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DMRCorona-Überbrückungshilfen: Wann ist ein Umsatzrückgang wirklich coronabedingt?

Corona-Überbrückungshilfen: Wann ist ein Umsatzrückgang wirklich coronabedingt?

Immer mehr Unternehmen sehen sich mit Rückforderungen von Corona-Überbrückungshilfen konfrontiert. Die Bewilligungsstellen zweifeln häufig an, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang tatsächlich durch die Pandemie verursacht wurde. Doch pauschale Behauptungen reichen nicht aus – und genau hier setzt unsere Kanzlei an.
Wir haben bereits dutzende Fälle im Zusammenhang mit Corona-Hilfen betreut und wissen genau, wann ein Umsatzrückgang als coronabedingt anerkannt wird und wann nicht. Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung und wissen, wie die Behörden argumentieren – und wie man dem begegnet.
Wie Sie Rückforderungsbescheide angreifen können, können Sie hier nachlesen.
Ihr Unternehmen hat Corona-Überbrückungshilfen in Anspruch genommen und einen Rückforderungsbescheid erhalten – was nun? Sprechen Sie mit uns und wir geben eine kostenlose Ersteinschätzung:

Was Sie unbedingt wissen müssen – Ihr Anwalt

  • Viele Rückforderungsbescheide zu Corona-Hilfen basieren auf dem Vorwurf, der Umsatzrückgang sei nicht coronabedingt – das ist oft falsch.
  • Gerichte erkennen Einschränkungen wie 2G-Regeln oder Kontaktverbote als relevante Ursachen für Umsatzeinbußen an.
  • Unsere Kanzlei hat dutzende Verfahren betreut und weiß, wie man die Kausalität zur Pandemie juristisch korrekt belegt.
  • Vorsicht bei Rückfragen der Bewilligungsstellen: Unüberlegte Antworten können rechtliche Nachteile bringen – wir beraten Sie rechtssicher.
Corona-Überbrückungshilfen: Wann ist ein Umsatzrückgang wirklich coronabedingt?
Aktuell viele Rückforderungen
Mit der Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen begann bei den zuständigen Behörden eine intensive Phase der Prüfung der gewährten Corona-Unterstützungsleistungen. Die zuständigen Stellen erlassen aktuell viele Bescheide zu Überbrückungshilfen, in der Regel (teil-)automatisiert. Dies führt in vielen Fällen zu Fehlern, die wir nutzen, um gegen die Rückforderungen vorzugehen. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag.

Häufige Behauptung: “Der Umsatzrückgang war nicht coronabedingt”

Die Standardbegründung der Behörden lautet oft: Der Umsatzrückgang sei nicht durch die Pandemie, sondern durch andere Faktoren entstanden. Etwa durch allgemeine Marktentwicklungen, Lieferengpässe oder interne Betriebsentscheidungen. Diese Argumentation ist oft zu kurz gegriffen.

Zahlreiche Gerichte haben klargestellt: Entscheidend ist nicht, ob ein Betrieb formal geschlossen war. Es reicht, wenn die pandemiebedingten Maßnahmen die wirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt haben.
Beispiel: Zugangsbeschränkungen, Kontaktauflagen, Maskenpflicht
Ein Verwaltungsgericht stellte kürzlich klar: Umsatzrückgänge sind als coronabedingt anzuerkennen, wenn Kunden z. B. wegen 2G/3G-Regelungen nicht ins Ladengeschäft kamen oder Dienstleistungen aufgrund von Kontaktbeschränkungen nicht erbracht werden konnten. Auch wenn kein Lockdown vorlag, waren die Umsatzeinbrüche direkt auf die staatlichen Maßnahmen zurückführbar.

Das bedeutet: Auch bei offenen Betrieben können coronabedingte Umsatzeinbrüche vorliegen, wenn das Geschäftsmodell auf persönlichem Kontakt basiert oder die Geschäftstätigkeit durch die staatlichen Maßnahmen anderweitig verhindert wurde.
Umsatzrückgang ist nicht gleich Rückforderungsgrund
Ein weiteres Gericht entschied, dass ein Rückforderungsbescheid nicht allein damit begründet werden darf, dass der Liquiditätsengpass im Nachhinein nicht eingetreten ist. Entscheidend ist die Einschätzung zum Zeitpunkt der Antragstellung – nicht ein Rückblick mit veränderten Maßstäben.

Ein anderer Fall zeigt: Antragsteller durften aufgrund der Richtlinien davon ausgehen, dass auch erhebliche Umsatzverluste oder eine wirtschaftliche Schieflage zur Förderung berechtigen. Eine Rückforderung mit dem Argument, ein konkreter Liquiditätsengpass sei nicht exakt nachgewiesen, ist deshalb oft unzulässig.
Kein Rückforderungsgrund bei wirtschaftlicher Normalisierung
Ein weiteres Verwaltungsgericht stellte klar: Die Tatsache, dass ein Unternehmen sich im weiteren Verlauf wirtschaftlich erholte, kann nicht als Grund für eine Rückforderung dienen. Die Rückschau mit dem Wissen späterer Monate ist für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung irrelevant.

Auch die FAQs oder Erläuterungen der Behörden, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Bewilligungsbescheids wurden, dürfen nicht nachträglich als Grundlage für einen Widerruf herangezogen werden.
Wir wissen, wann ein Umsatzrückgang coronabedingt ist
Unsere Kanzlei kennt die Anforderungen im Detail. Wir wissen, wie argumentiert werden muss, wenn ein Rückgang auf Kontaktbeschränkungen, Hygieneregeln, Veranstaltungsverbote oder andere Maßnahmen zurückgeht.

Gleichzeitig wissen wir auch, wann ein Rückgang nicht ausreicht: etwa wenn keine direkte Kausalität zur Pandemie besteht, die betriebliche Struktur oder Neugründung den Vergleich unmöglich macht oder die Einbrüche schlicht saisonal oder strukturell waren.

Risiko für betroffene Unternehmen Ihr Anwalt

Unternehmen, die Rückfragen der Bewilligungsstellen erhalten, befinden sich in einer heiklen Lage. Wer hier ohne fundierte Kenntnis der Verwaltungsverfahren, Förderrichtlinien und aktuellen Rechtsprechung antwortet, kann unbeabsichtigt Aussagen treffen, die später gegen das Unternehmen verwendet werden. Häufig reicht ein missverständlicher Satz, um Rückforderungen zu begründen oder ein Prüfverfahren auszulösen.


Ohne juristisch abgestimmte Strategie besteht die Gefahr, dass nachvollziehbare coronabedingte Umsatzrückgänge fälschlich als nicht förderfähig eingestuft werden. Deshalb sollten betroffene Unternehmen sofort spezialisierte rechtliche Beratung einholen.

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf bei Rückforderungen finden Sie hier.
Vorsicht bei behördlichen Nachfragen
Viele Unternehmen – und auch Steuerberater – reagieren zu sorglos auf Nachfragen der Bewilligungsstellen. Dabei gilt: Wer hier falsch oder unvollständig antwortet, riskiert nicht nur die Förderung, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Deshalb unser Rat: Sobald eine Rückfrage zur Begründung des Umsatzrückgangs oder zur Nachprüfung eingeht, sollten Sie unverzüglich eine spezialisierte Anwaltskanzlei einschalten. Wir übernehmen in Kooperation mit dem von Ihnen beauftragten prüfenden Dritten die Kommunikation mit den Stellen und sorgen für eine rechtssichere Antwort.

Klageweg – Ihr Anwalt

Betroffene Unternehmen sollten optimal auf diese Entwicklungen reagieren. Welche Schritte erforderlich sind, um Risiken zu minimieren, zeigen wir in diesem Beitrag.
Fazit: Rückforderung ist nicht automatisch gerechtfertigt
Nicht jeder Umsatzrückgang ist coronabedingt. Aber viele eben doch. Und genau das müssen Unternehmen professionell und nachvollziehbar darlegen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Förderung zu verteidigen – mit Erfahrung, Strategie und juristischer Tiefe.

Melden Sie sich gerne bei uns. Wir freuen uns, Ihnen eine Ersteinschätzung geben zu können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal
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