DMR Legal

Transparenzregister-Service

Erfüllen Sie schon Ihre neuen Transparenzregister Meldepflichten? 
Nutzen Sie unseren Transparenzregister Service: Wir prüfen die individuelle Rechtslage, führen die Eintragung durch & überwachen gesetzliche Änderungen für drei Jahre

Problem #1

Sämtliche deutsche Unternehmen und “Rechtseinheiten” müssen aufgrund einer Gesetzesreform neue Eintragungen in das neue Transparenzregister vornehmen. Bis jetzt mussten die meisten Unternehmen keine Eintragungen vornehmen, da ein aktueller Handelsregistereintrag ausreichte. Diese Erleichterung gilt nun nicht mehr. Es drohen hohe umsatzabhängige Strafzahlungen. Bestandskräftige Bußgeldbescheide werden zudem veröffentlicht, sodass jedermann Ihren Verstoß sieht.

Problem #2

Eintragungen müssen formal korrekt vorgenommen werden. Dies erfordert eine Prüfung der Unterlagen der einzutragenden Einheit. Auch formale Fehler führen zum Rechtsverstoß. 

Problem #3

Die Rechtspflichten verändern sich. Unternehmen müssen daher regelmäßig prüfen, ob ihre Eintragungen noch aktuell sind. Im Falle von Gesetzesänderungen entstehen mögliche neue Eintragungspflichten.

 

Unsere Lösung für Ihre neuen Transparenzregister-Pflichten

Unser Transparenzregister-Service: one-stop-shop

Lösung #1

Wir prüfen Ihre Angaben und Dokumente in rechtlicher Hinsicht.

Lösung #2

Wir führen die tatsächliche Eintragung für Sie durch.

Lösung #3

3-Jahres-Monitoring & Änderungen: In unserem Paket ist eine dreijährige Überwachung Ihrer Eintragung inbegriffen. Wenn sich gesetzliche Anforderungen ändern, ist die Durchführung neuer Eintragungen mitinbegriffen.

» Alle Leistungen zum einmaligen Festpreis.

 

EUR 999,- (einmalig)

In 3 Schritten zur Erfüllung Ihrer Transparenzregister Pflichten

Schritt #1

Halbstündiges Gespräch mit DMR Legal und Beauftragung

Schritt #2

Versand der Unterlagen an DMR Legal

Schritt #3

Prüfung der Unterlagen und Veröffentlichung Ihrer Informationen im Transparenzregister sowie dreijährige Überwachung der Rechtskonformität Ihrer Eintragung

Überblick zu neuen Transparenzregister Regeln

Neue Transparenzregister Pflichten für alle deutschen Unternehmen
  • Wer ist vom Transparenzregister betroffen?

Alle deutschen Unternehmen müssen einen eigenen Eintrag pro Unternehmen in das neue Transparenzregister vornehmen.

  • Welche Strafen drohen bei fehlendem Eintrag in das Transparenzregister?

Es drohen empfindliche Strafen. Die Nichterfüllung der Meldepflicht sowie die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Meldung zum Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei einfachen Verstößen droht den Gesellschaften bzw. deren Geschäftsführern dabei ein Bußgeld von bis zu EUR 150.000. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sogar von bis zu EUR 1 Mio. 

Zudem werden seit dem 1. Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldbescheide die wegen Verstoßes einer Transparenzregisterpflicht ergangen sind, zudem für jedermann einsehbar für die Dauer von fünf Jahren auf der Internetseite  des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht (sog. Naming and Shaming).

  • Alte Rechtslage zum Transparenzregister

Ein Großteil der deutschen Unternehmen musste bis zum 01.08.2021 keine eigenen Eintragungen in das Transparenzregister vornehmen, da das deutsche Transparenzregister bisher als Auffangregister ausgestaltet war. 

Demzufolge war eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister  bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern wie insbesondere dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergaben. Die betreffenden Register übermittelten nach alter Rechtslage dem Transparenzregister hierzu die erforderlichen Indexdaten. Somit waren die relevanten Eintragungen in diesen Registern bislang über die Internetseite des Transparenzregisters zugänglich. Folglich war eine Berufung auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG möglich und eine Mitteilung konnte unterbleiben.

  • Transparenzregister: Neue Rechtslage

Seit dem 01.08.2021 ist ausnahmslos jede deutsche Gesellschaft und bestimmte ausländische Gesellschaften, die direkt oder indirekt Grundeigentum in Deutschland erwerben, zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet.

  • Folgen der neuen Rechtslage zum Transparenzregister

Jetzt sind sämtliche deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Dadurch sind nun auch solche Gesellschaften erfasst, die bisher in Bezug auf die Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ausgenommen oder privilegiert waren.

  • Was müssen Betroffene Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen?

Betroffene Unternehmen müssen insbesondere Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit) in das Transparenzregister eintragen. Wirtschaftlich berechtigt sind natürliche Personen, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte am Unternehmen direkt oder indirekt halten. 

Die neue Rechtslage sieht zudem vor, dass zukünftig sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden sind. Bisher  genügte die Angabe einer von mehreren.

  • Warum gibt es die neuen Transparenzregister-Pflichten überhaupt?

Die beabsichtigte Umstellung auf ein Vollregister erfolgte vor dem Hintergrund der geplanten Vernetzung aller europäischen Transparenzregister. Hierzu soll eine europäische Plattform eingerichtet werden, über die sämtliche in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Daten abrufbar sein werden.

  • Bis wann müssen Unternehmen die Angaben ins Transparenzregister eintragen?

Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von aufgrund der neuen Rechtslage erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das Gesetz eine gestaffelte Übergangsregelung vor. 

Es gelten folgende Fristen: GmbH bis 30.06.2022; AG, SE oder KGaA: bis 31.03.2022; Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft: bis 30.06.2022. 

 

  • Eintragung in das Transparenzregister –  Service

DMR Legal bietet einen Rundum-Service für die neuen Transparenzregister Pflichten an. 

Wir prüfen erstens die Angaben und Dokumente in rechtlicher Hinsicht. Zweitens führen wir die tatsächliche Eintragung für Sie durch. Drittens beinhaltet unser Pauschalpaket ein 3-Jahres-Monitoring der Gesetzeslage und Änderungen der Eintragungen in diesem Zeitraum. Folglich ist die Durchführung neuer Eintragungen mitinbegriffen, wenn sich gesetzliche Anforderungen ändern.

Mehrwert unseres Transparenzregister Service

Das haben Sie davon, wenn wir uns kümmern:

 

  • Rechtssicherer Transparenzregister Service:

Wir gewährleisten die rechtssichere Erfüllung Ihrer Transparenzregister Pflichten.

 

  • Track-Record

Unsere Mitarbeiter:innen sind Rechtsanwälte und Juristen. Durch jahrelange persönliche Erfahrung mit dem Transparenzregister, den zuständigen Behörden und der Justiz kennen wir alle Fallstricke.
Wir haben bereits für über 200 Unternehmen die neuen Pflichten erledigt und die entsprechenden Eintragungen vorgenommen.

 

  • Weder internes Know-how noch Personal notwendig:

Sie brauchen kein Personal mit Transparenzregister Aufgaben betreuen und brauchen keine Anwälte oder Steuerberater engagieren.

 

  • Vorab festgelegte Kosten:

Wenn wir uns um Transparenzregister Pflichten kümmern, dann zu transparenten und festgelegten Preisen. Keine überraschenden und keine nachträglichen Kosten für Pflichtenerfüllung.

 

  • Kein Haftungsrisiko für unsere Kunden und deren Entscheidungsträger:

Mit uns minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko aufgrund von Verstößen gegen Transparenzregister Pflichten.

 

  • Fortlaufende Informationen zu neuen Transparenzregister Pflichten:

Wir gewährleisten die Rechtskonformität Ihrer Eintragung für einen Zeitraum von drei Jahren ab der ersten Eintragung.

FAQ’s

Transparenzregister

Das Transparenzregister ist ein seit 2017 gesetzlich vorgeschriebenes Register, dem juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie Trusts und Treuhänder in Gestalt nicht rechtsfähiger Stiftungen ihren wirtschaftlich Berechtigten zu melden haben.
Das Transparenzregister soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern, indem es Transparenz bezüglich der hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen herstellt.
Juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, KGaA, SE, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften, Partnerschaften und Stiftungen) und im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaften) unterliegen der aktiven Meldepflicht zum Transparenzregister.

Am 01. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten und hat die Meldepflichten auf nahezu alle Unternehmen in Deutschland ausgeweitet. Bisher ist eine Mitteilung an das Transparenzregister nur dann notwendig gewesen, wenn die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nicht bereits aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ersichtlich waren. In diesem Fall war eine Berufung auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG möglich und eine Mitteilung konnte unterbleiben. Mit dem TraFinG ist die Mitteilungsfiktion gänzlich weggefallen. Dies hat zur Folge, dass nun eine Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten auch in diesen Fällen erforderlich ist.

Die Verantwortlichen im Unternehmen sollten zunächst prüfen – sofern noch nicht geschehen – ob nach alter Rechtslage eine Meldung an das Transparenzregister zu erfolgen hatte. Unternehmen, die bislang nicht meldepflichtig waren, müssen folgende Fristen beachten:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 30. Juni 2022.
  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft (SCE) oder Partnerschaft: 31. März 2022
  • Alle anderen Fälle (insbesondere Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften): 31. Dezember 2022

Spätestens bis zum Ablauf dieser Fristen müssen bisher nicht meldepflichtige Unternehmen Meldungen an das Transparenzregister vornehmen. Für neu errichtete Gesellschaften gelten die Übergangsfristen nicht und eine sofortige Meldung ist erforderlich. Eine unverzügliche Meldung zum Transparenzregister ist bei jeder Veränderung der Person des wirtschaftlich Berechtigten oder des fiktiv wirtschaftlich Berechtigten notwendig (Veränderung im Vorstand oder der Geschäftsführung und bei den eintragungspflichtigen Daten).

Eine GbR ist nur dann transparenzregisterpflichtig, wenn sie Anteile an einer GmbH hält. Ansonsten unterliegt sie momentan keiner Mitteilungspflicht zum Transparenzregister, da sie keine eingetragene Personengesellschaft ist. Ab dem 01.01.2024 wird die GbR in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, so dass eine Eintragungspflicht in Zukunft folgt.
Die Meldepflicht zum Transparenzregister erfasst nur rechtsfähige Vereine. Dies sind eingetragene Vereine (e. V.) und konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine. Eine automatische Eintragung ins Transparenzregister erfolgt bei eingetragenen Vereinen, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung der Vereine bedarf. Jedoch kann trotz automatischer Eintragung eine Mitteilungspflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Berechtigten bestehen, wenn beispielsweise der wirtschaftlich Berechtigte seinen Wohnort außerhalb von Deutschland oder eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Im Transparenzregister steht der wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens.
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Wirtschaftliche Berechtigung liegt vor, wenn die natürliche Person mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH ist jeder Gesellschafter, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile der Gesellschaft hält oder jede sonstige Person, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Wirtschaftlich Berechtigter einer KG ist jeder Gesellschafter, also sowohl Komplementär als auch Kommanditist, der mehr als 25 % der Kapitalanteile der Gesellschaft hält oder jede sonstige Person, die mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Hat eine GmbH & Co. KG eine Komplementär GmbH, die 25% der Anteile hält und einen Kommanditisten, der 75 % der Anteile hält, so ist nur der Kommanditist wirtschaftlich Berechtigter, da nur er mehr als 25 % der Anteile an der KG hält. Hält die Komplementär GmbH mehr als 25 % so sind die hinter der GmbH stehenden natürlichen Personen wirtschaftlich Berechtigte.
Wirtschaftlich Berechtigter einer AG ist jeder Aktionär, der mehr als 25 % der Kapitalanteile der Aktiengesellschaft hält oder jede sonstige Person, die mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Nach aktueller Rechtslage sind Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit zu melden. Neu ist, dass auch der Geburtsort und sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten zu melden sind.

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister sind gebührenfrei. Jedoch erhebt die registerführende Stelle für die Führung des Transparenzregisters eine jährliche Grundgebühr von eintragungspflichtigen Unternehmen. Ohne Relevanz ist dabei, ob tatsächlich eine Eintragung erfolgte, oder für das Unternehmen eine Meldefiktion greift, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte schon aus anderen öffentlichen Registern ergibt. Die Gebühr beträgt EUR 20,80 pro Jahr.

Die registerführende Stelle erhebt für die Führung des Transparenzregisters eine jährliche Grundgebühr von eintragungspflichtigen Unternehmen. Die Gebühr beträgt 20,80 EUR pro Jahr.

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister kostet 1,65 EUR pro abgerufenem Dokument. Bei postalischer Zusendung der Daten durch die registerführende Stelle erhöht sich der Betrag um eine Postpauschale von 7,50 EUR pro Dokument.
Das Transparenzregister enthält folgende Daten zum wirtschaftlich Berechtigten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Geburtsort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit.
Tätigt man eine Abfrage im Transparenzregister wird das Ergebnis in einem Auszug erstellt. Der Auszug enthält folgende Daten zum wirtschaftlich Berechtigten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Geburtsort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit.
Ja, in das Transparenzregister darf jeder einsehen. Ein berechtigtes Interesse ist seit dem 01.01.2020 nicht mehr notwendig.

Zur Einsichtnahme ist zunächst eine Registrierung unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Anschließend ist die erweiterte Registrierung aufzurufen. Sodann ist zur Einsichtnahme in der Regel die Auswahl als “Mitglied der Öffentlichkeit“ auszuwählen. Dabei ist zum Nachweis der Identität ein gültiger Personalausweis oder Reisepass hochzuladen. Nach Abschluss der Registrierung kann der Antrag auf Einsichtnahme gestellt werden.

Registerführende Stelle des Transparenzregisters ist der Bundesanzeiger Verlag.
Die Regelungen zu Transparenzregister sind seit dem 01.10.2017 im Geldwäschegesetz (GwG) normiert.

Die nicht oder nicht rechtzeitige vorgenommene Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld belegt werden. Das für die Sanktionierung zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) hat bereits in der Vergangenheit durch Bußgeldverhängungen in immenser Höhe auf sich aufmerksam gemacht. Bußgelder in bis zu siebenstelliger Höhe sind bei schweren Verstößen denkbar. Unternehmen sollten also Verstöße gegen die Meldepflicht verhindern. Zudem veröffentlicht das Bundesverwaltungsamt die „Sünder“ in einer auf der Homepage des BVA einsehbaren Datenbank. Unternehmen sollten die dadurch entstehende Prangerwirkung im eigenen Reputationsinteresse vermeiden.

Ist es zu einem Verstoß gekommen, so kann sich das Unternehmen vor Gericht dennoch durch den Nachweis entlasten, sich bereits mit dem Transparenzregister auseinandergesetzt zu haben. Die Rechtsprechung setzt hier beim Begriff der Leichtfertigkeit an. Wer leichtfertig keine Meldung zum Transparenzregister abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Vorwurf der Leichtfertigkeit lässt sich jedoch entkräften, wenn das Unternehmen nachweisen kann sich bereits mit dem Transparenzregister beschäftigt zu haben. Ein Compliance-Management-System, das diesen Prozess im Unternehmen dokumentiert, kann also auch dabei helfen das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu entkräften oder bußgeldmindernd wirken.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Maximilian Degenhart ist Rechtsanwalt und Gründungspartner bei DMR Legal. Maximilian hat jahrelange Erfahrung im Bereich des Transparenzregisters und hat bereits dutzende Mandanten im Bereich des Transparenzregisters unterstützt.

Dr. Maximilian Degenhart
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