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DMRPräklusion und Beweisrecht bei Corona-Rückforderungen
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Präklusion und Beweisrecht bei Corona-Rückforderungen

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Dieser Beitrag ist Teil 3 unserer Reihe zu Rechtsmitteln gegen Corona-Rückforderungen:
Präklusion und Beweisrecht Zwei Prinzipien des Verwaltungsrechts, die in der Praxis systematisch unterschätzt werden — und die über Erfolg oder Niederlage im Verfahren entscheiden.
Der Rückforderungsbescheid ist da. Viele Unternehmer denken jetzt: „Ich erkläre dem Richter alles — der wird schon sehen, dass die Behörde falsch liegt.“ Das ist ein gefährlicher Irrtum. Das Verwaltungsrecht belohnt, wer rechtzeitig und vollständig vorträgt. Wer wartet, verliert — manchmal unwiderruflich.
I. Was ist Präklusion — und warum betrifft sie gerade Sie?
Der Begriff klingt technisch, der Gedanke dahinter ist simpel: Das Verwaltungsrecht kennt Fristen. Wer sie versäumt, verliert das Recht auf seinen Einwand — und zwar dauerhaft. Das Gericht wird ihn schlicht nicht berücksichtigen, egal wie überzeugend das Argument inhaltlich wäre.
Im Zivilrecht ist das anders. Dort können Parteien ihre Argumente und Beweise deutlich länger ergänzen. Im Verwaltungsrecht gibt es zwar den sogenannten Untersuchungsgrundsatz — § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das klingt komfortabel. Es ist aber eine gefährliche Halbwahrheit.
Häufiges Missverständnis
„Das Gericht ermittelt doch von Amts wegen — ich muss nicht alles selbst vortragen.“ Falsch. Der Untersuchungsgrundsatz hat mit der Frage der Beweislast nichts zu tun. Er verpflichtet das Gericht nur, offensichtlich entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Was nur Sie wissen — Ihre Umsatzzahlen, Ihre Kostenpositionen, Ihre Gespräche mit dem Steuerberater — müssen Sie selbst aktiv einbringen. Wer das dem Gericht überlässt, verliert.
Hinzu kommt: Das verwaltungsgerichtliche Beweisrecht führt in der Praxis ein Schattendasein. Die Sensibilität dafür ist gering. Das haben wir in unserer täglichen Arbeit mit über 250 betreuten Verfahren immer wieder erlebt. Präklusion trifft Mandanten nicht, weil ihre Argumente schlecht wären — sondern weil niemand rechtzeitig darauf hingewiesen hat, wie das Verfahren wirklich funktioniert.
II. Die zwei Arten der Präklusion — und warum der Unterschied entscheidend ist
Nicht alle Fristen im Verwaltungsrecht haben dieselbe Wirkung. Es gibt zwei grundlegend verschiedene Kategorien:
1: Formelle Präklusion: die mildere Form
Verspätete Einwendungen können unberücksichtigt bleiben — müssen es aber nicht. Die Behörde hat Ermessen. Wenn die Einwendung sachlich erheblich ist, kann sie dennoch einbezogen werden. Für die Betroffenen bedeutet das: Es gibt noch Korrekturpotenzial, aber keine Garantie.

2: Materielle Präklusion: endgültiger Rechtsverlust

Hier ist die Konsequenz hart: Wer eine Einwendung versäumt, verliert das Recht darauf — dauerhaft und ohne Ermessen. Nicht nur vor der Behörde, sondern auch vor Gericht. Eine wichtige Präzisierung, die in der Praxis oft falsch dargestellt wird: Die Klage wird dadurch nicht unzulässig — das Gericht prüft sie noch. Aber sie bleibt inhaltlich ohne Erfolg, weil die Grundlage fehlt. Der versäumte Einwand kann das Urteil nicht mehr tragen.
III. Präklusion im Widerspruchsverfahren: Die erste Weichenstellung
In den Bundesländern, in denen das Widerspruchsverfahren noch existiert — Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Baden-Württemberg und andere — ist der Widerspruch nicht nur eine Formsache. Es ist die erste Etappe, in der der gesamte relevante Sachverhalt aufgebaut werden muss.
Das Verwaltungsgericht beurteilt bei einer Anfechtungsklage, ob der Rückforderungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Tatsachen, die schon damals existierten, aber im Widerspruchsverfahren nicht vorgetragen wurden, geraten damit in eine schwierige prozessuale Lage — nicht weil ihre spätere Einbringung formal ausgeschlossen wäre, aber weil das Gericht sie nicht aus der Behördenakte kennt und neuen Vortrag kritisch bewertet. Lücken, die im Widerspruch entstehen, lassen sich vor Gericht nur schwer schließen.
Praxishinweis: Akteneinsicht zuerst
Bevor eine Widerspruchsbegründung erarbeitet wird, beantragen wir stets Einsicht in die Behördenakte. Erst die Akte zeigt, welche Unterlagen die Behörde tatsächlich geprüft hat — und welche nicht. In unserer Praxis haben wir Fälle begleitet, in denen die Rückforderungsberechnung auf Unterlagen beruhte, die schlicht nicht berücksichtigt worden waren. Das ist ohne Akteneinsicht nicht erkennbar. Nur wer die Grundlage der Behördenentscheidung kennt, kann sie fundiert angreifen.
In Bayern, NRW und Hessen gibt es kein Widerspruchsverfahren. Der Weg führt direkt zur Klage vor dem Verwaltungsgericht. Wer dort trotzdem einen „Widerspruch“ einlegt, wahrt die Klagefrist nicht — der Bescheid wird bestandskräftig. Lesen Sie deshalb als Erstes die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
IV. Präklusion im Klageverfahren: § 87b VwGO
Sobald die Klage eingegangen ist, kann der Richter eine Frist setzen: Alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel müssen bis zu einem bestimmten Datum vollständig vorliegen. Wer diese Frist versäumt, wird mit seinem Vortrag ausgeschlossen — als hätte er ihn nie eingebracht.
1. Was kann im Klageverfahren überhaupt noch neu vorgebracht werden?
  • Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits existierten, können im Klageverfahren grundsätzlich neu eingebracht werden — auch wenn sie vorher nie gegenüber der Behörde erwähnt wurden. Der Kläger ist nicht auf das beschränkt, was er im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat.
  • Tatsachen, die erst nach Bescheiderlass entstanden sind, sind für die Anfechtungsklage hingegen grundsätzlich irrelevant — das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit des Bescheids zum Zeitpunkt seines Erlasses.
Die eigentliche Gefahr liegt nicht in der formalen Zulässigkeit des Vortrags — sondern in § 87b VwGO.
Auch grundsätzlich einbringbare Tatsachen können vom Gericht präkludiert werden, wenn sie nach Ablauf der richterlichen Frist eingereicht werden und der Kläger das verschuldet hat. In Bayern, NRW und Hessen, wo alle Argumente erstmals im Klageverfahren eingebracht werden, trifft diese Falle besonders hart.
2. Die vier Voraussetzungen — und warum jede einzelne zählt
Das Gericht darf nur präkludieren, wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Fehlt auch nur eine, ist die Zurückweisung unzulässig. Das ist gleichzeitig der wichtigste Ansatzpunkt für die Verteidigung:
  1. Wirksame richterliche Fristsetzung. Die Verfügung muss vom zuständigen Richter persönlich unterzeichnet, förmlich zugestellt und mit einer ausdrücklichen Belehrung über die Folgen der Versäumung versehen sein. Fehler dabei — eine zu kurze Frist, eine unklare Belehrung, eine fehlende Unterschrift — machen die Fristsetzung unwirksam. Auch die Rechtsprechungsforderung, dass die Belehrung zwingend mit vollständiger Namensunterschrift unterzeichnet sein muss, bietet im Einzelfall Angriffsfläche.
  2. Verspätung. Der Vortrag muss nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgt sein. Tatsachen, die erst nach Fristablauf neu entstanden sind, können grundsätzlich weiter eingebracht werden — sie verzögern das Verfahren definitionsgemäß nicht.
  3. Drohende Verfahrensverzögerung. Das Gericht muss überzeugt sein, dass die Berücksichtigung des verspäteten Vortrags den Prozess tatsächlich verlängern würde. Unstreitiger Vortrag verzögert das Verfahren nicht. Wenn die Behörde den verspäteten Vortrag nicht bestreitet, tritt keine Verzögerung ein.
  4. Verschulden. Verschulden. Jede einfache Nachlässigkeit genügt — das Verschulden wird vermutet. Ist ein Rechtsanwalt beauftragt, haftet der Mandant für dessen Versäumnisse vollständig.
Praxistipp: Gegnerischen Vortrag aktiv bestreiten
Wenn die Behörde im Klageverfahren verspätet neuen Vortrag einbringt: Bestreiten Sie das schriftlich und beantragen Sie Schriftsatznachlass. Damit lösen Sie eine Verfahrensverzögerung aus — und das Gericht kann den Behördenvortrag seinerseits präkludieren. Wer schweigt, gibt dieses Instrument aus der Hand.
V. Beweisrecht im Verwaltungsprozess: Andere Regeln als im Zivilrecht
Neben der Präklusion gibt es einen zweiten, ebenso unterschätzten Bereich: das Beweisrecht. Das verwaltungsgerichtliche Beweisrecht unterscheidet sich fundamental vom Zivilrecht — und die Folgen dieser Unterschiede werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt.
1. Beweislast: Wer muss was beweisen?
Die Frage der Beweislast ist im Verwaltungsrecht eine Frage des materiellen Rechts — das entspricht ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Untersuchungsgrundsatz — also die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen — ändert daran nichts. Die Beweislast bleibt davon vollständig unberührt.
Die Grundregel lautet: Wer sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, trägt das Risiko, wenn sie sich nicht aufklären lässt. Lässt sich ein entscheidungserheblicher Sachverhalt trotz aller Ermittlungen nicht feststellen — juristisch: non liquet —, verliert derjenige, zu dessen Gunsten die Tatsache gewirkt hätte.
Bei Corona-Rückforderungen bedeutet das konkret: Wer behauptet, die Fördervoraussetzungen erfüllt zu haben — den erforderlichen Umsatzrückgang erzielt, die Fixkosten korrekt angegeben zu haben —, muss das belegen. Die Behörde muss nicht beweisen, dass er es nicht getan hat. Das Beweislastrisiko liegt beim Förderempfänger.
2. Der förmliche Beweisantrag: ein unterschätztes Instrument
Wenn das Gericht einen Sachverhalt anders beurteilt als Sie, gibt es ein konkretes Instrument: den förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO. Sie können in der mündlichen Verhandlung beantragen, einen Zeugen zu vernehmen, ein Gutachten einzuholen oder bestimmte Unterlagen beizuziehen. Das Gericht muss diesen Antrag dann förmlich bescheiden — entweder stattgeben oder mit Begründung ablehnen. Die Ablehnung muss inhaltlich substanziell sein und kann nicht auf die späteren Urteilsgründe verwiesen werden.
In der Praxis versuchen Gerichte diesen Schritt zu umgehen, indem sie Beteiligte „informatorisch“ befragen — also ohne förmlichen Beweisbeschluss, als wäre es ein freies Gespräch. Wenn das Gericht das Ergebnis dieser informatorischen Befragung anschließend im Urteil als maßgeblich wertet, verstößt das gegen § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO und kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begründen.
Beweisantrag versäumt = Aufklärungsrüge verloren
Wer den förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht stellt, ist mit der späteren Aufklärungsrüge vor dem Oberverwaltungsgericht faktisch ausgeschlossen. Das Revisionsgericht stellt dann lapidar fest: Die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren. Beweisanträge müssen schriftlich, ausformuliert und unbedingt gestellt werden — ein bedingter Beweisantrag wird als bloße Beweisanregung behandelt, die das Gericht nicht förmlich bescheiden muss.
3. Beweiswürdigung: Was höhere Instanzen noch prüfen — und was nicht
Das Verwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 VwGO). Höhere Instanzen prüfen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nur noch auf logische Widersprüche, Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze — nicht darauf, ob das Gericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Die Tatsacheninstanz ist deshalb die entscheidende Instanz. Wer dort verliert, hat vor dem Bundesverwaltungsgericht kaum noch Angriffspunkte auf die Beweiswürdigung selbst.
Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten

DMR jetzt auch in Nordrhein-Westfalen:

  1. Rechtsbehelfsbelehrung lesen. Gibt es in Ihrem Bundesland ein Widerspruchsverfahren oder müssen Sie direkt klagen? Das steht am Ende des Bescheids. In Bayern, NRW und Hessen: direkt zur Klage.
  2. Frist sofort anwaltlich prüfen lassen. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zugang beim Steuerberater, nicht bei Ihnen persönlich. Jeder verlorene Tag zählt.
  3. Fristwahrend handeln. Widerspruch oder Klage einlegen — schriftlich, förmlich, mit Nachweis des Zugangs. Eine einfache E-Mail reicht nicht.
  4. Akteneinsicht beantragen. Erst die Behördenakte zeigt, auf welcher Grundlage die Rückforderung berechnet wurde — und wo Fehler liegen.
  5. Alle Belege sammeln. Umsatzlisten, Kontoauszüge, Mietverträge, Lohnabrechnungen, Kommunikation mit dem prüfenden Dritten — alles, was die Fördervoraussetzungen belegen kann.
  6. Fristen des Gerichts strikt einhalten. Vortrag und Beweismittel vollständig und rechtzeitig. Was nach Fristablauf kommt, existiert für das Verfahren nicht mehr.
  7. Förmliche Beweisanträge stellen. Schriftlich, unbedingt, ausformuliert — in der mündlichen Verhandlung. Wer das versäumt, verliert die Aufklärungsrüge in höheren Instanzen.

VII. Fazit
Präklusion und Beweisrecht sind keine Randthemen. Sie sind die Spielregeln des Verfahrens — und wer sie nicht kennt, verliert oft nicht wegen schlechter Argumente, sondern weil er sie zu spät oder auf dem falschen Weg vorgebracht hat.
Das Verwaltungsgericht ist kein Beratungsservice. Es gibt keine Kulanz für versäumte Fristen, keine zweite Chance für nachgereichte Unterlagen. Was in der Tatsacheninstanz nicht aufgebaut wurde, lässt sich in höheren Instanzen kaum noch reparieren.
Handeln Sie deshalb jetzt — und handeln Sie vollständig.
Gerne prüfen wir im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, welche Möglichkeiten Sie haben. Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal

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