Blog

DMRRückzahlungsbescheid zur Corona-Hilfe – muss ich jetzt zahlen?
3D - Die Coronavirus-Epidemie und ihre finanziellen Folgen

Rückzahlungsbescheid zur Corona-Hilfe – muss ich jetzt zahlen?

Behörden verschicken derzeit tausendfach Rückforderungsbescheide zu Corona-Überbrückungshilfen. Unternehmen sollen oft hohe Summen innerhalb eines Monats zurückzahlen. Doch: Nicht jeder Bescheid ist wirksam – und nicht jede Rückforderung muss sofort bezahlt werden.
Widerspruch oder Klage stoppen die Zahlungspflicht
Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, muss nicht automatisch leisten. Die Verwaltungsgerichtsordnung schützt Betroffene: Ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das bedeutet: Die Behörde darf bis zur Klärung keine Zahlung vollstrecken. Während des laufenden Verfahrens müssen Betroffene zunächst keine Rückzahlung leisten.

Die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage hat also einen weiteren Vorteil: Zeit gewinnen.
Die Ausnahme: Sofortige Vollziehbarkeit
Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen – aber nur durch eine ausdrücklich angeordnete und begründete sofortige Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Fehlt eine solche – qualifizierte – Anordnung in Ihrem Bescheid, hat die Bewilligungsstelle keine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Die Folge: Die Vollziehung bleibt gehemmt.

Falls Ihr Bescheid doch eine solche Anordnung enthält, sollten Sie Folgendes wissen: Eine pauschale Behauptung oder bloße Fristsetzung reicht rechtlich nicht aus. Die Begründung muss konkret und einzelfallbezogen darlegen, warum eine sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine „nachvollziehbare, auf den konkreten Einzelfall bezogene Abwägung“ – pauschale Erwägungen genügen ausdrücklich nicht (vgl. BeckOK VwGO/Gersdorf, § 80 Rn. 87).

Zum rechtlichen Hintergrund: Ob ein Rückforderungsbescheid über Subventionen sofort vollzogen werden darf, hängt davon ab, ob er als öffentliche Abgabe gilt. Öffentliche Abgaben (wie Steuern oder Gebühren) dürfen automatisch vollzogen werden, auch wenn man Widerspruch einlegt – es braucht keine extra Begründung im Bescheid. In diesen Fällen muss der Rückzahlungsverpflichtete also gerichtlichen Vollziehungsschutz beantragen (siehe nächster Abschnitt).  Bei Subventionen ist das aber nicht der Fall: Wenn die Förderung rein freiwillig war, ist der Rückforderungsbescheid nicht automatisch vollziehbar. Dann müsste die Behörde den Sofortvollzug extra anordnen und gut begründen, siehe unsere Ausführungen oben in diesem Beitrag. Sonst gilt: Widerspruch oder Klage stoppen die Vollziehung erst einmal.
Gerichtlicher Schutz bei angeordneter Vollziehung
Selbst wenn eine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde, können Betroffene beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Das Gericht prüft, ob die Rückforderung rechtmäßig ist – und ob die Vollziehung im Einzelfall verhältnismäßig erscheint.
Erfolgt dieser Antrag innerhalb der Monatsfrist, besteht eine reale Chance, die Zahlungspflicht vorläufig auszusetzen.
Rückforderungsbescheide sind oft fehlerhaft
Viele Rückforderungsbescheide weisen materielle und formelle Mängel auf:
  • Rückgriff auf nachträglich geänderte Förderbedingungen
  • schematische oder automatisierte Bescheide ohne Einzelfallbezug
  • fehlerhafte Berechnung des Liquiditätsengpasses
  • unklare oder widersprüchliche Begründung der Rückforderung
Auch die Verwaltungsgerichte haben bereits mehrfach Rückforderungen aufgehoben oder deren Vollziehung ausgesetzt – insbesondere bei Verstößen gegen Vertrauensschutz, Förderzweckbindung und Methodik.
Wichtig: Fristen wahren – und nicht allein handeln
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Kritisch ist: Geht der Bescheid Ihrem Steuerberater zu, gilt er rechtlich auch Ihnen gegenüber als bekanntgegeben. Die Widerspruchsfrist beginnt dann zu laufen – mit allen Konsequenzen.
Zudem gilt: Steuerberater sollten keine Widersprüche im eigenen Namen einlegen. Ihnen fehlt in der Regel die verwaltungsverfahrensrechtliche Spezialisierung. Formfehler und unzureichende Argumentation können zur Unwirksamkeit des gesamten Widerspruchs führen – mit gravierenden Folgen für das Unternehmen.
Wer klagt, verschafft sich Zeit – und Chancen
Eine Klage oder ein Widerspruch bieten nicht nur Schutz vor sofortiger Zahlung. Sie schaffen die Grundlage für eine rechtliche Überprüfung – und vielfach auch für eine Korrektur oder Aufhebung des Bescheids. Besonders bei existenzbedrohenden Rückforderungen ist dieser Schritt unerlässlich.
Sie haben einen Rückforderungsbescheid erhalten?

Wir prüfen für Sie:

  • ob Sie derzeit überhaupt zahlen müssen,
  • ob die Rückforderung rechtlich Bestand hat,
  • und welche Handlungsmöglichkeiten Sie kurzfristig haben.
Melden Sie sich gerne bei uns. Wir freuen uns, Ihnen eine Ersteinschätzung geben zu können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal
a

Display your work in a bold & confident manner. Sometimes it’s easy for your creativity to stand out from the crowd.

Social