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DMRViele Unternehmen stehen nach den CoronaSoforthilfen plötzlich vor Rückforderungen – Ein Überblick

Viele Unternehmen stehen nach den CoronaSoforthilfen plötzlich vor Rückforderungen – Ein Überblick

Müssen Unternehmen CoronaHilfen wirklich zurückzahlen?
Ja, die Rückzahlung kann anstehen. Wenn sich betroffene Unternehmen nicht qualifiziert dagegen wehren, müssen sie in jedem Fall zurückzahlen. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick und verweisen auf tiefergehende Artikel zu einzelnen Aspekten.

A. Grundsätze der Corona Hilfen:

Die Rückzahlung greift, wenn Voraussetzungen für die Förderungen fehlten oder die Mittel nicht zweckgerecht verwendet wurden. Die Rückzahlung greift auch, wenn die Endabrechnung Abweichungen zeigt oder gar fehlt. Aber: Nicht jede Hilfe ist betroffen. Häufig trifft es die Soforthilfe. Bei Überbrückungshilfen, November und Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe entscheidet die Programmlogik der Schluss oder Endabrechnung. Gerichte haben pauschale Rückforderungen aus Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe wiederholt aufgehoben, wenn die Bewilligungsstelle die Programmvorgaben verfehlt hat.

Details zum gerichtlichen Schutz vor Rückforderungen finden Sie hier: 

B. Überblick: Welche CoronaHilfen stehen in der Rückforderung

I. CoronaSoforthilfe
Die Soforthilfe sollte die wirtschaftliche Existenz sichern. Viele Rückforderungen stützen sich allein auf einen nachträglich berechneten Liquiditätsengpass. Diese Praxis kollidiert mit den Antrags und Bescheidgrundlagen, die neben dem Engpass auch massive Umsatzausfälle als Fördertrigger benannten. Gerichte beanstanden solche Rückrechnungen, wenn die Bewilligungsstelle den Umsatzausfall und den Empfängerhorizont der Bescheide übergeht. Rückforderungsbescheide scheitern zudem, wenn ein reines Rückmeldeverfahren ohne tragfähige Rechtsgrundlage die endgültige Festsetzung ersetzt.
II. Überbrückungshilfen I bis IV
Die Überbrückungshilfen bezuschussen Fixkosten. Die Bewilligungsstelle setzt die endgültige Höhe in der Schlussabrechnung fest. Rückforderungen entstehen, wenn Umsatzeinbrüche unter die Programmgrenzen fallen oder Fixkosten falsch abgegrenzt wurden. Für die Überbrückungshilfe II gilt der Kernzeitraum September bis Dezember 2020, mit der Option zusätzliche Verlustmonate aus März bis Dezember 2020 einzubeziehen, was Rückforderungsrisiken mindert, wenn sauber belegt. Die Überbrückungshilfe III erfasst in der Praxis Monate von November 2020 bis Juni 2021, die Schlussabrechnung steuert die endgültige Förderhöhe. Die Überbrückungshilfe IV deckt Januar bis Juni 2022 und fordert einen monatlichen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent, die Länder vollziehen die Prüfung und Rückforderung.
III. November und Dezemberhilfe
Die November- und Dezemberhilfen dienen dem Ausgleich der während des Lockdowns erlittenen Umsatzausfälle. Streit entsteht dabei regelmäßig hinsichtlich der Frage, welcher Leistungsmonat bei der Ermittlung der maßgeblichen Umsatzzahlen im jeweiligen Vergleichszeitraum zugrunde zu legen ist und welcher Monat des Jahres 2020 als vom Lockdown betroffen anzusehen ist. In diesen Punkten divergieren die Auffassungen der Bewilligungsstelle und der Antragstellerin erheblich.
IV. Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022
Die Neustarthilfe ist eine Betriebskostenpauschale für SoloSelbstständige und kleine Einheiten. Die Auszahlung erfolgte als Vorschuss unter dem Vorbehalt der Endabrechnung. Wer die Endabrechnung nicht fristgerecht einreicht, muss den Vorschuss vollständig erstatten. Wer höhere Umsätze als zulässig erzielt, muss anteilig erstatten. Diese Pflichten ergeben sich aus Nebenbestimmungen, Vollzugshinweisen und FAQ und werden von der Rechtsprechung bestätigt.
C. Ablauf: Wie läuft die Rückforderung?
I. Anhörung durch die Bewilligungsstelle

Die Bewilligungsstelle versendet einen Anhörungsbogen. Der Betroffene legt den Sachverhalt vollständig dar und beantragt Akteneinsicht, soweit nötig.

Unternehmen, die Rückfragen der Bewilligungsstellen erhalten, befinden sich in einer heiklen Lage. Wer hier ohne fundierte Kenntnis der Verwaltungsverfahren, Förderrichtlinien und aktuellen Rechtsprechung antwortet, kann unbeabsichtigt Aussagen treffen, die später gegen das Unternehmen verwendet werden. Häufig reicht ein missverständlicher Satz, um Rückforderungen zu begründen oder ein Prüfverfahren auszulösen.

Was Sie wissen müssen hinsichtlich des Verlaufs des Verfahrens bei Rückfragen oder gar Rückforderungen, finden Sie hier:
II. Stellungnahme
Die Stellungnahme legt Zahlen, Verträge und Branchenbesonderheiten vor. Die Stellungnahme wendet die Programmlogik auf den Einzelfall an.
III. Rückforderungsbescheid
Die Bewilligungsstelle erlässt einen Rückforderungsbescheid. Der Bescheid stützt sich auf Widerruf oder Rücknahme sowie auf die Logik der Schluss oder Endabrechnung. Bei der Neustarthilfe ersetzt der Schlussbescheid die vorläufige Bewilligung, wenn die Endabrechnung fehlt oder die Voraussetzungen fehlen.
IV. Widerspruch
Manche Bundesländer haben Widerspruchsverfahren gestrichen – hier muss man unmittelbar klagen. Sofern es die Möglichkeit für einen Widerspruch gibt, gilt Folgendes: Der Widerspruch muss fristgerecht eingehen. Er muss die Förderlogik sauber anwenden und die Beleglage tragen. Die Bewilligungsstelle muss ihre Verwaltungspraxis offenlegen, wenn sie interne Maßstäbe nutzt. Diese Offenlegung ist für die Gleichbehandlung zentral.
V. Widerspruchsbescheid
Die Bewilligungsstelle entscheidet erneut. Das Ergebnis ist der Widerspruchsbescheid. Dieser Bescheid eröffnet den Klageweg.
VI. Klage vor dem Verwaltungsgericht
Die Klage rügt Rechtsfehler und Rechenfehler. Gerichte verlangen die Beachtung des Empfängerhorizonts, der Nebenbestimmungen und der Programmlogik. Pauschale Rückforderungen aus reinen Rückmeldeverfahren haben keinen Bestand, wenn die Bescheidlage etwas anderes trägt.
Details zum gerichtlichen Schutz vor Rückforderungen finden Sie hier:
VII. Bestandskraft bei Fristversäumnis
Wer Fristen versäumt, verliert den Rechtsschutz. Bestandskraft bindet und erzwingt die Zahlung. Die Einhaltung aller Fristen steht daher an erster Stelle.
D. Zentrale Begriffe und Fallstricke
I. Leistungsmonat bei November und Dezemberhilfe
Der Leistungsmonat richtet sich nach der Leistungserbringung. Anzahlungen in Vormonaten zählen zum Leistungsmonat. Der Vergleichsumsatz 2019 bildet die Leistung wirtschaftlich ab. Diese Zuordnung vermeidet eine künstliche Minderung des Ausfalls.
II. Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs
Die Standardbegründung der Behörden lautet oft: Der Umsatzrückgang sei nicht durch die Pandemie, sondern durch andere Faktoren entstanden. Etwa durch allgemeine Marktentwicklungen, Lieferengpässe oder interne Betriebsentscheidungen. Diese Argumentation ist oft zu kurz gegriffen. Unsere Kanzlei kennt die Anforderungen im Detail. Wir wissen, wie argumentiert werden muss, wenn ein Rückgang auf Kontaktbeschränkungen, Hygieneregeln, Veranstaltungsverbote oder andere Maßnahmen zurückgeht.
Gleichzeitig wissen wir auch, wann ein Rückgang nicht ausreicht: etwa wenn keine direkte Kausalität zur Pandemie besteht, die betriebliche Struktur oder Neugründung den Vergleich unmöglich macht oder die Einbrüche schlicht saisonal oder strukturell waren.
Zahlreiche Gerichte haben klargestellt: Entscheidend ist nicht, ob ein Betrieb formal geschlossen war. Es reicht, wenn die pandemiebedingten Maßnahmen die wirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt haben.
Details finden Sie hier:
III. Verbundene Unternehmen
Es kommt oft zu Rückfragen der Bewilligungsbehörde und immer wieder zu Ablehnungen von Anträgen, sobald (potentiell) mehrere Unternehmen gleichzeitig betroffen sind. Besonders problematisch wird es regelmäßig, wenn diese Unternehmen die Fördermittel nicht gemeinsam als „verbundene Unternehmen“ beantragt haben. In diesen Fällen unterstellen Bewilligungsstellen mitunter einen förderrechtlich relevanten Unternehmensverbund – häufig pauschal, ohne erkennbare Einzelfallprüfung.
Diese behördliche Praxis steht im Spannungsverhältnis zur gesetzlichen Definition des Begriffs „verbundene Unternehmen“. Maßgeblich ist hier eine EU Verordnung, die im Rahmen sämtlicher Überbrückungshilfeprogramme gilt. Insbesondere bei Konstellationen mit familiären oder personellen Überschneidungen ist die rechtliche Beurteilung komplex, sodass eine schematische Pauschalbewertung meist nicht genügt.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir betroffenen Unternehmen, behördlichen Einschätzungen, die den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen, im Widerspruchs- oder Klageverfahren mit klarer Argumentation zu begegnen.
Details finden Sie hier:
IV. Endabrechnung und Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung steuert die endgültige Förderhöhe. Die Endabrechnung bei der Neustarthilfe ist zwingend. Die Nichteinreichung führt zur Ablehnung und Rückforderung. Gerichte bestätigen diese Praxis, wenn die Nebenbestimmungen eindeutig sind.
V. Subventionsbetrug:
Die staatlichen Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen stellten während der Pandemie eine essenzielle Unterstützung für Unternehmen und Selbstständige dar. Doch Jahre nach der Auszahlung geraten zahlreiche Fälle in das Visier der Strafverfolgungsbehörden. Der Vorwurf lautet häufig: Subventionsbetrug nach § 264 StGB. In vielen Bundesländern laufen Ermittlungen, bei denen nicht nur Antragsteller, sondern auch deren Steuerberater oder Rechtsanwälte ins Visier der Behörden geraten.
Details finden Sie hier:

E. Häufige Gründe für Rückforderungen

  1. Unterschreiten der Umsatzeinbruchgrenzen in einzelnen Monaten der Überbrückungshilfe, obwohl Fixkosten angefallen sind. Die Programmlogik knüpft monatlich an, die Belege müssen dies tragen.
  2. Fehlerhafte Fixkostenabgrenzung in der Schlussabrechnung, weil Positionen nicht programmgerecht belegt wurden.
  3. Fehlende oder verspätete Endabrechnung bei der Neustarthilfe, was zur vollständigen Erstattung führt.
  4. Falsche Behandlung von Anzahlungen bei der Novemberhilfe, weil der Leistungsmonat verkannt wird.
  5. Pauschale RückmeldeSchlussbescheidebei der Soforthilfe ohne tragfähige Rechtsgrundlage, die Gerichte aufgehoben haben.

F. FAQ

Wann muss man CoronaSoforthilfe zurückzahlen?
Die Rückzahlung greift, wenn der Bescheid Zweckbindung und Nebenbestimmungen verletzt sieht oder der Rückblick eine Überkompensation zeigt. Sie greift nicht, wenn die Bewilligung Umsatzausfälle trägt und die Rückrechnung nur einen Engpass bildet, der Bescheid aber anderes sagt. Gerichte stoppen solche Rückforderungen, wenn die Bescheide das tragen.
Details hierzu finden Sie hier:
Welche CoronaHilfen sind besonders von Rückforderungen betroffen?
Die Soforthilfe trifft es häufig. Überbrückungshilfen und die November und Dezemberhilfe hängen von der Schlussabrechnung ab. Die Neustarthilfe hängt an der Endabrechnung und an Umsatzschwellen.

G. DMREmpfehlungen für Betroffen

Unsere Empfehlung für Sie:
  • Fristen strikt wahren.
  • Bescheid und Nebenbestimmungen Zeile für Zeile prüfen.
  • Fördervoraussetzungen exakt nachrechnen.
  • Umsätze und Fixkosten vollständig dokumentieren.
  • Leistungsmonat bei November und Dezemberhilfe schlüssig herleiten.
  • Endabrechnung der Neustarthilfe fristgerecht einreichen.
  • Offenlegung interner Maßstäbe der Bewilligungsstelle verlangen.
  • Widerspruch mit belastbaren Belegen führen.
  • Stundung und Raten nur nach Rechtsprüfung und mit Erfolgsaussicht verhandeln.
  • Klage erheben, wenn die Bewilligungsstelle die Programmlogik verletzt.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal

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