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DMRWettbewerbsregister forciert Compliance im Mittelstand
DMR Rechtsanwälte - Blog Beitrag

Wettbewerbsregister forciert Compliance im Mittelstand

Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister nur mit Compliance-Vorkehrungen möglich.

  • Das neue Wettbewerbsregister sammelt Wirtschaftsdelikte von Unternehmen.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen vor Auftragsvergabe das Wettbewerbsregister abrufen.
  • Eingetragene Unternehmen können von Aufträgen ausgeschlossen werden.
  • Unternehmen können sich unter anderem durch die Einführung von Compliance-Maßnahmen, z.B. eines internen Hinweisgebersystems, „reinwaschen“ und die Löschung von Delikten aus dem Wettbewerbsregister beantragen.

Was ist das Wettbewerbsregister

Unternehmen, die bestimmte Wirtschaftsdelikte begangen haben, sind von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen. Das neue bundesweite Wettbewerbsregister stellt sämtlichen öffentlichen Auftraggebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Öffentliche Auftraggeber sollen standardmäßig vor Auftragsvergaben elektronische Abfragen stellen und so Auftragnehmer aussortieren, die bestimmte Delikte begangen haben. Das Bundeskartellamt führt das Register und entscheidet auch, wenn Unternehmen beantragen, dass Delikte frühzeitig wieder gelöscht werden sollen. Hierfür ist eine „Selbstreinigung“ des Unternehmens erforderlich.

Was bedeutet Selbstreinigung und welcher Zusammenhang besteht zu Hinweisgebersystemen?

[Selbstreinigung = (sich) rehabilitieren; (sich) reinwaschen (von); (sich) freisprechen (von einer Verantwortung)]
Unternehmen mit gewissen Delikten können sich „selbstreinigen“ mit der Folge, dass die Delikte nicht mehr im Wettbewerbsregister geführt werden und damit der Auftragsvergabe entgegenstehen.
Das Bundeskartellamt hat Ende 2021 Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister veröffentlicht. Diese bieten eine Orientierung, welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen müssen, um die Löschung einer sie betreffenden nachteiligen Eintragung zu erwirken.

Bei Eintragungen muss der Antragsteller für eine Löschung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Schadensausgleich;
  • Umfassende Klärung der Tatsachen und Umstände, die zur Eintragung geführt haben;
  • Ergreifen konkreter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu vermeiden (= Compliance).

Bedingung für Selbstreinigung: Compliance

Das Unternehmen muss Compliance Maßnahmen aufbauen oder erweitern. Das bedeutet nichts anderes als das Ergreifen konkreter Maßnahmen, die zum einen eine angemessene Reaktion auf das jeweilige Fehlverhalten darstellen und zum anderen erwarten lassen, dass es in dem Unternehmen künftig nicht mehr zu weiterem Fehlverhalten kommen wird. Hierunter versteht man den Aufbau oder die Erweiterung einer Compliance Organisation. Konkret soll das Unternehmen technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, die präventiv zukünftige Delikte verhindern.

Welche Schritte muss das Unternehmen anstoßen?

Grundlage für die Ermittlung angemessener Maßnahmen ist eine Risikoanalyse des Unternehmens. In personeller Hinsicht muss das Unternehmen bei der Darlegung der getroffenen Maßnahmen angeben, welche Personen an dem Fehlverhalten beteiligt waren. Welche Konsequenzen diesen Personen gegenüber zu treffen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Letztlich muss das Unternehmen ein effektives Compliance-Management System einrichten. An dieser Stelle eine Entwarnung: Ein solches System hört sich komplexer an, als es tatsächlich ist bzw. sein muss, denn es muss in erster Linie die Risikoanalyse des Unternehmens abbilden, mehr nicht.

Hinweisgebersystem

Kernstück eines jeden Compliance Management Systems ist ein internes Hinweisgebersystem. Über ein solches Hinweisgebersystem können sich die Mitarbeitenden vertrauensvoll an das Unternehmen wenden und Hinweise zu Fehlverhalten geben. Hierbei sind sie arbeitsrechtlich vollumfassend geschützt. Das Unternehmen muss jedoch dafür sorgen, dass eine unparteiische Person innerhalb des Unternehmens die Hinweise entgegennimmt und bearbeitet. Nur wenn eine solche Person zur Verfügung steht, ist das Hinweisgebersystem hinreichend effektiv. Und ein Hinweisgebersystem muss effektiv betrieben werden, um das notwendige Vertrauen der Belegschaft zu gewinnen und – darauf kommt es hier an – den Anforderungen des Bundeskartellamts an eine Selbstreinigung zu genügen. Im Falle eines Outsourcings des Hinweisgebersystems an einen externen Dienstleister (. Z. B.: www.hinweisgeberexperte.de ) genügt das Unternehmen jedenfalls diesen Anforderungen. Mit der Einrichtung eines Hinweisgebersystems kommt das Unternehmen zugleich den Anforderungen der EU Whistleblower Richtlinie und des zukünftigen Hinweisgeberschutzgesetzes nach.

Schadensausgleich und Klärung des Sachverhalts

Eine Selbstreinigung vor dem Bundeskartellamt hat noch zwei weitere Voraussetzungen: Das Unternehmen muss für jeden durch das Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich bezahlen (oder sich hierzu verpflichten). Zusätzlich müssen die Unternehmen aktiv mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber zusammenarbeiten, um den Sachverhalt hinter der Eintragung aufzuklären.

Empfehlung

Sollten Sie eine Selbstreinigung prüfen oder präventiv Delikte verhindern wollen, um Eintragungen von vornherein zu verhindern, dann kann es nur eine vernünftige Empfehlung geben: Prüfen Sie, inwieweit Ihr Unternehmen Compliance-Maßnahmen getroffen hat und wie effektiv diese sind. Wenn Sie hierzu Fragen haben oder gerne Ihre aktuelle Struktur besprechen wollen, melden Sie sich gerne direkt bei mir.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

  • Dr. Maximilian Degenhart
  • 
maximilian.degenhart@dmr.legal
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