Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte
Wer Bankgeschäfte ohne die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde betreibt, macht sich strafbar. Organmitglieder von Unternehmen sollten die interne Aufgabenverteilungen stets schriftlich festhalten und ihre Überwachungs- und Sorgfaltspflichten ernst nehmen, um sich gegen die eigene Haftbarmachung abzusichern. Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) Der Betrieb von Bankgeschäften unterliegt der staatlichen Überwachung nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Es besteht insoweit […]