WirtschaftsWoche: Interview mit DMR Legal zu dem Fall Green City AG.
DMR Legal

Der Fall Green City AG - Es drohen weitere verluste

Durch die Insolvenz der Green City drohen Anlegern weitere Verluste. Wie können sich Anleger schützen? Auf diee Frage gibt es nur eine Antwort:

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Wir sind Experten auf diesem Gebiet, schützen Sie vor weiteren Verlusten und setzen Ihre Rechte auf Schadensersatz durch!

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Wer ist betroffen?

Neben Aktien und Genussrechten hat die Green City AG und deren Konzerngesellschaften Anleihen emittiert. Alle Inhaber folgender Unternehmensanleihen sind bereits jetzt betroffen bzw. müssen die Konsequenzen aufgrund einer Kettenreaktion befürchten.

Was ist bei der Green city ag passiert?

– UPDATE 11.7.2022 –

Insolvenzverwalter erwartet “überdurchschnittlich hohe” Rückzahlungen

Bei der Gläubigerversammlung der Green City AG am Mittwoch in München sagte der Insolvenzverwalter Axel Bierbach, nach dem Verkauf eines Großteils der Green City-Gesellschaften an die französische Qair Group könnten „nicht nachrangige Gläubiger“ mindestens ein Viertel ihres investierten Geldes zurückerhalten. Die gilt laut dem Insolvenzverwalter für Gläubiger auf AG-Ebene. Die Quoten – zum Beispiel – auf Ebene der Kraftwerkspark 1 und 2 sind noch unklar.

Was bedeutet dies? Nachranginge Gläubiger sollten die Rechtskraft ihres individuellen Nachrangs prüfen. Dies kann sich schon deshalb lohnen, da relativ hohe Quoten zu erwarten sind. Eine Stellungnahme des Insolvenzverwalters finden Sie hier.

 

– UPDATE 9.6.2022 –

“QUAIR GROUP” übernimmt Kerngeschäft der Green City AG

Im Rahmen einer Investorensuche konnte ein Interessent für das Kerngeschäft der Green City AG gefunden werden. Der französische Energieerzeuger Quair Group hat zum 1.6.2022 eine Vielzahl von Projektgesellschaften (ca. 150) der Green City AG erworben und übernimmt damit einen Großteil des Kerngeschäfts der Green City AG zusammen mit der vorhandenen Belegschaft.

Laut dem Insolvenzverwalter Bierbach konnte ein signifikanter Kaufpreis erzielt werden. Hieraus allein lassen sich aber noch keine Rückschlüsse auf die Konsequenzen für die Insolvenzgläubiger ziehen. Eine Aussage zur Insolvenzquote wird man erst im Anschluss an den Prüfungs- und Berichtstermin und die Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter am 6.7.2022 erwarten können.

FRISTABLAUF FÜR DIE ANMELDUNG ZUR TABELLE

Die im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens der Green City AG gesetzte Anmeldefrist für die Anmeldung von Forderung zur Insolvenztabelle ist am 7.6.2022 abgelaufen. Der Insolvenzverwalter beendet seine Zusammenstellung der Forderungstabelle und wird diese in Vorbereitung des Prüfungs- und Berichtstermins beim Insolvenzgericht einreichen bzw. niederlegen.

Anmeldungen sind noch möglich: Eine Forderungsanmeldung zur Insolvenz ist unter Umständen auch dann noch möglich, wenn die vom Gericht gesetzte Frist verstrichen ist. Für diese nachträglichen Anmeldungen setzt das Insolvenzgericht einen neuen Termin oder es wird eine Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wofür das Gericht für jede nachgemeldete Forderung eine geringe Bearbeitungsgebühr fordert.

Hinweis: Für die weiteren Green City-Gesellschaften, für die das reguläre Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, folgen die Aufforderung zur Anmeldung und Fristsetzung noch gesondert.

– UPDATE 24.05.2022 –

Weitere Ergebnisse der Wahl eines gemeinsamen Vertreters

Wie bereits vor einigen Wochen bei zwei direkt von Green City AG emittierten Anleihen, stehen die Ergebnisse der Wahlen eines sog. gemeinsamen Vertreters für weitere Anleihen fest.

Die Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft wurde jeweils zum gemeinsamen Vertreter der folgenden Anleihen gewählt:

    • Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Tranche A, WKN A161MQ
    • Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Tranche B, WKN A161MR
    • Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG, Tranche A, WKN A2AALN
    • Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG, Tranche B, WKN A2AALP
    • Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG, Tranche C, WKN A2G8V8
    • Green City Solar Impuls I GmbH & Co. KG, WKN A2GSTH)

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.05.2022 wurde Herr RA Michael Siegle zum gemeinsamen Vertreter einer weiteren Anleihe gewählt. Herr Siegle vertritt als gemeinsamer Vertreter der Anleihen:

    • Green City AG, Anleihe 2022, WKN A3E5YL
    • Green City AG, Anleihe II, WKN A3H3KN
    • Green City AG, Jubiläumsanleihe Tranche B, WKN A14KJ1

Für zwei weitere Green City-Anleihen (WKN: A3E5YW, A289FF) haben Gläubigerversammlungen, ebenfalls zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters stattgefunden. Die Veröffentlichung dieser Abstimmungsergebnisse steht noch aus.

Für Anleger wichtig:

Die Aufgabe des gemeinsamen Vertreters beschränkt sich auf die Wahrnehmung kollektiver Rechte, insbesondere der Forderungsanmeldung. Individuelle Schadensersatzansprüche oder das Bestreiten des Nachrangs kann nur ein individueller Rechtsanwalt geltend machen, der gemeinsame Vertreter unternimmt keine entsprechenden Maßnahmen. Zur Funktion und den Aufgaben des gemeinsamen Vertreters haben wir bereits in unserem Update vom 06.04.2022 informiert.

– UPDATE 09.05.2022 –

Das Amtsgericht München hat am 01. Mai 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green City AG eröffnet und den Rechtsanwalt und Sanierungsexperten Axel W. Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zum Insolvenzverwalter bestellt. Bierbach war seit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über den ganzheitlichen Anbieter für Entwicklung, Bau, Finanzierung und Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen am 26. Januar 2022 bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Bierbach ist aktuell der Auffassung, dass die Fortführungsaussichten für das Unternehmen angesichts der positiven Rahmenbedingungen sehr gut seien. Komplex sei allerdings die Struktur der Green City AG mit den diversen Tochter- und Enkelgesellschaften.

Für die ebenfalls insolventen Green City-Konzerngesellschaften GCE Kraftwerkspark I GmbH, Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG sowie Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG prüft der Insolvenzverwalter ebenfalls verschiedene Lösungsoptionen. Bis es soweit sei, werde es auf Grund der komplexen Situation jedoch noch eine ganze Weile dauern, sagte Bierbach. Die Insolvenzverfahren über die vier Konzerngesellschaften werden nach Angaben von Sanierungsexperte Bierbach voraussichtlich Anfang Juli eröffnet. Die Stellungnahme des Insolvenzverwalters finden Sie hier.

– UPDATE 06.04.2022 –

Wahl eines gemeinsamen Vertreters

Bezüglich der direkt von der Green City AG emittierten Anleihen (WKN: A3H3KN und WKN: A14KJ1) haben bereits Abstimmungen, ohne Versammlung, zur Wahl eines sog. gemeinsamen Vertreters stattgefunden. In beiden Abstimmungen wurde Herr Rechtsanwalt Michael Siegle zum gemeinsamen Vertreter gewählt. Der gemeinsame Vertreter bündelt die Interessen der Gläubiger und fungiert als zentraler Ansprechpartner, wodurch sich der organisatorische Aufwand erheblich vereinfacht.

Auch bezüglich dreier Tochtergesellschaften bzw. einzelner Anleihetranchen sind Abstimmungen zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters angesetzt. Betroffen sind davon die folgenden Anleihen:

    • Green City Energie Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG; WKN: A161MQ
    • Green City Energie Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG; WKN: A161MQ
    • Green City Energie Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG; WKN: A2AALN
    • Green City Energie Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG; WKN: A2AALP
    • Green City Energie Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG; WKN: A2G8V8
    • Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG; WKN: A2GSTH

Bei allen Anleihen schlagen die Emittentin und der vorläufige Insolvenzverwalter jeweils die Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als gemeinsamen Vertreter vor (https://www.dentons.com/de/). Die Abstimmungen finden im Zeitraum vom 12.04.2022 (00:00 Uhr) – 14.04.2022 (24:00 Uhr) statt.

Wird ein Wahlvorschlag mit der erforderlichen Mehrheit getroffen, gilt die Bestellung des gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger verbindlich, auch wenn diese nicht an der Abstimmung teilgenommen oder mit „Nein“ gestimmt haben sollten. Das bedeutet, insbesondere, dass Anleihegläubiger ihre Forderung zur Insolvenztabelle nicht einzeln anmelden müssen. Die Anmeldung wird dann einheitlich durch den gemeinsamen Vertreter vorgenommen.

Unsere Einschätzung:
Wir halten die Wahl eines gemeinsamen Vertreters für einen sinnvollen Schritt. Durch den gemeinsamen Vertreter, als ein Ansprechpartner statt Vieler, wird das Verfahren hinsichtlich der simplen Forderungsanmeldung wesentlich vereinfacht. Das Ergebnis der Wahl steht jedoch noch aus und es sind auch nicht alle Anleihetranchen hiervon betroffen.

Aufgabe und Funktion des Gemeinsamen Vertreters

Mit Wahl eines gemeinsamen Vertreters erfolgt die Geltendmachung der Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren gebündelt. Der gemeinsame Vertreter fungiert als zentrales Informations- und Kommunikationsorgan und nimmt nach Möglichkeit an wichtigen Terminen (z.B. Gläubigerversammlungen, Gespräche mit der Insolvenzverwaltung, etc.) im Namen der Anleihegläubiger teil. Dabei unterliegt er den Weisungen der Anleihegläubiger, die ebenfalls per Abstimmung ergehen und erstattet regelmäßig Bericht an die von ihm repräsentierten Gäubiger.

Die Aufgabe des gemeinsamen Vertreters beschränkt sich jedoch auf solche Rechte, die den Anleihegläubigern nach den Anleihebedingungen gleichermaßen zustehen, d.h. in erster Linie die Zahlungs- und Zinsansprüche, die in den Anleihebedingungen vertraglich festgehalten wurden.

Für Anleihegläubiger der Green City sind jedoch andere Ansprüche vielversprechender: Deliktische oder andere gesetzliche Ansprüche, sowie Haftungsansprüche (insbesondere Ansprüche aus einer Prospekthaftung, der Vermittlerhaftung, der Beraterhaftung, etc.). Diese Ansprüche macht der Gemeinsame Vertreter nicht geltend. Der gemeinsame Vertreter ist gerade nicht der gemeinsame Rechtsanwalt für die Anleihegläubiger und erbringt insofern auch keine Rechtsdienstleistungen. Hierfür müssen die Gläubiger selbstverantwortlich Sorge tragen. Wir sind Experten auf diesem Gebiet und setzen Ihre Rechte durch.

Unsere Einschätzung:

Zurzeit ist es noch nicht möglich, eine endgültige Bewertung von Haftungsansprüchen vorzunehmen. Wir arbeiten an der Aufarbeitung der möglichen Sachverhalte. Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen halten wir jedoch für sehr wahrscheinlich.

Das weitere Procedere

Das Insolvenzgericht wird aller voraussicht nach das reguläre (nicht mehr vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Anleihegläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Der gemeinsame Vertreter meldet die Forderungen derjenigen Anleihegläubiger an, die von ihm repräsentiert werden. Anleihegläubiger brauchen insofern keine eigene Anmeldung vorzunehmen. Diese Anleger müssen jedoch andere Forderungen, etwa solche aus Prospektfehlern, separat anmelden.

Wir unterstützen Sie gerne bei dieser Aufgabe und organisieren für Sie die notwendigen Forderungsanmeldungen, wenn sie erforderlich werden. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf.

DMR behält die Ereignisse im Blick und informiert auf dieser Website regelmäßig über neue Entwicklungen.

Hintergrund: Insolvenz der Green City

Die Green City AG und die Green City Kraftwerkspark I GmbH haben am 24. Januar 2022 aufgrund von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beim zuständigen Amtsgericht in München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Für Anleger und Investoren geht es bei der Green City Insolvenz und deren Folgen für die Green City Anleihen um ca. EUR 245 Millionen.

Die Insolvenz kommt nach den auf der Hauptversammlung vom 20. Januar 2022 gegebenen Informationen nicht überraschend. Siehe auch die Pressemitteilung der Gesellschaft.
Durch die Insolvenz der Konzernobergesellschaft wird die Krise bei den Finanzierungstöchtern größer werden – die Gesellschaften könnten dadurch möglicherweise selbst drohend zahlungsunfähig werden bzw. möglicherweise überschuldet sein. Dies hat direkte Auswirkungen für Sie als Investoren der verschiedenen Unternehmensanleihen der Green City AG und deren Töchterunternehmen.

Probleme der Green City AG

Das Unternehmen wurde 2005 gegründet. Der Mehrheitsaktionär ist die Münchener Umweltorganisation „Green City e.V.“. Das Unternehmen engagierte sich stark im bayerischen Heimatmarkt und dann deutschlandweit. In den letzten Jahren kamen zahlreiche Engagements in Südeuropa hinzu, etwa in Spanien oder Italien. Die von der Gesellschaft lancierten Gründe für das unternehmerische Scheitern sind Verzögerungen bei Wind- und Solarprojekten. Auch werden Lieferschwierigkeiten genannt. Bei den genannten Problemen handelt es sich jedoch um branchenspezifische Problematiken. Sämtliche Konkurrenten der Green City AG hatten und haben mit identischen Schwierigkeiten zu kämpfen. Nur die Green City AG jedoch hat Insolvenz angemeldet. Gleichzeitig ist die Green City AG in einem prosperierenden Markt aktiv, Marktkenner sprechen von einem “Boom-Markt”.

Inwieweit Managementfehler oder strukturelle Versäumnisse innerhalb des Unternehmens die Ursache für die aktuelle Situation sind, bleibt abzuwarten. Klar ist allerdings, dass die Anleihegläubiger, also Sie als Investor, genau prüfen müssen, warum es zu der aktuellen Schieflage kam und ob sowie gegen wen etwaige Schadensersatzansprüche bestehen.

Jüngste Ereignisse bei der Green City AG - Insolvenzverfahren

Bereits am 17. Dezember 2021 hatte die Green City AG darüber informiert, dass nach pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist, dass sowohl aufgrund erforderlicher Wertberichtigungen von Forderungen, Beteiligungen an Tochtergesellschaften als auch infolge von erwarteten Umsatz- und Ertragsausfällen ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 eingetreten ist. Die Fachpresse nahm diese Ereignisse zum Anlass, die Krise bei der Green City AG zu thematisieren.
Die Aktionär:innen wurden zusätzlich gemäß § 92 Abs. 1 AktG form- und fristgerecht zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die am 20. Januar 2022 stattgefunden hat. Zudem hatten die Konzerngesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG sowie die Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG, die jeweils börslich handelbare Schuldverschreibungen emittiert haben, den Kapitalmarkt darüber informiert, dass sie sich in einer finanziellen Krise befinden. Die Insolvenzanträge kommen daher nicht überraschend.
Auch die Konzerngesellschaft GCE Kraftwerkspark I GmbH befindet sich in einem Restrukturierungsprozess. Der Verkauf von Assets und die Rückführung von Darlehen verzögert sich und konnte nicht im gesteckten Zeitrahmen abgeschlossen werden. Aus diesem Grund hat diese Konzerngesellschaft ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Die Entwicklungen waren auch Gegenstand der Presseberichterstattung, siehe zum Beispiel einen Beitrag der Süddeutschen Zeitung vom 24. Dezember 2021.

Im Bundesanzeiger lassen sich die Kennzahlen für das Jahr 2019 einsehen. Danach verzeichnete Green City in dem Jahr einen Konzernfehlbetrag von mehr als 7 Millionen Euro. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag summierte sich auf knapp 41 Millionen Euro.

Vorläufiger Insolvenzverwalter der Green City AG hat Arbeit aufgenommen

Der Sanierungsexperte Herr Bierbach wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb der Green City AG soll uneingeschränkt fortgeführt werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter sieht “Gute Chancen auf eine Investorenlösung”. Weiterhin werden aktuell “Sanierungsoptionen für die Kraftwerkparks” geprüft. Die ausführliche Pressemitteilung finden Sie hier.
Was bedeuten diese Entwicklungen für die Anleger? Um bei den geplanten “Sanierungsschritten” zu profitieren, müssen Anleger sich informieren und organisieren, um Ihre Interessen zu schützen.
 

Vertrieb

Der Vertrieb vieler Green City Unternehmensanleihen erfolgte oft über die GLS Bank. Die Green City AG arbeitete bei der regulären Projektfinanzierung mit der GLS Bank zusammen und begann bereits vor vielen Jahren, mit der GLS Bank spezielle Inhaberschuldverschreibungen zu konzipieren.
 

Jahresabschlüsse der Green City AG – Versagungsvermerk

Der Wirtschaftsprüfer der Green City AG  (PSP Peters Schönberger GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) hat im Jahr 2020 den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss der Green City AG für das Geschäftsjahr 2017 versagt. Dies ist ein nicht alltäglicher Vorgang für sorgfältig organisierte und handelnde Unternehmen. Die Begründung für diese Versagung lautet wie folgt:
 
Der Konzernabschluss wurde unter unzutreffender Anwendung der Vorschriften über die Abgrenzung des Konsolidierungskreises
aufgestellt. Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben weder die Green City Energy Service GmbH & Co. Windpark Bayern
2014 KG, München, noch die Green City Energy Windpark Projektentwicklungs GmbH & Co. KG, München, als Tochterunternehmen in den
Konzernabschluss einbezogen. Sowohl die Green City Energy Service GmbH & Co. Windpark Bayern 2014 KG, München, als auch die Green
City Energy Windpark Projektentwicklungs GmbH & Co. KG, München, sind jedoch nach unserer Einschätzung gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 2
und Nr. 4 HGB als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss der Green City Aktiengesellschaft (vormals: Green City Energy
Aktiengesellschaft), München, einzubeziehen. Aufgrund der Bedeutung dieser Einwendungen und der damit einhergehenden
unzutreffenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzern haben wir den Bestätigungsvermerk versagt.
 
Das Vorhandensein von in der Konzernbilanz ausgewiesenen Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von TEUR 1.282 ist nicht hinreichend
nachgewiesen, weil wir angeforderte Bankbestätigungen nicht erhalten haben und/!oder keine alternativen Prüfungshandlungen
durchführen konnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht auch insoweit
fehlerhaft sind.
 

 

Was bedeutet das für Sie als Investor?

Für die Anleger sind dies negative Nachrichten. Sie müssen mit erheblichen Verlusten rechnen. Problematisch für die Anleger ist zudem, dass ihre Forderungen gegenüber den Ansprüchen anderer Gläubiger nachrangig sind. Auch in einem Insolvenzverfahren müssten sie sich mit Ihren Forderungen hinter allen anderen Gläubigern anstellen. Aber: Sofern der Nachrang unwirksam ist, verbessert sich die Position (also der Rang) der Anleihegläubiger. Daher sollten Investoren diesen rechtlichen Aspekt unbedingt prüfen lassen.

Zudem droht aktuell eine Kettenreaktion für noch nicht betroffene Green City Anleihen: Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weitere Tochtergesellschaften der Green City AG ein Insolvenzverfahren eröffnen müssen. Sie sollten daher schnell handeln, um Ihre Investition bestmöglich zu schützen.

Einer der Hauptvertriebspartner der Green City AG, die GLS Bank, empfiehlt den Investoren der Anleihen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG, einen Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskanzlei Dentons, Herrn Andreas Ziegenhagen, zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger zu wählen. Hier sollten die Investoren, also Sie persönlich, Zurückhaltung zeigen. Denn als Vertriebspartner auf der einen Seite und regulärer Kreditgeber der Green City AG auf der anderen Seite ist die GLS Bank in einer Konfliktsituation. 

Was können Sie konkret unternehmen?

Wir empfehlen Ihnen drei konkrete Schritte:

Informieren Sie sich.

Organisieren Sie sich.

Schützen Sie Ihre Investition.

Kontaktieren Sie uns, um über die Situation der Green City AG und Ihre Möglichkeiten zu sprechen. Wir organisieren mit Ihnen zusammen die notwendigen Maßnahmen, die Sie jetzt im Zusammenhang mit dem Fall Green City AG treffen sollten. Wir vertreten bereits eine größere Anzahl Anleger und beraten diese zum Schutz Ihrer Investitionen in die nun insolvente Green City AG.

Sobald wir Ihre Erlaubnis haben, melden wir Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an.

Danach prüfen wir, ob der Nachrang Ihrer Anlage wirksam vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, haben Sie als Anleger den Vorteil, dass Ihre Forderungen gleichrangig zu den übrigen Forderungen behandelt werden. Daraus würden höchstwahrscheinlich höhere Rückzahlungen folgen.

Danach prüfen wir einzelne Schadensersatzansprüche. Diese bestehen beim Vorliegen von Pflichtverletzungen gegen die Organmitglieder (Vorstände und Aufsichtsräte) der Emittentin.

Zudem stehen Prospektfehler im Raum. Diese prüfen wir für Ihren Fall. Wenn Chancen bestehen, setzen wir die Ansprüche für Sie durch.

Auch sind Ansprüche gegen Anlageberater und -vermittler möglich, wenn diese Sie nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.

Ansprüche gegen Anlageberater und Anlagevermittler sind auch denkbar, wenn Interessenskonflikte in Prospekten nicht offengelegt wurden. Die Kanzlei DMR Legal prüft aktuell mögliche Haftungsszenarien zu konkreten Interessenskonflikten.

Desweitern ist es denkbar, dass die Wirtschaftsprüfer der Green City AG die Abschlüsse der Gesellschaften fehlerhaft geprüft und testiert haben.

Informieren Sie sich und setzen Sie Ihre Rechte durch.

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Ihr Experte im Fall Green City

Vollmacht

Wir sollen Ihre Rechte wahrnehmen? Kosten entstehen für Sie damit nicht. 

Um für Sie tätig zu werden, benötigen wir Ihre Vollmacht. Bitte laden Sie diese herunter. Nach dem Ausfüllen schicken Sie uns die Vollmacht bitte an greencity@dmr.legal. Wir setzen uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Presse

Sueddeutsche Zeitung:
Interview mit DMR Legal über die Möglichkeiten für Anleger.
Abendzeitung:
Interview mit DMR Legal zum Fall Green City.
Anleger Plus:
Interview mit DMR Legal zum Fall Green City.
WirtschaftsWoche:

Interview mit DMR Legal zu dem Fall Green City AG.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Maximilian Degenhart ist Experte für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt Anleihegläubiger außergerichtlich und gerichtlich. Als Partner der hochspezialisierten Finanzrechtskanzlei DMR Legal setzt Dr. Degenhart Ihre Interessen gegenüber den übrigen Beteiligten durch und schützt Ihre Investitionen. Vor seiner Tätigkeit bei DMR Legal war Dr. Degenhart Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Advant Beiten im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht.

Dr. Maximilian Degenhart
Dr. Maximilian Degenhart
Zur Kanzlei: Die Rechtsanwälte der Kanzlei DMR Legal verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich der Wahrnehmung der Rechte von Anleihegläubigern und Investoren. So berät die Kanzlei DMR Legal unter anderem zum aktuellen Fall der Unternehmensanleihe der paragon GmbH & Co. KG.

FAQ für den Fall Green City

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in den meisten Fällen die Kosten für unser Vorgehen. Ihnen entstehen in diesem Fall keine Kosten.
Hinsichtlich unserer Honorare sind wir transparent: Wir halten uns an die gesetzliche Gebührenordnung. Im Detail bedeutet dies für Ihren Fall:
Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des in den Unternehmensanleihen vereinbarten Nachrangs Ihrer Unternehmensanleihen bemisst sich unser Honorar an der gesetzlichen Gebührenordnung (RVG).
Für die Anmeldung Ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle fällt eine 0,5 Verfahrensgebührt gemäß NR. 3320 VV RVG an. Diese bemisst sich nach dem Nennwert der Forderung, § 28 Abs. 2 RVG.
Die außergerichtlichen Vertretungen Ihrer Schadenersatzforderungen werden ebenfalls nach der gesetzlichen Gebührenordnung berechnet.
Für eine etwaige Vertretung im Insolvenzverfahren wird eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG abgerechnet. Der Gegenstandswert für diese Verfahrensgebühr berechnet sich bei der Vertretung des Gläubigers nach dem Nennwert seiner Forderung einschließlich etwaiger Nebenforderungen, § 28 Abs. 2 S. 2 RVG.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Green City AG können Sie alle Forderungen geltend machen, die Ihnen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner Green City AG zustehen. Die Höhe der Forderung richtet sich nach dem Kaufpreis Ihrer erworbenen Anleihen. Zudem können Sie die bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung angefallenen Zinsen zur Insolvenztabelle der Green City AG anmelden. Problematisch für Sie als Anleger ist zudem, dass Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren der Green City AG gegenüber den Ansprüchen anderer Gläubiger nachrangig sind. Das bedeutet, dass Ihre Forderungen erst ganz zum Schluss hinter allen anderen Gläubigern berücksichtigt werden. Um Ihre Insolvenzquote zu erhöhen, prüfen wir für Sie, ob der Nachrang Ihrer Anlage wirksam vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, haben Sie als Anleger der Green City AG den Vorteil, dass Ihre Forderungen gleichrangig zu den übrigen Forderungen behandelt werden.
Ja, trotz der massiven Überschuldung der Green City AG sollten Sie Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Auch wenn eine genaue Bezifferung der Schadenskompensation jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, halten wir es durchaus für realistisch, dass im Insolvenzverfahren der Green City AG jedenfalls ein zweistelliger Prozentbereich Ihrer Schadensersatzforderungen erfüllt werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn der Nachrang Ihrer Unternehmensanleihen ungültig sein sollte. Vor allem vor dem Hintergrund der darüber hinaus bestehenden Möglichkeit, Haftungsansprüche gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern der Green City AG durchzusetzen, bestehen unseres Erachtens gute Chancen, jedenfalls einen Teil Ihres Schadens im Wege des Insolvenzverfahrens zu kompensieren.
Grundsätzlich können Sie die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der Green City AG auch selbstständig vornehmen. Die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erfordert jedoch eine umfassende und fundierte Begründung. Die Anforderungen an eine solche Forderungsbegründung entsprechen jedenfalls teilweise den Anforderungen an eine Klageschrift. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, vor allem um Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Schadenskompensation zu erhöhen, einen Rechtsanwalt mit der Forderungsbegründung zu mandatieren. Dies gilt insbesondere auch für die exakte Berechnung des Schadens und damit für die konkret anzumeldende Forderungshöhe.
Die Forderungsanmeldung erfolgt schriftlich gegenüber dem Insolvenzverwalter und ist daher erst ab Eröffnung des Verfahrens möglich. Eine Forderungsanmeldung im vorläufigen Verfahren ist hingegen nicht möglich. Die Forderungen können somit erst dann zur Insolvenztabelle der Green City AG angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht die Gläubiger ausdrücklich dazu aufgefordert hat. Die Aufforderung des Insolvenzgerichts ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren den Gläubigern durch den Insolvenzverwalter zugestellt wird. In dem Eröffnungsbeschluss setzt das Gericht zudem eine Frist, innerhalb derer die Forderungen zur Insolvenztabelle der Green City AG angemeldet werden müssen, die sog. Anmeldefrist.
Ja, auch nach Ablauf der Anmeldefrist sind Forderungsanmeldungen weiterhin möglich. Die Forderungen können grundsätzlich während der gesamten Laufzeit des Insolvenzverfahrens der Green City AG bzw. bis zu einem etwaigen vorherigen Eintritt einer Verjährung der Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Allerdings fällt für die sog. nachträgliche Forderungsanmeldung regelmäßig eine zusätzliche Gebühr für die Kosten der gerichtlichen Prüfung von derzeit EUR 20,00 an.
Der sog. Berichts- und Prüfungstermin gilt als Weichenstellung im Insolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht erlässt nach dem Eröffnungsbeschluss regelmäßig einen Beschluss zur Festsetzung des Berichts- und Prüftermins. Zudem werden die Gläubiger aufgefordert, die Forderungsanmeldung im Vorfeld des Termins vorzunehmen. Gehen die Unterlagen vollständig und fristgerecht beim Insolvenzverwalter ein, wird die Forderung im ersten Prüfungstermin behandelt und entweder festgestellt oder bestritten. Der Prüfungstermin folgt meist unmittelbar auf den Berichtstermin, in welchem der Insolvenzverwalter zum aktuellen Stand des Verfahrens berichtet.
Ihre Forderung wird festgestellt und in die Insolvenztabelle der Green City AG aufgenommen, wenn diese vom Insolvenzverwalter anerkannt wird und von keinem anderen Gläubiger oder dem Schuldner selbst bestritten wird. Ihre Forderung nimmt sodann am weiteren Insolvenzverfahren der Green City AG teil.
Nein, Sie als anmeldender Insolvenzgläubiger der Green City AG erhalten keine gesonderte Nachricht des Insolvenzverwalters oder des Gerichts, wenn Ihre Forderung in die Insolvenztabelle aufgenommen wurde. Jedoch kann ein Auszug aus der Insolvenztabelle der Green City AG angefordert werden. Dieser stellt sodann einen vollstreckbaren Titel dar und wirkt insofern wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Wird Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter selbst oder einem anderen Gläubiger bestritten, wird diese gesondert erörtert. Bei einem Widerspruch durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen Gläubiger wird die Forderung zunächst als nicht festgestellt in der Insolvenztabelle der Green City AG vermerkt.
Ja, Sie als anmeldender Insolvenzgläubiger der Green City AG erhalten eine entsprechende Nachricht, wenn Ihre Forderung bestritten wird und daher zunächst als nicht festgestellt in der Insolvenztabelle der Green City AG vermerkt wird.
Wenn Ihre Forderung bestritten wird, gilt es, die Gründe für das Bestreiten herauszufinden und zunächst mit dem Insolvenzverwalter über die Anerkennung der Forderung zu verhandeln. Wird die Forderung trotz durchgeführter Verhandlungen weiterhin bestritten, bleibt die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf Feststellung der Forderung. Andernfalls bleibt die Forderung bestritten und nimmt daher nicht am weiteren Insolvenzverfahren der Green City AG teil.
Um ein Bestreiten Ihrer Forderung zu vermeiden, sollte die Forderung hinreichend glaubhaft gemacht werden. Daher sollte die konkrete Höhe und der Grund der Forderung substantiiert angegeben werden. Zudem sollten Unterlagen beigefügt werden, aus denen sich die Forderung nachvollziehen lässt. Vor diesem Hintergrund sollten zwingend Ihre Vertragsunterlagen bzgl. der getätigten Anleihekäufe der Green City AG beigefügt werden. Je umfassender die Forderung dargelegt wird, umso eher wird diese anerkannt werden.
Nein, der zuständige Insolvenzverwalter kann Sie im Fall Green City AG nicht beraten. Falls Sie rechtliche Unterstützung benötigen müssen Sie selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Insolvenzverwalter ist kraft seines Amtes durch das Gericht eingesetzt, um die Interessen aller Gläubiger der Green City AG zu berücksichtigten und nicht Ihre persönlichen Interessen als Einzelperson.

Wir prüfen die Unwirksamkeit des in den Bedingungen Ihrer Unternehmensanleihen vereinbarten Nachrangs. Sollte dieser Nachrang unwirksam sein, erhöht sich Ihre Quote im Insolvenzverfahren der Green City AG massiv.

Die Kosten für die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle der Green City AG werden in der Regel von den jeweiligen Rechtsschutzversicherungen nach einer substantiierten Sachverhaltsdarstellung sowie einer konkret bezifferten Forderungshöhe übernommen. Die Kosten etwa für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Nachrangs übernehmen einzelne Rechtsschutzversicherungen ebenfalls. Sprechen Sie hierzu mit uns.
Auch diese Frage hängt wieder maßgeblich von Ihrer jeweiligen Rechtsschutzversicherung sowie Ihren konkreten Versicherungsbedingungen ab. Maßgeblich sind zudem die der erbetenen Forderung zugrundeliegenden Anspruchsgrundlagen. Diese können zum jetzigen Zeitpunkt selbstverständlich noch nicht abschließend geprüft werden. Erfahrungsgemäß beruhen die sodann geltend zu machenden Schadensersatzansprüche auf deliktischen Handlungen der Beteiligten der Green City AG. Es ist daher insbesondere erforderlich, dass Ihre Versicherungsbedingungen auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfassen. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung eine entsprechende Deckungszusage für das Vorgehen gegen einzelne Beteiligte der Green City AG erteilen wird, hängt zudem maßgeblich von den sodann zu prüfenden Erfolgsaussichten eines etwaigen außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vorgehens ab.
Die konkrete Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von Ihrem jeweiligen Versicherungsgeber ab. In der Regel ist eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen anzunehmen, wobei jedoch gerade die aktuelle Corona-Situation und die damit verbundenen Bestimmungen mitunter zu weiteren Verzögerungen führen können.
Grundsätzlich können Sie Ihre Deckungsanfrage auch selbst bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen. Jedoch empfehlen wir Ihnen auch hier, im eigenen Interesse, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Auf diese Weise können wir gewährleisten, dass bereits im Rahmen der Deckungsanfrage der Sachverhalt hinreichend konkret dargelegt wird. So können etwaige Rückfragen der Rechtsschutzversicherungen weitestgehend vermieden werden und auf diese Weise auch im Interesse eines beschleunigten Verfahrens die erbetenen Deckungszusage im Fall Green City AG zeitnah erreicht werden.

Nach der erfolgten Mandatierung werden wir uns umgehend bei Ihnen melden. Dann erbitten wir vor allem die Aufstellung Ihrer getätigten Anleihekäufe der Green City AG.

Wollen Sie sich über Ihre Möglichkeiten zu Ihrem Investment in Unternehmensanleihen der Green City AG informieren? Registrieren Sie sich für eine kostenlose Erstberatung

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Schreiben Sie uns und wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.