DMR Beitrag im NWB Experten Blog
Familiäre Verbindungen und die Annahme eines Unternehmensverbundes
Steuerberater sollten Anträgen auf Überbrückungshilfen vorbeugend juristische Stellungnahmen beilegen, falls die Gefahr der Einstufung als verbundenes Unternehmen aufgrund familiärer Verbindungen droht.
Ende Dezember läuft die Beantragungsfrist für die Überbrückungshilfe III ab. Aber nicht jedes Unternehmen hat Anspruch auf diese Liquiditätshilfen. Vor allem sog. verbundenen Unternehmen werden im Rahmen der Antragsstellung Grenzen gesetzt.
Danach erhalten verbundene Unternehmen nicht für sämtliche Unternehmen des Verbundes Überbrückungshilfen, sondern nur für ein Unternehmen. Dies hat zur Folge, dass von mehreren tatsächlich bestehenden Unternehmen nur eines der Unternehmen einen Antrag auf Erhalt der Liquiditätshilfen stellen kann. Somit erfolgt bestenfalls eine Auszahlung von maximal 200.000 EUR für alle Unternehmen des Verbundes.
Ausschlaggebend für das Vorliegen von verbundenen Unternehmen ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte des einen Unternehmens durch ein anderes Unternehmen oder eine andere natürliche Person oder Personengruppe direkt oder indirekt kontrolliert wird oder die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen besteht. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Beteiligung an einem Unternehmen mehr als 50 Prozent beträgt. Halten zwei Gesellschafter je fünfzig Prozent, darf kein verbundenes Unternehmen fingiert werden.
Darüber hinaus wird unabhängig von konkreten Beteiligungshöhen allein das Bestehen sog. „familiärer Verbindungen“ als ausreichend dafür angesehen, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Diese Schlussfolgerung entbehrt jedoch jeglicher rechtlichen Grundlage, zumal es gerade an einer konkreten Definition, was unter einer „familiären Verbindung“ in diesem Sinne zu verstehen ist, fehlt. Danach kann nicht allein pauschal aufgrund einer familiären oder bloß verwandtschaftlichen Beziehung auf das Vorliegen einer gemeinsam handelnden Personengruppe geschlossen werden. Vielmehr ist stets eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtig aller relevanten Umstände erforderlich. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung spielen neben familiären Verbindungen somit beispielsweise auch eine gemeinsam genutzte Homepage und die Identität von Mitarbeitern oder Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmen eine Rolle.
In vielen Fällen ist es daher möglich, die Einstufung als verbundenes Unternehmen zu verhindern und etwaigen Ablehnungsbescheiden vorzubeugen. Um zu verhindern, dass ein Unternehmen irrtümlicherweise als verbundenes Unternehmen qualifiziert wird, sollte daher bereits im Rahmen der Antragsstellung eine Stellungnahme zur Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen abgegeben werden. Im Einzelnen muss der Antragsteller darlegen, dass und warum keinerlei beherrschende Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen und es sich trotz etwaiger familiärer Verbindungen um voneinander unabhängige Unternehmen handelt. Der den Antrag einreichende Steuerberater sollte also dem initialen Antrag eine rechtliche Stellungnahme beifügen oder diese nachreichen. Um die Aufhebung eines bereits ergangenen Ablehnungsbescheids zu erreichen, muss je nach Bundesland zudem innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt werden.
Der Blog Beitrag wurde zuerst im nwb Experten Blog veröffentlicht. Diesen Beitrag finden Sie hier.
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