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DMRHaftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte
Rechtskonzept Der Unternehmer, der den schwarzen Anzug trägt und versucht, den Anwalt zu fragen

Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte

Wer Bankgeschäfte ohne die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde betreibt, macht sich strafbar. Organmitglieder von Unternehmen sollten die interne Aufgabenverteilungen stets schriftlich festhalten und ihre Überwachungs- und Sorgfaltspflichten ernst nehmen, um sich gegen die eigene Haftbarmachung abzusichern.

Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG)

Der Betrieb von Bankgeschäften unterliegt der staatlichen Überwachung nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Es besteht insoweit ein allgemeines Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die etwaige Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften erteilt die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier in unserem Blogbeitrag zur Erlaubnispflicht für Vermietungs-Dienstleistungen.

Grundsatz zur Strafbarkeit von Organmitgliedern

Die objektive Organstellung allein reicht für eine Strafbegründung nicht aus, es bedarf zusätzlich des Verschuldens. Die Delegation von Aufgaben auf bestimmte Organmitglieder kann zu einer Haftungsbeschränkung von einzelnen Organmitgliedern führen.

Strafrechtliche Verantwortung bei Kapitalgesellschaften

Betreibt ein Unternehmen Bankgeschäfte ohne Erlaubnis, droht natürlichen Personen eine Strafbarkeit. Wenn eine Kapitalgesellschaft Bankgeschäfte ohne Erlaubnis betreibt, liegt die strafrechtliche Verantwortung bei der Person bzw. den Personen, die in organschaftlicher Stellung für die juristische Person tätig sind (BGH – Urt. v. 09.11.2023 – III ZR 105/22). Eine organschaftliche Stellung einer Person ist allerdings für sich allein nicht hinreichend, um eine zivilrechtliche Haftung zu begründen. Es bedarf zusätzlich ihres Verschuldens. Dieses muss gesondert festgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zum Strafrecht ein Verbotsirrtum haftungsausschließend wirkt (vgl. hierzu auch BGH – Urt. v. 12.12.2019 – IX ZR 77/19 Rn. 37).

Haftungsbeschränkung durch interne Zuständigkeitsregelungen

Bei mehreren Organmitgliedern, wie etwa Geschäftsführern* einer GmbH, ist weiterhin zu beachten, dass durch interne Zuständigkeitsregelungen und die Zuweisung bestimmter Aufgaben an einen bestimmten Geschäftsführer die straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der übrigen Geschäftsführer beschränkt sein kann. Der so entlastete Geschäftsführer kann sich ebenso im Allgemeinen darauf verlassen, dass der zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt. Dennoch bewahrt er aus der generellen Legalitätspflicht und den Pflichten eines Geschäftsleiters weitreichende Sorgfaltspflichten, die auch eine Überwachungspflicht beinhalten. Er muss dann eingreifen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Erfüllung von Aufgaben durch den eigentlich zuständigen Geschäftsführer nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.

Gerichtsentscheidung

Im entschiedenen Fall war der beklagte Geschäftsführer Architekt und hatte sich mit seiner Unzuständigkeit verteidigt. Dazu hält der BGH fest, dass bei einem an sich unzuständigen Geschäftsführer ohne Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von etwaigen unerlaubten Bankgeschäften die Stellung als Geschäftsführer allein nicht ausreichend sei, dessen zivilrechtliches Verschulden und damit seine Haftung zu begründen.

Sekundäre Darlegungslast bei interner Aufgabenzuweisung

Für den einzelnen Anleger sei nicht erkennbar, wie die interne Organisation ausgestaltet und welches Organ für die Führung der Geschäfte außerhalb seines Geschäftsbereichs verantwortlich sei. Damit treffe das leitende Organ eine sekundäre Darlegungslast. Der Architekt wird daher zu belegen haben, dass er unzuständig war. Vor diesem Hintergrund sollten entsprechende Aufgabenzuweisungen innerhalb der Geschäftsführung immer schriftlich getroffen werden.

Haftung wegen Überwachungspflichtverletzung

Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass selbst bei etwaiger Aufgabenzuweisung an einen anderen Geschäftsführer Haftung des an sich unzuständigen Geschäftsführers wegen Verletzung von Überwachungspflichten denkbar ist. Damit war die Klage aber nicht begründet worden.

Unterstützung von betroffenen Unternehmen und Organmitgliedern

DMR Legal berät Unternehmen und deren Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer, zu den straf- und haftungsrechtlichen Risiken beim Betrieb von Bankgeschäften. Wenn Sie betroffen sind, melden Sie sich gerne bei uns.

Ihre Ansprechpartner bei DMR:

Dr. Maximilian Degenhart
* Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. ** Siehe zu dem Thema auch OLG Köln – Urt. v. 21.12.2023 – 24 U 45/23, 
OLG Hamburg – Urt. v. 11.03.2020 – 13 U 141/19, BGH – Urt. v. 12.12.2019 – IX ZR 77/19
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