Rückzahlungsbescheid zur Corona-Hilfe – muss ich jetzt zahlen? Ihr Anwalt hilft
Widerspruch oder Klage stoppen die Zahlungspflicht – Ihr Anwalt
Das bedeutet: Die Behörde darf bis zur Klärung keine Zahlung vollstrecken. Während des laufenden Verfahrens müssen Betroffene zunächst keine Rückzahlung leisten.
Falls Ihr Bescheid doch eine solche Anordnung enthält, sollten Sie Folgendes wissen: Eine pauschale Behauptung oder bloße Fristsetzung reicht rechtlich nicht aus. Die Begründung muss konkret und einzelfallbezogen darlegen, warum eine sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine „nachvollziehbare, auf den konkreten Einzelfall bezogene Abwägung“ – pauschale Erwägungen genügen ausdrücklich nicht (vgl. BeckOK VwGO/Gersdorf, § 80 Rn. 87).
Gerichtlicher Schutz bei angeordneter Vollziehung – Ihr Anwalt
- Rückgriff auf nachträglich geänderte Förderbedingungen
- schematische oder automatisierte Bescheide ohne Einzelfallbezug
- fehlerhafte Berechnung des Liquiditätsengpasses
- unklare oder widersprüchliche Begründung der Rückforderung
Wichtig: Fristen wahren – und nicht allein handeln – Ihr Anwalt
Wir prüfen für Sie:
- ob Sie derzeit überhaupt zahlen müssen,
- ob die Rückforderung rechtlich Bestand hat,
- und welche Handlungsmöglichkeiten Sie kurzfristig haben.
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Melden Sie sich gerne bei uns. Wir freuen uns, Ihnen eine Ersteinschätzung geben zu können. Ihr Rechtsanwalt Dr. Degenhart
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
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