Verjährung beim Corona Rückforderungsbescheid
FAQ zur Verjährung beim Corona Rückforderungsbescheid: Muss ich wirklich noch zahlen? Ihr Anwalt klärt auf.
Antwort: Die Frage ist berechtigt – und genau hier kann ein Verteidigungsansatz liegen. Viele Rückforderungsansprüche der Verwaltung verjähren nach drei Jahren, nicht erst nach 30 Jahren. Wenn die Frist abgelaufen ist und Sie sich auf Verjährung berufen, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden.
Frage: Was bedeutet Verjährung in einfachen Worten?
Früher ging man von 30 Jahren aus – das ist für diese Ansprüche in vielen Konstellationen überholt.
- Die Frist beginnt am Ende des Jahres,
- in dem der Anspruch entstanden ist und
- die Behörde von den maßgeblichen Umständen wusste oder bei ordentlicher Arbeit hätte wissen müssen.
Frage: Ich habe nur einen Corona „Schlussbescheid“ zur endgültigen Förderhöhe bekommen. Gilt da auch Verjährung?
- Die Befugnis, nach einem vorläufigen Bescheid später die endgültige Förderung im Schlussbescheid festzusetzen, ist ein Gestaltungsrecht der Behörde. Diese unterliegt grundsätzlich nicht der Verjährung – aber:
- Der Erstattungsanspruch, also die konkrete Rückzahlungsforderung, verjährt trotzdem nach drei Jahren (§ 49a VwVfG i.V.m. analog § 195 BGB).
Frage: Spielt neben der Verjährung auch Vertrauensschutz eine Rolle?
- Jahresfrist der Behörde: Hat die Behörde von den Widerrufs- oder Rücknahmegründen Kenntnis, muss sie innerhalb eines Jahres handeln. Tut sie das nicht, ist ein späterer Widerruf regelmäßig unzulässig.
- Schutzwürdiges Vertrauen: Wenn Sie die Mittel entsprechend den damaligen Förderbedingungen eingesetzt haben (z.B. Fixkosten bezahlt) und auf die Bewilligung vertraut und disponiert haben, ist Ihr Vertrauen oft schutzwürdig. Dann darf der Bescheid nur in engen Grenzen zurückgenommen werden.
Frage: Und wenn im Corona Bescheid gar nicht erkennbar abgewogen wird?
- Wie schwer wiegt ihr Interesse an der Rückforderung?
- Wie stark ist Ihr Vertrauen, die Mittel behalten zu dürfen?
Frage: Was raten Sie Betroffenen ganz praktisch? Ihr Anwalt hilf
- Frist prüfen: Innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage – sonst wird der Bescheid bestandskräftig.
- Verjährung ausdrücklich einwenden: „Ich erhebe die Einrede der Verjährung.“
- Vertrauensschutz und Jahresfrist prüfen lassen: Besonders, wenn Sie alles offengelegt und die Mittel zweckentsprechend verwendet haben.
- Schalten Sie einen spezialisierten Anwalt ein: Die Kombination aus Verjährung, Vertrauensschutz und Ermessensfehlern ist komplex – aber oft sehr erfolgversprechend.
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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal
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