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DMRHaftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte
Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte

Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte

Alter Wein in neuen Schläuchen? Der BGH hat entschieden: Neue Konsequenzen nach Gesetzesverstößen von Unternehmen für deren Organe. Konkret geht es um unerlaubte Bankgeschäfte. Diese kommen häufiger vor, als man denkt, denn viele Geschäftsmodelle sind dem Grunde nach erlaubnispflichtig. Dies wird in der Praxis aber oft missachtet. Ein Beispiel: Vermietungsdienstleistungen (Details siehe hier).
Der BGH bestätigt mit seinem Urteil zur Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte seine ständige Rechtsprechung, es gibt aber auch Neuerungen. Eine Zusammenfassung:

Genehmigungspflicht für Bankgeschäfte

Der Betrieb von Bankgeschäften unterliegt nach dem Kreditwesengesetz (kurz: KWG) in Deutschland der staatlichen Überwachung. Sie müssen deswegen von der Finanzaufsichtsbehörde, der BaFin, genehmigt werden (Details siehe hier). Wenn nun also eine Kapitalgesellschaft ohne diese Genehmigung Geld von Anlegern entgegennimmt, macht sie sich strafbar. Vorliegend wurden Verträge für ein bestimmtes Projekt abgeschlossen, die eine vollständige Rückzahlung des investierten Geldes zum Ende einer fix vereinbarten Laufzeit zum fest vereinbarten Zins vorsahen. Diese Verträge waren also Bankgeschäfte, für die die Kapitalgesellschaft keine Genehmigung hatte.

Haftung der Geschäftsführer

Macht nun eine Kapitalgesellschaft Bankgeschäfte ohne die erforderliche Genehmigung, können die verantwortlichen Geschäftsführer* persönlich haften. Allein die Stellung als Geschäftsführer ist hierfür aber nicht ausreichend, es bedarf zusätzlich des Verschuldens (§ 276 BGB).

Haftungsbeschränkung durch interne Zuständigkeitsregeln

Bei mehreren Organmitgliedern, wie etwa Geschäftsführern, kann die Haftung durch interne Zuständigkeitsregelungen beschränkt sein. Der durch Zuständigkeitsregelung unzuständige Geschäftsführer kann sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass der zuständige Geschäftsführer seinen Aufgaben nachkommt. Dennoch hat er die Pflicht zu überwachen und einzugreifen, wenn dies nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.

Haftung des Beklagten im konkreten Fall

In dem entschiedenen Fall war der Geschäftsführer Architekt und hatte sein Nicht-Handeln mit der aus seinem Beruf resultierenden Unzuständigkeit für Finanzgeschäfte begründet. Dazu hält der BGH fest, dass bei einem an sich unzuständigen Geschäftsführer ohne Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von etwaigen unerlaubten Bankgeschäften die Stellung als Geschäftsführer allein nicht ausreichend sei, um seine Haftung zu begründen. Der Beklagte müsse jedoch nachweisen, dass er auch tatsächlich unzuständig war. Ist dies der Fall, kommt dennoch eine Haftung wegen Verletzung der Überwachungspflicht in Betracht.

Unterstützung von betroffenen Unternehmen und Organmitgliedern

DMR Legal berät Unternehmen und deren Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer, zu den straf- und haftungsrechtlichen Risiken beim Betrieb von Bankgeschäften. Wenn Sie betroffen sind, melden Sie sich gerne bei uns.

Ihre Ansprechpartner bei DMR:

Dr. Maximilian Degenhart
* Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
** Siehe zu dem Thema auch: BGH – Urt. vom 18.7.2018 – 2 StR 416/16, BGH – Urt. v. 15.10.1996 – VI ZR 319/95, OLG Köln – Urt. v. 21.12.2023 – 24 U 45/23, 
OLG Hamburg – Urt. v. 11.03.2020 – 13 U 141/19, OLG Celle – Urteil v. 14.10.2004 – 4 U 147/04, BGH – Urt. v. 12.12.2019 – IX ZR 77/19
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