Corona-Überbrückungshilfen: Klage gegen den Rückforderungsbescheid
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Dieser Beitrag ist Teil 2 unserer Reihe zu Rechtsmitteln gegen Corona-Rückforderungen:
- Teil 1: „Widerspruchsverfahren bei Corona-Überbrückungshilfen“ (wann der Widerspruch zwingend ist, was er bewirkt und wie Sie ihn strategisch nutzen)
- Teil 2 (dieser Beitrag): Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Was nach dem Widerspruch kommt – und wie Sie sich vor Gericht richtig aufstellen (Teil 2)
In vielen Bundesländern endet der Streit um Corona-Überbrückungshilfen nicht mit dem Widerspruch. Die Bewilligungsstelle hält an der Rückforderung fest. Dann steht die Frage im Raum: Lohnt sich eine Klage vor dem Verwaltungsgericht?
Unsere Erfahrung aus der Praxis:
Wir haben inzwischen über 200 Verfahren zu Corona-Hilfen in ganz Deutschland begleitet – im Widerspruchs- und im Klageverfahren. In vielen Fällen konnten wir Rückforderungen vollständig abwenden oder durch Vergleiche mit Bewilligungsstellen deutlich reduzieren. Diese Erfahrung fließt in die folgenden Handlungsempfehlungen ein.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
- wann Sie direkt Klage erheben müssen und wann erst nach einem Widerspruch,
- welche Fristen gelten,
- wie das Klageverfahren abläuft,
- was das Verwaltungsgericht prüft – und was nicht,
- wie die aufschiebende Wirkung Sie schützt,
- welche Kosten entstehen,
- und wie Sie sich taktisch richtig aufstellen.
I. Rückforderungsbescheid erhalten – Widerspruch oder direkt Klage?
Ob Sie überhaupt ein Widerspruchsverfahren haben oder gleich Klage erheben müssen, hängt vom Bundesland ab.
1. Bundesländer mit Widerspruchsverfahren
In den meisten Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren vorgeschaltet. Beispiele: Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Baden-Württemberg.
- Zuerst Widerspruch einlegen.
- Erst wenn ein Widerspruchsbescheid vorliegt oder die Behörde nicht entscheidet, ist die Klage zulässig.
- Wer diesen Schritt überspringt und direkt klagt, riskiert eine unzulässige Klage.
Den Ablauf und die Strategie im Widerspruchsverfahren haben wir ausführlich im Beitrag „Widerspruchsverfahren bei Corona-Überbrückungshilfen“ erläutert, den sie hier finden.
2. Bundesländer ohne Widerspruchsverfahren: direkt vor Gericht
In Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen wurde das Widerspruchsverfahren bei den Überbrückungshilfen abgeschafft.
Dort gilt: Gegen den Rückforderungsbescheid ist direkt Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Ein Widerspruch ist nicht vorgesehen – und wahrt die Klagefrist nicht. Wer stattdessen einen „Widerspruchsbrief“ schreibt, kann dadurch die Frist verlieren. Der Bescheid wird dann bestandskräftig.
II. Was das Gericht prüft – und was nicht
Der wichtigste Unterschied zum Widerspruchsverfahren:
- Das Verwaltungsgericht prüft, ob die Entscheidung der Behörde zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war.
- Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Bescheids – nicht der Zeitpunkt der Klage und nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
1. Neue Tatsachen nur sehr eingeschränkt relevant
Tatsachen, die erst nach Erlass des Bescheids entstanden sind, spielen für die Rechtmäßigkeit des damaligen Bescheids grundsätzlich keine Rolle. Das Gericht stellt darauf ab, welche Tatsachen und Unterlagen der Behörde bei Erlass des Bescheids zur Verfügung standen bzw. hätten zur Verfügung stehen müssen.
Konsequenz:
Wer im Widerspruchsverfahren (oder – in Ländern ohne Widerspruch – im behördlichen Verfahren) wichtige Sachverhalte und Unterlagen nicht eingebracht hat, kann das im Klageverfahren nur sehr eingeschränkt korrigieren. Der entscheidende Sachverhaltsrahmen wird im Verwaltungsverfahren gelegt. In Bayern, Hessen und NRW (ohne Widerspruchsverfahren) bedeutet das:
- Die Klagebegründung muss den gesamten Sachverhalt vollständig und strukturiert darlegen. Es gibt keine „Widerspruchsakte“, auf die das Gericht zurückgreifen könnte. Der Aufwand ist höher, nicht niedriger.
2. Keine Zweckmäßigkeitskontrolle
Die Widerspruchsbehörde prüft auch die Zweckmäßigkeit der Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht tut das nicht. Es prüft nur die Rechtmäßigkeit.
Damit ist der Prüfungsmaßstab enger als im Widerspruchsverfahren.
3. EU-Beihilferecht als Prüfungsmaßstab
Immer häufiger stützen Bewilligungsstellen Rückforderungen auf das EU-Beihilferecht. Die Argumentation ist dabei oft angreifbar. Welche Grenzen hier gelten, erläutern wir im Beitrag „EU-Beihilferecht als neuer Rückforderungshebel bei Corona-Hilfen“.
III. Klagefrist: Ein Monat – und die enge Ausnahme
Die Klagefrist beträgt einen Monat.
- In Bundesländern mit Widerspruchsverfahren: Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
- In Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren: Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids.
Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, verliert das Klagerecht. Der Bescheid wird endgültig bestandskräftig.
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Nur ausnahmsweise kommt eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in Betracht. Voraussetzung: Die Frist wurde ohne eigenes Verschulden versäumt, zum Beispiel:
- der Bescheid wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt, oder
- ein unvorhersehbares Ereignis hat die rechtzeitige Klageerhebung verhindert.
Das ist ein enger Ausnahmefall. Auf Wiedereinsetzung sollte man sich nicht verlassen.
2. Fristbeginn beim Steuerberater
In vielen Fällen wurde der Bescheid an den Steuerberater als „prüfenden Dritten“ zugestellt. Dann beginnt die Monatsfrist mit dem Zugang beim Steuerberater – nicht erst, wenn er den Bescheid an Sie weiterleitet.
Aus unserer Praxis: Wir sehen immer wieder Fälle, in denen dadurch nur noch wenige Tage zur Klageeinreichung bleiben.
Mehr zu Fristen und Verjährung erläutern wir im Beitrag „FAQ zur Verjährung beim Rückforderungsbescheid“.
IV. Aufschiebende Wirkung im Klageverfahren
Wer fristgerecht Klage erhebt, sichert sich einen wichtigen Vorteil: die aufschiebende Wirkung.
- Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht gesetzlich ausgeschlossen oder durch Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben ist.
- Für Rückforderungsbescheide zu den Corona-Überbrückungshilfen gibt es keinen generellen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
- Sie müssen die Rückforderung während des Klageverfahrens daher in der Regel nicht zahlen.
- Die Behörde darf weder vollstrecken noch Zahlungen anfordern.
Bei Verfahrensdauern von 18 bis 36 Monaten ist dieser Zahlungsaufschub für viele Unternehmen entscheidend.
Gefahr: Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Behörde kann die sofortige Vollziehung anordnen. Dann entfällt die aufschiebende Wirkung, und die Forderung wäre grundsätzlich sofort fällig.
In diesem Fall sollten Sie umgehend handeln:
- Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht.
- Das Gericht prüft dann in einem Eilverfahren, ob die Vollziehung ausgesetzt wird.
Ob ein Rückforderungsbescheid sofort bezahlt werden muss, erläutern wir im Beitrag „Rückzahlungsbescheid zur Corona-Hilfe – muss ich jetzt zahlen?“.
V. Richtige Klageart und Zulässigkeit
1. Anfechtungsklage als Regelfall
Bei Rückforderungsbescheiden zu Corona-Überbrückungshilfen ist in der Regel die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart.
- Ziel: Aufhebung des Rückforderungsbescheids (gegebenenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheids).
- Der Verwaltungsrechtsweg ist regelmäßig eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2. Klagebefugnis
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO liegt vor, wenn das Unternehmen geltend machen kann, durch den Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Bei einem Rückforderungsbescheid, der unmittelbar in die Rechtsposition des Empfängers eingreift, ist das unproblematisch.
3. Sonderfall: Fortsetzungsfeststellungsklage
Erledigt sich der Bescheid im Laufe des Klageverfahrens – etwa, weil das Unternehmen die Rückforderung bezahlt hat – kann das Gericht auf Antrag zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
- Ziel: Feststellung, dass der Bescheid rechtswidrig war.
- Relevanz zum Beispiel für Amtshaftungsansprüche oder Rückzahlungsansprüche gegenüber der Behörde.
VI. Form und Inhalt der Klage
Die Klage muss schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
1. Zuständigkeit
Sachlich: In erster Instanz ist regelmäßig das Verwaltungsgericht zuständig (§ 45 VwGO). In besonderen Fällen kann das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein (§§ 47, 48 VwGO).
Örtlich: Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Rückforderungsbehörde ihren Sitz hat (§ 52 VwGO). Maßgeblich ist also meist der Sitz der Bewilligungsstelle.
Wichtig: Die VwGO gilt nur für das Gericht. Das vorgelagerte Widerspruchsverfahren richtet sich nach dem VwVfG und den jeweiligen Landesgesetzen.
2. Mindestangaben in der Klage
Die Klageschrift muss enthalten:
- Name und Anschrift des klagenden Unternehmens,
- Bezeichnung des Beklagten (Behörde),
- Angabe des Bescheids und gegebenenfalls des Widerspruchsbescheids,
- einen klaren Klageantrag.
Eine ausführliche Begründung ist nicht sofort erforderlich. Das Gericht setzt hierfür in der Regel eine Frist.
VII. Was eine gute Klagebegründung leisten muss
Die Klagebegründung ist der zentrale Hebel im Klageverfahren. Sie muss darlegen, warum der Rückforderungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war.
1. Typische Angriffspunkte
Aus über 200 Verfahren sehen wir immer wieder ähnliche Fehler:
- fehlerhafte Berechnung des Umsatzrückgangs,
- falsche oder unvollständige Berechnung der Förderhöhe,
- nicht anerkannte Fixkosten, obwohl sie nach FAQ und Vollzugshinweisen förderfähig sind,
- Abweichungen von der eigenen Verwaltungspraxis der Behörde,
- Verstöße gegen Vertrauensschutz, insbesondere bei vorangegangenen bestandskräftigen Entscheidungen,
- fehlerhafte Anwendung des EU-Beihilferechts als Rückforderungsgrundlage,
- fehlerhafte oder unterlassene Ermessensentscheidungen (z.B. nach § 48 VwVfG).
Hinzu kommen häufig Verfahrensfehler:
- fehlende oder unzureichende Anhörung des Unternehmens,
- mangelhafte Begründung des Bescheids,
- fehlerhafte Bekanntgabe.
Eine gute Begründung arbeitet all das strukturiert auf, mit Verweisen auf die Verwaltungsakte, mit Bezug auf FAQ, Vollzugshinweise und Rechtsprechung.
2. Neue rechtliche Argumente sind möglich
Die Beschränkung im Klageverfahren betrifft die Tatsachenbasis. Neue rechtliche Argumente können jederzeit eingebracht werden.
Das gilt insbesondere für:
- grundsätzliche Argumente zur Reichweite von Schlussbescheiden,
- die Frage, wie weit Bewilligungsstellen Nachprüfungs- und Rückforderungsbefugnisse haben, Details finden Sie hier.
- die Vereinbarkeit der Rückforderung mit dem EU-Beihilferecht.
VIII. Wie lange dauert das Klageverfahren?
Verwaltungsgerichte sind stark ausgelastet. Klageverfahren zu Corona-Überbrückungshilfen dauern derzeit meist 18 Monate bis 3 Jahre.
Ein weiterer Faktor: In vielen rechtlichen Fragen gibt es noch keine Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Einige Gerichte setzen Verfahren aus, bis Leitentscheidungen vorliegen. Das verlängert die Dauer zusätzlich.
Für Unternehmen bedeutet das:
- Die aufschiebende Wirkung schützt während des gesamten Verfahrens.
- Dieser Zeitraum sollte genutzt werden, um die Liquidität zu planen und Rücklagen für den Fall zu bilden, dass die Klage keinen Erfolg hat.
IX. Mündliche Verhandlung und Urteil
In der Regel entscheidet das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung.
Die Verhandlung ist nicht der Zeitpunkt, die Sache neu zu erzählen. Sie dient dazu:
1. Entscheidung ohne Verhandlung
In bestimmten Fällen kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden:
- mit Einverständnis aller Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO), oder
- durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) in einfach gelagerten Fällen.
Gegen einen Gerichtsbescheid kann eine mündliche Verhandlung beantragt werden.
2. Mögliche Ergebnisse
Das Urteil kann drei Richtungen haben:
- Klage vollständig erfolgreich: Der Rückforderungsbescheid wird aufgehoben. Die Rückforderung entfällt.
- Klage teilweise erfolgreich: Die Rückforderung wird reduziert.
- Klage abgewiesen: Die Rückforderung bleibt bestehen.
Gegen das Urteil ist grundsätzlich die Berufung zum Oberverwaltungsgericht möglich. Sie muss zugelassen werden – entweder durch das Verwaltungsgericht oder auf Antrag durch das Oberverwaltungsgericht.
X. Kosten des Klageverfahrens
Das Klageverfahren ist – anders als das Widerspruchsverfahren – mit Gerichtskosten verbunden. Bemessungsgrundlage ist der Streitwert, also im Wesentlichen die Höhe der Rückforderung.
Hinzu kommen die Anwaltskosten nach RVG.
- Im Erfolgsfall: Die unterlegene Partei trägt die Kosten. Gewinnt das Unternehmen, muss die Behörde Gerichtskosten und die notwendigen Anwaltskosten erstatten.
- Im Misserfolgsfall: Das Unternehmen trägt Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Seiten.
Dieses Kostenrisiko ist kein Argument gegen eine Klage. Es ist ein Argument für eine saubere Einschätzung der Erfolgsaussichten vor Klageerhebung.
XI. Warum spezialisierte anwaltliche Begleitung hier entscheidend ist
Das Klageverfahren zu Corona-Überbrückungshilfen ist rechtlich und taktisch anspruchsvoll. Es erfordert:
- Kenntnisse im Verwaltungsrecht und Subventionsrecht,
- Erfahrung im EU-Beihilferecht,
- und einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.
Wir haben inzwischen über 200 Verfahren zu Corona-Hilfen in ganz Deutschland geführt – im Widerspruchs- und im Klageverfahren. In vielen Fällen konnten wir Rückforderungen vollständig aufheben oder durch Vergleiche mit Bewilligungsstellen deutlich reduzieren.
Diese Erfahrung zeigt: Der Ausgang eines Verfahrens hängt nicht nur von der Ausgangslage ab. Entscheidend ist die Qualität der rechtlichen Aufarbeitung.
Eine Fallstudie aus unserer Praxis finden Sie im Beitrag „Case Study zu Corona-Rückforderung: Warum anwaltliche Beratung Mandanten helfen kann“.
XII. Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten
Bescheid prüfen lassen – Widerspruchsbescheid bzw. Ausgangsbescheid. Klagefrist von einem Monat im Blick behalten.
- Erfolgsaussichten bewerten – mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, der die aktuelle Rechtsprechung kennt.
- Klage fristwahrend einreichen – Begründung kann nachgereicht werden. Fristwahrung hat Vorrang.
- Klagebegründung sorgfältig erarbeiten – Tatsachen aus dem Widerspruchsverfahren präzise aufbereiten, alle rechtlichen Angriffspunkte strukturiert darlegen.
- Sofortige Vollziehung im Blick behalten – Bei Anordnung sofort Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
- Verfahrensdauer einplanen – 18 bis 36 Monate sind realistisch. Liquidität und Rücklagen entsprechend steuern.
- Rechtsentwicklung verfolgen – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts können laufende Verfahren beeinflussen.
XIII. Fazit
Die Klage ist der letzte formelle Schritt, bevor ein Rückforderungsbescheid zu Corona-Überbrückungshilfen endgültig bestandskräftig wird. Sie bietet echte Chancen – verlangt aber eine deutlich höhere Präzision als das Widerspruchsverfahren.
- Der Prüfungsmaßstab ist strenger.
- Neue Tatsachen sind nur sehr eingeschränkt relevant.
- Versäumnisse im Widerspruchsverfahren lassen sich kaum korrigieren.
Wer frühzeitig handelt, die Frist wahrt und seine Klage sorgfältig begründet, verbessert seine Chancen erheblich.
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Wir haben bereits über 200 Verfahren zu Corona-Hilfen bundesweit begleitet – im Widerspruchs- und im Klageverfahren, mit zahlreichen Erfolgen und Vergleichen mit Bewilligungsstellen in ganz Deutschland.
Weitere Informationen:
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