben.
Ein Mittelverwendungskontrolleur kontrolliert, ob die Gelder des Emittenten tatsächlich für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden. Der Mittelverwendungskontrolleur gibt die eingesammelten Anlegergelder somit erst frei, wenn bestimmte, in einem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegt Kriterien durch den Anbieter erfüllt sind. Zudem kontrolliert der Mittelverwendungskontrolleur, wie die Mittel nach Beginn des öffentlichen Angebots tatsächlich verwendet werden.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/BaFinJournal/2021/bj_2107.html;jsessionid=F0922501F98E196CD4FA9F6E698493C8.2_cid501?nn=7851554
Der Mittelverwendungskontrolleur wird von dem Emittenten selbst bestellt. In Frage kommen ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer bzw. von diesen gebildeten Gesellschaften.
Ein Mittelverwendungskontrolleur ist insbesondere bei Direktinvestments in Sachgüter erforderlich. Mithin in den Fällen, in denen der Anleger Sachgüter oder ein Recht an einem Sachgut zum Eigentum erwirbt oder pachtet. Der Begriff des Sachgutes ist weit zu verstehen. Erfasst sind daher alle körperlichen Gegenstände, wie z.B. Container, Grundstücke, Gebäude, Immobilien, Bäume und Tiere.
Zudem müssen Mittelverwendungskontrolleure für öffentliche Angebote bestellt werden, die bestimmte Edelmetallinvestments zum Gegenstand haben.
Hiervon erfasst sind alle handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbesondere Gold, Silber, Platin und Palladium. Ein Mittelverwendungskontrolleur ist daher bei allen Investments, bei denen Edelmetalle zusammen mit einer Zinszahlung in Geld oder in Form weitere Edelmetalle als vermögenswerter Ausgleich ausgekehrt werden erforderlich.
Die Zinszahlung kann hierbei sowohl in Geld als auch in Edelmetallen erfolgen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Anleger als Darlehensgeber dem Darlehensnehmer handelsübliche Edelmetalle überlasst. Der Darlehensnehmer zahlt dem Anleger sodann im Gegenzug ein Darlehensentgelt bzw. -zins und hat bei Fälligkeit Edelmetalle der gleichen Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
Darüber hinaus ist ein Mittelverwendungskontrolleur zudem bei sog. Mehrebenenstrukturen erforderlich.
Erfasst sind hiervon alle Fälle, in denen die Anlegergelder von dem Emittenten an andere Gesellschaften weitergereicht werden. Somit werden erst auf einer weiteren Ebene durch die andere Gesellschaft konkrete Anlageobjekte oder Rechte daran erworben oder diese Sachgüter gepachtet.
Vergleiche auch die entsprechende Stellungnahme der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/BaFinJournal/2021/bj_2107.html;jsessionid=F0922501F98E196CD4FA9F6E698493C8.2_cid501?nn=7851554
Bei den meisten Crowdinvesting Projekten ist ein Mittelverwendungskontrolleur nicht erforderlich, da der jeweilige Emittent oftmals selbst unmittelbar in konkrete Sachgüter investiert.
Mithin ist der direkte Erwerb der Vermögensanlage durch den Emittenten selbst nicht von einer Mittelverwendungskontrolle erfasst.
In diesen Fällen besteht mangels Weitergabe der Anlegergelder für den Anleger gerade kein Transparenzdefizit.
Erforderlich ist daher, dass der Emittent die Sachgüter bzw. Rechte daran unmittelbar selbst erwirbt oder pachtet.
Der Erwerb darf daher nicht durch den Anleger selbst oder auf zweiter Ebene durch eine andere Gesellschaft erfolgen.
Ein Crowdfunding-Projekt ist in der Regel für Privatpersonen als auch für Einzelunternehmen einkommenssteuerpflichtig.
Unternehmen, die via Crowdfunding Anlegergelder einsammeln und auf diese Weise einen wirtschaftlichen Gewinn generieren, müssen diesen in der Regel auch versteuern. Wie hoch die jeweiligen Steuern sind, hängt von vielen Faktoren ab. Maßgeblich ist dabei insbesonder die Unternehmensform des Emittenten sowie die jeweilige Crowdfunding-Variante. Anleger dagegen erzielen beim Crowdfunding in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern sie als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Darlehensforderung Teil des Privatvermögens ist. In diesem Fall unterliegen die Zinsen der sog. Abgeltungssteuer.
Auf der Internet-Dienstleistungsplattform muss zwingend das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) veröffentlicht werden.
Des Weiteren ist ein ausdrücklicher Risikohinweis sowie ein deutlich hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen:
„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
Daneben sollte eine Datenschutzvereinbarung, die allgemeinen Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers sowie die konkreten Darlehensbedingungen des Emittenten auf der Internet-Dienstleitungsplattform veröffentlicht werden.
Ihre Autoren:
Dr. Maximilian Degenhart ist Rechtsanwalt und Gründungspartner bei DMR Legal. Maximilian hat jahrelange Erfahrung im Bereich Corporate Finance und ist auf (digitale) Finanzierungen spezialisiert. Maximilian übernimmt für seine Mandanten neben der konkreten Gestaltung der Projekte die gesamte Kommunikation mit der BaFin. Nicole Habersetzer ist Juristin und Mitarbeiterin bei DMR Legal. Nicole ist auf Finanzrecht spezialisiert.