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DMRVermögensanlagen: Neues Merkblatt
Vermögensanlagen Blog-Beitrag

Vermögensanlagen: Neues Merkblatt

Stichwort Crowdinvesting: Die BaFin hat am 30. Juni 2022 eine neue Fassung ihres Merkblatts zum Verbot von Blindpools im Segment der Vermögensanlagen veröffentlicht. Die Neufassung des Merkblatts enthält Hinweise zur Verwaltungspraxis der BaFin bei der Prüfung von VIB’s und im Rahmen dessen einige Erleichterungen für die Anbieter von Vermögensanlagen. Zugleich stellt die BaFin nun eine Checkliste zur Verfügung, die Emittenten und Hinterlegern in der Praxis helfen kann.

Um was geht es?

Anbieter von Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagegesetz müssen konkret benennen, in welche Projekte die Anleger investieren. Das jeweilige Projekt muss zum Zeitpunkt der Gestattung durch die BaFin „konkret“ bestimmt sein. Sind die Projekte nicht konkret genug bestimmt, geht die BaFin von einem „Blindpool“ aus – und Blindpools sind verboten. Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder der Vermögensanlagen-Informationsblätter nicht konkret bestimmt ist, dürfen in der Folge nicht öffentlich angeboten werden. Die neue Fassung des Merkblatts enthält neue Kategorien von Anlageobjekten, die sich in der Prüfungspraxis ergeben haben und die eine einheitliche Anwendung erforderlich machen.

Neues Merkblatt

Der Begriff des Anlageobjekts setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Er umfasst diejenigen Gegenstände, die mit den eingeworbenen Nettoeinnahmen mittelbar und unmittelbar erworben werden sollen sowie diejenigen Gegenstände, aus denen der Emittent Zins- und Rückzahlung an den Anleger erwirtschaften soll. In der Regel fällt beides zusammen, so dass aus dem Anlageobjekt, für das die eingeworbenen Nettoeinnahmen verwendet werden, die Zins- und Rückzahlung an den Anleger erwirtschaftet werden soll. In Fallkonstellationen, in denen dies auf verschiedene Gegenstände fällt, sind dann alle diese Gegenstände Anlageobjekt.

Neue Checkliste

Begleitend zu ihrem erweiterten Merkblatt hat die BaFin eine Checkliste publiziert, die Anbietern und Hinterlegern als Hilfe bei der Erstellung von Verkaufsprospekten und Vermögensanlagen-Informationsblättern dienen soll. Insgesamt sollen somit die Einreichungen erleichtert und die Verfahren beschleunigt werden
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