Corona-Überbrückungshilfen: Wann ist ein Umsatzrückgang wirklich coronabedingt?
Was Sie unbedingt wissen müssen – Ihr Anwalt
- Viele Rückforderungsbescheide zu Corona-Hilfen basieren auf dem Vorwurf, der Umsatzrückgang sei nicht coronabedingt – das ist oft falsch.
- Gerichte erkennen Einschränkungen wie 2G-Regeln oder Kontaktverbote als relevante Ursachen für Umsatzeinbußen an.
- Unsere Kanzlei hat dutzende Verfahren betreut und weiß, wie man die Kausalität zur Pandemie juristisch korrekt belegt.
- Vorsicht bei Rückfragen der Bewilligungsstellen: Unüberlegte Antworten können rechtliche Nachteile bringen – wir beraten Sie rechtssicher.
Häufige Behauptung: “Der Umsatzrückgang war nicht coronabedingt”
Zahlreiche Gerichte haben klargestellt: Entscheidend ist nicht, ob ein Betrieb formal geschlossen war. Es reicht, wenn die pandemiebedingten Maßnahmen die wirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt haben.
Das bedeutet: Auch bei offenen Betrieben können coronabedingte Umsatzeinbrüche vorliegen, wenn das Geschäftsmodell auf persönlichem Kontakt basiert oder die Geschäftstätigkeit durch die staatlichen Maßnahmen anderweitig verhindert wurde.
Ein anderer Fall zeigt: Antragsteller durften aufgrund der Richtlinien davon ausgehen, dass auch erhebliche Umsatzverluste oder eine wirtschaftliche Schieflage zur Förderung berechtigen. Eine Rückforderung mit dem Argument, ein konkreter Liquiditätsengpass sei nicht exakt nachgewiesen, ist deshalb oft unzulässig.
Auch die FAQs oder Erläuterungen der Behörden, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Bewilligungsbescheids wurden, dürfen nicht nachträglich als Grundlage für einen Widerruf herangezogen werden.
Gleichzeitig wissen wir auch, wann ein Rückgang nicht ausreicht: etwa wenn keine direkte Kausalität zur Pandemie besteht, die betriebliche Struktur oder Neugründung den Vergleich unmöglich macht oder die Einbrüche schlicht saisonal oder strukturell waren.
Risiko für betroffene Unternehmen Ihr Anwalt
Unternehmen, die Rückfragen der Bewilligungsstellen erhalten, befinden sich in einer heiklen Lage. Wer hier ohne fundierte Kenntnis der Verwaltungsverfahren, Förderrichtlinien und aktuellen Rechtsprechung antwortet, kann unbeabsichtigt Aussagen treffen, die später gegen das Unternehmen verwendet werden. Häufig reicht ein missverständlicher Satz, um Rückforderungen zu begründen oder ein Prüfverfahren auszulösen.
Ohne juristisch abgestimmte Strategie besteht die Gefahr, dass nachvollziehbare coronabedingte Umsatzrückgänge fälschlich als nicht förderfähig eingestuft werden. Deshalb sollten betroffene Unternehmen sofort spezialisierte rechtliche Beratung einholen.
Deshalb unser Rat: Sobald eine Rückfrage zur Begründung des Umsatzrückgangs oder zur Nachprüfung eingeht, sollten Sie unverzüglich eine spezialisierte Anwaltskanzlei einschalten. Wir übernehmen in Kooperation mit dem von Ihnen beauftragten prüfenden Dritten die Kommunikation mit den Stellen und sorgen für eine rechtssichere Antwort.
Klageweg – Ihr Anwalt
Melden Sie sich gerne bei uns. Wir freuen uns, Ihnen eine Ersteinschätzung geben zu können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal
- Maximilianstr. 24
- 80539 München
- www.dmr.legal
- info@dmr.legal