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DMRVerjährung beim Corona Rückforderungsbescheid
Die Zeit rennt. Frau mit sich auflösendem Wecker vor grauem Hintergrund.

Verjährung beim Corona Rückforderungsbescheid

FAQ zur Verjährung beim Corona Rückforderungsbescheid: Muss ich wirklich noch zahlen? Ihr Anwalt klärt auf.

Frage: Ich habe einen Rückforderungsbescheid zur Corona-Überbrückungshilfe bekommen. Viele Jahre nach der Auszahlung. Darf die Behörde das überhaupt noch – oder ist die Rückforderung „verjährt“?

Antwort: Die Frage ist berechtigt – und genau hier kann ein Verteidigungsansatz liegen. Viele Rückforderungsansprüche der Verwaltung verjähren nach drei Jahren, nicht erst nach 30 Jahren. Wenn die Frist abgelaufen ist und Sie sich auf Verjährung berufen, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden.

Frage: Was bedeutet Verjährung in einfachen Worten?

Antwort: Verjährung heißt:
 Der Anspruch mag rechtlich noch „existieren“, aber die Behörde kann ihn nicht mehr zwangsweise eintreiben, wenn Sie sich auf die Verjährung berufen. Sie müssen diesen Einwand aktiv geltend machen – von allein prüft die Behörde das meistens nicht.
Frage: Welche Frist gilt bei Rückforderungen von Subventionen, z.B. Corona-Hilfen?
Antwort: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG verjährt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in drei Jahren, analog § 195 BGB. Das hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden (Urt. v. 15.03.2017 – 10 C 3/16).
Früher ging man von 30 Jahren aus – das ist für diese Ansprüche in vielen Konstellationen überholt.
Frage: Ab wann laufen diese drei Jahre?
Antwort: Nach § 199 BGB analog:
  • Die Frist beginnt am Ende des Jahres,
  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • die Behörde von den maßgeblichen Umständen wusste oder bei ordentlicher Arbeit hätte wissen müssen.
Beispiel: Die Kenntnis der Förderstelle wäre im Jahr 2022, der Fristbeginn demnach nach dem 31.12.2022 und der Beginn der Verjährung würde mit Ablauf des 31.12.2025 starten. Bei Corona-Hilfen ist oft der Zeitpunkt wichtig, in dem die Schlussabrechnung vorlag, in manchen Fällen ist aber auch der frühere Zeitpunkt von Rückmeldeverfahren oder Prüfvermerk relevant.
Frage: Ändert sich diese Bewertung, wenn jahrelang hin- und hergeschrieben oder über Raten/Stundung gesprochen wurde?
Antwort: Dann kann die Verjährung nach § 203 BGB analog gehemmt sein. Wichtig: Schon Verhandlungen über die Rückzahlung – auch per Brief oder E-Mail – können die Frist anhalten. Enden die Gespräche („es schläft ein“), läuft die Frist weiter. Die Rechtsprechung sagt hierzu: Solche Verhandlungen hemmen grundsätzlich alle Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt.

Frage: Ich habe nur einen Corona „Schlussbescheid“ zur endgültigen Förderhöhe bekommen. Gilt da auch Verjährung?

Antwort: Man muss unterscheiden:
  • Die Befugnis, nach einem vorläufigen Bescheid später die endgültige Förderung im Schlussbescheid festzusetzen, ist ein Gestaltungsrecht der Behörde. Diese unterliegt grundsätzlich nicht der Verjährung – aber:
  • Der Erstattungsanspruch, also die konkrete Rückzahlungsforderung, verjährt trotzdem nach drei Jahren (§ 49a VwVfG i.V.m. analog § 195 BGB).
Zusätzlich zieht das BVerwG aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit eine absolute Grenze von 30 Jahren: Irgendwann ist endgültig Schluss.

Frage: Spielt neben der Verjährung auch Vertrauensschutz eine Rolle?

Antwort: Unbedingt. Wer einen begünstigenden Bescheid hat, genießt Vertrauensschutz nach Art. 48, 49 VwVfG (bzw. den entsprechenden Vorschriften anderer Länder), soweit die Förderrichtlinien nicht etwas anderes sagen oder der Bescheid nicht nur „vorläufig“ ergangen ist. Wichtig sind zudem zwei Punkte:
  1. Jahresfrist der Behörde: Hat die Behörde von den Widerrufs- oder Rücknahmegründen Kenntnis, muss sie innerhalb eines Jahres handeln. Tut sie das nicht, ist ein späterer Widerruf regelmäßig unzulässig.
  2. Schutzwürdiges Vertrauen:
 Wenn Sie die Mittel entsprechend den damaligen Förderbedingungen eingesetzt haben (z.B. Fixkosten bezahlt) und auf die Bewilligung vertraut und disponiert haben, ist Ihr Vertrauen oft schutzwürdig. Dann darf der Bescheid nur in engen Grenzen zurückgenommen werden.

Frage: Und wenn im Corona Bescheid gar nicht erkennbar abgewogen wird?

Antwort: Dann liegt häufig ein Ermessensfehler vor.
Die Behörde muss erkennbar prüfen:
  • Wie schwer wiegt ihr Interesse an der Rückforderung?
  • Wie stark ist Ihr Vertrauen, die Mittel behalten zu dürfen?
Fehlt diese Abwägung vollständig oder ist sie nur schematisch, spricht man von Ermessensnichtgebrauch – ein eigener Angriffspunkt gegen den Bescheid.

Frage: Was raten Sie Betroffenen ganz praktisch? Ihr Anwalt hilf

Antwort:
  1. Frist prüfen: Innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage – sonst wird der Bescheid bestandskräftig.
  2. Verjährung ausdrücklich einwenden: „Ich erhebe die Einrede der Verjährung.“
  3. Vertrauensschutz und Jahresfrist prüfen lassen: Besonders, wenn Sie alles offengelegt und die Mittel zweckentsprechend verwendet haben.
  4. Schalten Sie einen spezialisierten Anwalt ein: Die Kombination aus Verjährung, Vertrauensschutz und Ermessensfehlern ist komplex – aber oft sehr erfolgversprechend.
Melden Sie sich gerne bei uns. Wir freuen uns, Ihnen eine Ersteinschätzung geben zu können. Ihr Rechtsanwalt Dr. Degenhart
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal

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