DMR Legal

Anwalt Corona Überbrückungshilfen

Rückzahlungen vermeiden – Rückforderungsbescheid angreifen

München, 19.12.2024

Corona-Überbrückungshilfen
Ihr Unternehmen hat Corona-Überbrückungshilfen in Anspruch genommen und einen Rückforderungsbescheid erhalten – was nun?
Sprechen Sie mit uns und wir geben eine kostenlose Ersteinschätzung:

Was Sie unbedingt wissen müssen Ihr Anwalt

  • Die zuständigen Stellen erlassen viele Bescheide zu Überbrückungshilfen (teil- )automatisiert. Dies führt in vielen Fällen zu Fehlern, die wir nutzen, um gegen die Rückforderungen vorzugehen.
  • Wichtig: Keine Fristen versäumen. Nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist wird der Bescheid rechtskräftig, und eine Anfechtung wird nahezu unmöglich.
  • Ob ein Widerspruchsverfahren oder eine Klage nötig ist, richtet sich nach dem Bundesland.
  • Thema Liquidität: Wenn wir einen Widerspruch oder eine Klage einreichen, läuft das Verfahren weiter und Sie müssen die zurückgeforderten Beträge nicht zurückzahlen.

Was passiert gerade?

Mit der Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen begann bei den zuständigen Behörden eine intensive Phase der Prüfung der gewährten Corona-Unterstützungsleistungen. Oft kommt es nun zu Rückzahlungsbescheiden. Die daraus resultierenden Zahlungspflichten können für Betriebe existenzielle Bedrohungen darstellen, insbesondere wenn es zu hohen Rückforderungen kommt.

Gründe für Rückforderungen - Ihr Anwalt

Viele Jahre nach der Auszahlung der Gelder stehen nun viele Antragsteller bundesweit vor Rückforderungen. Typische Gründe: Schlussabrechnungen wurden nicht rechtzeitig bis zum 30. September 2024 eingereicht, Unternehmensverbunde falsch oder gar nicht dargestellt, oder Umsatzschwankungen gelten nicht als coronabedingt.

Risiko für betroffene Unternehmen

Die zwei Hauptrisiken: Fehlerhafte Bescheide und Fristversäumnisse.

Risiko 1: Automatisierte Bescheide zu Überbrückungshilfen enthalten oft sachliche oder rechtliche Fehler. Unternehmen stehen dadurch vor unberechtigten Rückforderungen. Häufige Probleme sind falsch erklärte Unternehmensverbunde, fehlende coronabedingte Begründungen oder vermeintlich unvollständige Angaben.
Das Risiko ist erheblich: Fehlerhafte Bescheide können finanzielle Belastungen verursachen, die die Liquidität von Unternehmen gefährden. Besonders betroffen sind kleine und mittelständische Unternehmen, denen die Ressourcen fehlen, solche Bescheide rechtlich prüfen zu lassen.
Risiko 2: Verstreicht die einmonatige Frist für Widerspruch oder Klage, wird der Bescheid rechtskräftig. Selbst bei klaren Fehlern sind Korrekturen dann fast unmöglich. Unternehmen zahlen in vielen Fällen zu Unrecht hohe Beträge zurück, obwohl sie sich wehren könnten.
Unternehmen, die nicht rechtzeitig reagieren, riskieren langfristige finanzielle Schäden. Zusätzlich drohen Folgeprobleme, etwa steuerliche Nachzahlungen oder Schwierigkeiten bei der Beantragung zukünftiger Förderungen.

Was wir anbieten können - Ihre Anwälte

Wir kennen die typischen Rückfragen der Bewilligungsstellen und helfen Ihnen, diese zu beantworten. Dies ist deshalb wichtig, da Steuerberater oder Unternehmen nicht „naiv“ Informationen weitergeben sollten, die am Ende zu Rückforderungen führen.
Auch erkennen wir Fehler in Rückzahlungsbescheiden und helfen betroffenen Steuerberatern und Unternehmen dabei, hierauf richtig zu reagieren.
Im besten Fall verhindern wir durch rechtliche Stellungnahmen zu aufgeworfenen Fragen Rückzahlungsbescheide, da wir zum Beispiel darlegen, warum im konkreten Fall kein Unternehmensverbund vorliegt. Sollte dies nicht helfen oder bereits ein Rückzahlungsbescheid ergangen sein, führen wir das Widerspruchs- und/oder Klageverfahren für die betroffenen Unternehmen durch. Solange keine finale gerichtliche Entscheidung ergangen ist, müssen betroffene Unternehmen in aller Regel nichts zurückzahlen.

Unsere Erfahrung und Expertise mit diesem Thema - Anwalt

Wir bei DMR Legal betreuen Mandanten und Steuerberater seit Jahren zu diesem Thema und kennen die einschlägigen Argumente der Bewilligungsstellen. Das Recht der Corona-Überbrückungshilfen ist wie kaum ein anderes Feld ein „Graubereich“ aus Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, „FAQs“ und Rechtsprechung. Hier ist Erfahrung besonders wichtig. Lesen Sie hier die Details der Prozessschritte, die wir für Sie unternehmen, wenn wir Ihnen dabei helfen sollen, Rückzahlungen zu vermeiden:
Nachfragen und Rückforderungen bei Corona-Hilfen:
Ihr Ansprechpartner bei DMR Legal ist Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart.

Was Sie jetzt tun sollten

Handeln Sie zügig und bestimmt. Die Bewilligungsstellen sind keine Verhandlungspartner. Am weitesten kommen Sie mit klaren Argumenten und bestimmtem Handeln. Aufgrund der engen Fristen, sollten Sie in jedem Fall schnell reagieren. Wenn Sie sich melden, können wir Ihnen innerhalb von 24 Stunden ein Feedback geben, natürlich kostenlos.

Sprechen Sie mit uns und wir geben eine kostenlose Ersteinschätzung.

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Die zuständigen Stellen erlassen viele Bescheide zu Überbrückungshilfen (teil- ) automatisiert. Dies führt in vielen Fällen zu Fehlern, die wir nutzen, um gegen die Rückforderungen vorzugehen. Hier bestehen gute Erfolgsaussichten. Bei Fragen des Unternehmensverbunds und coronabedingten Umsatzentwicklungen hängt es vom Einzelfall ab, aber wir können zusagen, die einzelnen Argumente genau zu prüfen und hierdurch Ihre Position bestmöglich zu verteidigen. Da Rechtsmittel dazu führen, dass betroffene Unternehmen erst einmal die geforderten Beträge nicht zurückzahlen müssen (Regelfall), schont ein Vorgehen zudem Ihre aktuelle Liquidität.

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Gebührenordnung oder einer individuellen Vereinbarung. Rechtsschutzversicherer übernehmen unsere Vertretung, sofern der Versicherungsvertrag die Streitigkeit abdeckt. Wenn die Erfolgsaussichten hoch sind, werden diese Kosten jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Bewilligungsstelle beglichen werden.

Im Kontext der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen ist eine präzise Klärung der Grundlagen für das Vorliegen von verbundenen Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Die Feststellung eines Unternehmensverbundes hängt maßgeblich davon ab, ob die Mehrheit der Stimmrechte eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen, eine natürliche Person oder eine Personengruppe direkt oder indirekt kontrolliert wird, oder ob die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen besteht. In den meisten Fällen wird dies angenommen, wenn die Beteiligung an einem Unternehmen mehr als 50 Prozent beträgt. Lesen Sie hier Details zum Unternehmensverbund.
In der Praxis zeigt sich, dass Bewilligungsstellen oft undifferenziert argumentieren. Um groben Verallgemeinerungen entgegenzuwirken, sollten Leistungsempfänger den Ist-Zustand detailliert darlegen und eine juristische Einordnung vornehmen. Insbesondere wird bei der Prüfung der Beteiligungsverhältnisse und etwaiger Vereinbarungen der Gesellschafter darauf geachtet, ob eine sogenannte organisatorische Leitungsmacht bei einem der Unternehmen vorhanden ist. Widersprüche und Schwachstellen bei den Aussagen der Bewilligungsstellen werden ebenfalls eingehend überprüft. Die oft vorgebrachten Argumente für die Annahme eines Unternehmensverbundes werden von Leistungsempfängern effektiv hinterfragt. Pauschale Verweise auf „familiäre Verbindungen“ erfordern eine differenzierte Betrachtung zwischen der „Kernfamilie“ und „angeheirateten Verwandten“. Zudem spielen „Lebens- oder Erziehungsgemeinschaften“ der Anteilseigner eine Rolle, ebenso wie andere wirtschaftliche Verflechtungen. Die Darlegungslast für die Annahme des Unternehmensverbundes wird als weiterer zentraler Punkt betrachtet und muss von Leistungsempfängern sorgfältig behandelt werden. 
Die rechtliche Expertise ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, speziell, wenn es um die differenzierte Beurteilung von Kriterien nach EU-Recht geht. Eine juristische Stellungnahme kann sich als unerlässlich erweisen, vornehmlich bei Fragen zur Tätigkeit in benachbarten Märkten, einem zentralen Aspekt für die Feststellung eines Unternehmensverbundes. Damit positionieren sich Leistungsempfänger proaktiv und gewährleisten die rechtliche Integrität ihrer Schlussabrechnungen, gerade in Bezug auf Unternehmensverbunde. Lesen Sie hier Details zum Unternehmensverbund.

Fazit  

Melden Sie sich gerne bei uns. Wir freuen uns, Ihnen eine Ersteinschätzung geben zu können.

Ihr Ansprechpartner bei DMR:

Dr. Maximilian Degenhart

  • DMR Legal
  • Maximilianstraße 24
  • 80539 München
  • M: maximilian.degenhart@dmr.legal
  • T: +49 (0) 89 215 273 96
  • F: +49 (0) 89 380 348 19
  • W: www.dmr.legal

Glossar  

1. Corona-Hilfen  
Staatliche Unterstützungsmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie, die Unternehmen in finanziellen Notlagen helfen sollten. Dazu zählen Soforthilfen, Überbrückungshilfen und November-/Dezemberhilfen.
2. Förderbedingungen  
Die Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Anspruch auf die Corona-Hilfen zu haben, z. B. Umsatzrückgänge, Liquiditätsengpässe oder fortlaufende Fixkosten.
3. Bewilligungsstelle  
Die Institution, die für die Bearbeitung, Prüfung und Auszahlung von Corona-Hilfen zuständig ist. Jede Bewilligungsstelle ist für ein spezifisches Bundesland verantwortlich. Eine Übersicht:
  • Bayern: IHK München und Oberbayern, Regierung von Niederbayern u. a.
  • Baden-Württemberg: L-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg).
  • Nordrhein-Westfalen (NRW):Nordrhein-Westfalen (NRW).
  • Hessen: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank).
  • Berlin:Investitionsbank Berlin (IBB).
  • Hamburg:Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).
  • Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).
  • Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).
  • Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).
  • Rheinland-Pfalz:Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
  • Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
  • Saarland: Saarländische Investitionskreditbank AG (SIKB).
  • Niedersachsen:NBank.
  • Thüringen:Thüringer Aufbaubank (TAB).
  • Sachsen: Sächsische Aufbaubank (SAB).
  • Sachsen-Anhalt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
  • Bremen: BAB – die Förderbank für Bremen und Bremerhaven.
Unternehmen sollten sich bei Rückfragen oder Problemen an die jeweilige Bewilligungsstelle in ihrem Bundesland wenden.
4. Rückforderung  
Der rechtliche Prozess, bei dem staatliche Stellen von Unternehmen die Rückzahlung von Corona-Hilfen verlangen, wenn Bedingungen nicht erfüllt wurden oder falsche Angaben gemacht wurden.
5. Nachfragen
Zusätzliche Anforderungen von Behörden oder Bewilligungsstellen, um offene Fragen zu klären oder fehlende Unterlagen einzureichen.
6. Prüfverfahren
Der Prozess, durch den Behörden oder externe Prüfer die Richtigkeit der Angaben eines Unternehmens überprüfen, z. B. bei der Verwendung der Fördermittel.
7. Liquiditätsengpass
Eine finanzielle Situation, in der ein Unternehmen nicht in der Lage ist, seine laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Oft Voraussetzung für die Beantragung von Corona-Hilfen.
8. Subventionsbetrug

Eine strafbare Handlung, bei der vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden, um unrechtmäßig staatliche Fördermittel zu erhalten.

Rechtliche Fachbegriffe:

9. Antragsstellung auf Treu und Glauben
Ein Rechtsprinzip, das besagt, dass Antragsteller in gutem Glauben korrekte Angaben machen und sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Bei Fehlern können sie milder behandelt werden, wenn keine Absicht vorliegt.
10. Verwaltungsakt
Eine behördliche Entscheidung in Form eines Bescheids (z. B. Bewilligungs- oder Rückforderungsbescheid), der rechtlich bindend ist.
11. Widerruf des Verwaltungsakts

Der Vorgang, bei dem ein bereits erlassener Verwaltungsakt (z. B. ein Förderbescheid) von der Behörde aufgehoben wird, z. B. wenn die Förderbedingungen nicht eingehalten wurden.

12. Ermessensspielraum
Der rechtliche Spielraum, den Behörden bei der Entscheidung über Rückforderungen oder Sanktionen haben. Sie können beispielsweise mildernde Umstände berücksichtigen.
13. Widerspruch
Ein Rechtsmittel, mit dem ein Unternehmen gegen einen Bescheid (z. B. Rückforderungsbescheid) vorgeht. Der Widerspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden, meist innerhalb von einem Monat.
14. Klage vor dem Verwaltungsgericht
Ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Unternehmen gegen einen Bescheid klagt, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt.
15. Rechtsbehelfsbelehrung
Ein Hinweis, der in Bescheiden enthalten sein muss, der dem Empfänger erklärt, wie und innerhalb welcher Frist er gegen den Bescheid vorgehen kann.
16. Subventionsrecht
Ein Teil des öffentlichen Rechts, das die Vergabe und Kontrolle staatlicher Hilfen regelt.
17. Subventionsfähige Kosten
Kosten, die im Rahmen der Förderbedingungen berücksichtigt werden dürfen, z. B. Fixkosten wie Miete oder Strom.
18. Kumulierung
Die Kombination mehrerer Förderprogramme. Unternehmen dürfen nicht mehr Fördergelder erhalten, als ihre tatsächlichen Verluste oder Kosten betragen.
19. Härtefallregelung
Eine Ausnahmebestimmung, die eine mildere Behandlung ermöglicht, wenn die Rückforderung eine existenzgefährdende Wirkung auf das Unternehmen hätte.
20. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Ein Rechtsprinzip, das sicherstellen soll, dass Maßnahmen (z. B. Rückforderungen) angemessen und nicht übermäßig belastend sind.
21. Selbstanzeige
Die freiwillige Offenlegung von Fehlern oder unrechtmäßig bezogenen Geldern, bevor die Behörde diese entdeckt. Eine Selbstanzeige kann strafmindernd wirken.
22. Pflichtverletzung
Ein Verhalten, bei dem ein Antragsteller gegen rechtliche oder vertragliche Vorgaben verstößt, z. B. falsche Angaben im Antrag.
23. Verjährung
Der Zeitraum, nach dessen Ablauf rechtliche Ansprüche (z. B. Rückforderungen) nicht mehr durchgesetzt werden können. Im Verwaltungsrecht gelten oft längere Fristen als im Zivilrecht.
24. Rückzahlungsfrist
Die Zeitspanne, innerhalb derer ein Unternehmen eine Rückforderung begleichen muss. Oft können Ratenzahlungen oder Stundungen vereinbart werden.
25. Verwendungsnachweis
Eine Dokumentation, die ein Unternehmen vorlegen muss, um die korrekte Verwendung der Corona-Hilfen zu belegen.
26. Fördermittelbescheid
Eine Dokumentation, die ein Unternehmen vorlegen muss, um die korrekte Verwendung der Corona-Hilfen zu belegen.
27. Aufhebungsbescheid
Ein Verwaltungsakt, der einen früheren Bescheid (z. B. Fördermittelbescheid) widerruft und die Rückzahlung anordnet.
28. Unbilligkeit
Ein rechtlicher Begriff, der eine ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Belastung beschreibt. Bei Rückforderungen kann dies als Grund geltend gemacht werden, um die Rückzahlung abzumildern oder zu verhindern.
29. Zahlungsaufschub (Stundung)
Eine Vereinbarung, bei der die Rückzahlung aufgeschoben oder in Raten abgewickelt wird, um eine finanzielle Überforderung des Unternehmens zu vermeiden.
30. Existenzgefährdung
Ein Zustand, bei dem die Rückzahlung von Fördergeldern die Fortführung des Unternehmens unmöglich machen würde. Dies kann bei Verhandlungen mit der Behörde geltend gemacht werden.