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DMRNeues BaFin Merkblatt zu Blindpools bei Vermögensanlagen: Mehr Details, weniger Transparenz?

Neues BaFin Merkblatt zu Blindpools bei Vermögensanlagen: Mehr Details, weniger Transparenz?

Stichwort Crowdinvesting: Die BaFin hat am 31. März eine erweiterte Fassung ihres Merkblatts zum Verbot von Blindpools im Segment der Vermögensanlagen zur öffentlichen Beratung („Konsultation“) gestellt. Wichtig: Die BaFin wendet die neuen Maßstäbe bereits jetzt und heute an.

Um was geht es?

Anbieter von Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagegesetz müssen konkret benennen, in welche Projekte die Anleger investieren. Das jeweilige Projekt muss zum Zeitpunkt der Gestattung durch die BaFin „konkret“ bestimmt sein. Sind die Projekte nicht konkret genug bestimmt, geht die BaFin von einem „Blindpool“ aus – und Blindpools sind seit dem Anlegerschutzstärkungsgesetz verboten. Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder der Vermögensanlagen-Informationsblätter nicht konkret bestimmt ist, dürfen in der Folge nicht öffentlich angeboten werden.

Bisherige Regelung

Im August 2021 hat die BaFin bereits ein Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen veröffentlicht. Das Merkblatt finden Sie hier. In diesem Merkblatt bestimmte die BaFin den Begriff des Blindpools wie folgt:
„Ein verbotener (Semi-) Blindpool im Sinne von § 5b Abs. 2 VermAnlG liegt nach diesem Merkblatt vor, wenn entweder nicht einmal die Branche, in die investiert werden soll, oder zwar die Branche, nicht aber das konkrete Anlageobjekt (abhängig nach der Kategorie des Anlageobjekts entweder als Stück oder als Gattung) für alle Investitionsebenen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung feststeht und/oder das (konkrete) Projekt nicht wenigstens einen nachweisbaren Realisierungsgrad erreicht hat.“

Neues Merkblatt

Nun konkretisiert die BaFin Anforderungen für bestehende Investment-Kategorien und führt gleichzeitig neue Regelungen ein. Damit legt die BaFin (zum wiederholten Male) bestehende Gesetze denkbar weit aus und zwingt Emittenten, diesen Gesetzesinterpretationen zu folgen. Die Neufassung berücksichtigt laut BaFin „die Erfahrungen, die die BaFin seit Inkrafttreten des Verbots gemacht hat.“ Damit meint die BaFin, dass Anbieter teilweise versucht haben, das Blindpoolverbot zu umgehen. Die Neufassung finden Sie hier.

Klassische Asset-Finanzierungen

Bei Asset Finanzierungen konkretisiert die BaFin bestehende Anforderungen. Während sich zum Beispiel bei den Anforderungen an Investments in Häuser, Gebäude, Grundstücke und ähnliche Anlageobjekte nicht viel ändert, ist dies bei geplanten Investitionen in die eigene Produktion anders.

Unternehmensfinanzierungen in die Produktion

Plant ein Emittent etwa den Kauf von Maschinen für die Herstellung von Waren oder die Entwicklung von neuen Produkten, muss er eine Fülle von Detailinformationen veröffentlichen. Im Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt bzw. VIB muss der Emittent unter anderem folgende Angaben machen:
  • Angabe, welche Produkte mit den Nettoeinnahmen produziert, hergestellt oder entwickelt werden sollen und – sofern vorhanden – geplanter Markenname

  • Geplante Anzahl der Produkte nach Kategorie und prozentuale oder betragsmäßige
Verteilung der Nettoeinnahmen

  • Angabe, welche Grundmittel und ggf. Materialien/Kleingeräte/Werkzeuge zu deren
Herstellung erworben werden sollen – sofern hierfür Nettoeinnahmen verwendet werden

  • Anschaffungspreis der Maschine(n), Hersteller der Maschine(n), Angabe zur genauen Produktion der Maschine(n)

  • Falls Lagerhallen, Verkaufsräume (Immobilien) erworben werden, Angabe des
Standorts (Adresse oder Flurstück) und Größe.
  • und viele Angaben mehr.
Diese Detailtiefe wird die Dauer der Gestattungsverfahren bei der BaFin meines Erachtens weiter verlängern. Gleichzeitig werden die VIBs bzw. Verkaufsprospekte immer detailreicher. Ob dies dem Anleger tatsächlich mehr Transparenz bringt, sei dahingestellt.

Unternehmensfinanzierungen - Investition des Emittenten „in sich selbst und seinen Geschäftszweck“

Investition des Emittenten „in sich selbst und seinen Geschäftszweck“ bewertet die BaFin grundsätzlich nicht als (Semi-) Blindpool, diese Anlageobjekte sind also möglich. Hierunter fallen Investitionen zum Auf- und Ausbau der internen Organisationsstruktur und Marketing.
Investiert ein Unternehmen somit in die personellen und materiellen Ressourcen (z.B. Aufbau der Personaldecke, des Marketings, des Vertriebs oder den Erwerb von
Büromöbeln/Büromaterial), müssen alle Nettoeinnahmen der Emission in die beschriebenen Zwecke fliesen (z.B. Marketing). Die Zins- und Rückzahlung an den Anleger muss des Weiteren ausschließlich aus diesen Investitionen abgeleitet werden. Erfolgt die Erwirtschaftung der Mittel zur Zins- und Rückzahlung an den Anleger dagegen z.B. aus dem Erwerb oder dem Handel mit Immobilien oder aus dem Erwerb und Betrieb von Solaranlagen, sind auch diese Anlageobjekte nach den speziellen Grundsätzen der Asset- und Unternehmensfinanzierung zu beschreiben.
Auch bei Investitionen „in sich selbst“ muss der Emittent sehr detaillierte Angaben machen, zum Beispiel:
  • Beschreibung der konkreten Mittelverwendung/ Zuteilung auf die verschiedenen Bereiche (z.B. Ausbau des Marketings, Personalgewinnung etc.).
  • Prozentuale oder betragsmäßige Verteilung der Nettoeinnahmen pro Bereich (z.B. 45 % in Ausbau des Marketings, 5 % in Liquiditätsreserven, 50 % in die Einstellung neuen Personals).

Wie geht es weiter?

Das Merkblatt ist noch nicht final, grundsätzlich können Dritte (Anbieter, Emittenten, Wirtschafts- und Verbraucherverbände) hierzu Stellung nehmen. Stellungnahmen zur Konsultation nimmt die BaFin bis zum 14. April 2022 unter Konsultation-02-22@bafin.de entgegen.
Es ist zu hoffen, dass die BaFin das Merkblatt zumindest in wichtigen Details noch abändert. Denn sonst befürchte ich, dass die BaFin das eigentliche Ziel (Transparenz für Anleger hinsichtlich ihrer Investments) konterkariert, denn: Eine Flut Details kann den Blick auf das Wesentliche genauso vernebeln wie irreführende Angaben.
Autor: RA Dr. Maximilian Degenhart
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