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DMRKontosperrung aufheben – Erfolgreich gegen PayPal vorgehen. Eine Case Study.

Kontosperrung aufheben – Erfolgreich gegen PayPal vorgehen. Eine Case Study.

Viele eCommerce-Händler nutzen Zahlungsdienstleister wie PayPal. Immer häufiger kommt es hierbei zu Kontosperrungen. Die Gründe bleiben in der Regel unklar und nebulös. Sobald jedenfalls Algorithmen einen Geldwäscheverdacht auslösen, sperren PayPal & Co. schnell die verfügbaren Guthaben. Hierfür reichen starke Umsatzsprünge aus. Sind Händler also zu erfolgreich, kann dieser Erfolg schnell zu Problemen führen.
Wir haben Mandanten bereits mehrere Male erfolgreich gegen PayPal vertreten und stets die Entsperrung betroffener Konten erreicht.
Zuletzt haben wir in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor einem deutschen Landgericht einen Beschluss erwirkt, der PayPal dazu zwingt, ein gesperrtes Konto mit einem siebenstelligen Guthaben unverzüglich zu entsperren.
Die Fallstricke des Vorgehens gegen internationale Zahlungsdienstleister erläutern wir im Folgenden am Beispiel PayPal.

Problem 1: Es eilt

Das Konto ist gesperrt. Betroffene Händler versuchen in der Regel, „auf eigene Faust“ mit PayPal in Kontakt zu treten, um das Problem zu beheben. Hiervon müssen wir abraten, denn PayPal reagiert unseren Erfahrungen nach überhaupt nicht oder nur formelhaft auf E-Mails und Briefe der Betroffenen.

In der Regel verlangt PayPal nach einem Tätigwerden des Betroffenen betriebswirtschaftliche Unterlagen des Kontoinhabers. Betroffene müssen diese Unterlagen in der Regel erst zusammenstellen, was zusätzliche Zeit kostet. Das ernüchternde Ergebnis: Die Zeit vergeht, aber das Konto bleibt gesperrt.

Dies wird vor allem deshalb zum handfesten Nachteil für die Kontoinhaber, weil Zeit verschenkt wird. Zeit, die mit Blick auf die Liquiditätslage oft nicht vorhanden ist und Zeit, die rechtliche Spielräume massiv verkürzt. So haben Betroffene lediglich rund dreißig Tage Zeit, um im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen PayPal vorzugehen. Nach dem Ablauf von dreißig Tagen steht in der Regel nur der Weg über ordentliche Klageverfahren zur Verfügung, welche lange dauern und hinsichtlich der Liquiditätslage keine sofortige Abhilfe schaffen können.

Problem 2: Gerichtsstand und anwendbares Recht

Händler unterhalten in der Regel sog. Geschäftskonten, über welche Guthaben in verschiedenen Währungen verwaltet werden können. Vertragspartner bei PayPal Geschäftskonten ist die PayPal (Europe) S.à r.l mit Sitz in Luxemburg. In Deutschland unterhält PayPal keine Niederlassung. Eine inländische, zustellfähige Adresse existiert nicht. Die einzige Kontaktadresse liegt in Luxemburg, zudem wird eine allgemeine E-Mail-Adresse für Beschwerden angegeben.

Die Nutzungsbedingungen und die zwischen den kommerziellen Kontoinhabern und PayPal bestehende Rechtsbeziehungen unterliegen zudem den Gesetzen von England und Wales. Gerade dieser Umstand erschwert vielen Betroffenen in der Praxis die Rechtsdurchsetzung.

Problem 3: Intransparente AGB

In den AGB führt PayPal eine lange Liste „verbotener Aktivitäten“ auf. Diese Liste ist an vielen Stellen unpräzise und gibt PayPal große Interpretationsspielräume.

Die entscheidende Frage ist stets: Wann liegt der begründete Verdacht einer verbotenen Aktivität eines eCommerce-Händels vor? Bedarf es zum Beispiel bestimmter, messbarer Anhaltspunkte? Die AGB geben PayPal und den betroffenen Unternehmen zu dieser Frage leider keine nachvollziehbaren Kriterien an die Hand. So kann PayPal Konten zum Beispiel dann einschränken, wenn „ein schneller Anstieg des üblichen Umsatzvolumens vorliegt oder der Verkauf eines völlig neuen oder teuren Produkttyps vorliegt“.

Dies bedeutet nichts anderes, als dass überdurchschnittliche Erfolge eines Händlers akute Gefahren für die Verfügbarkeit von Guthaben nach sich ziehen.

Unser Ansatz

Der erste Ansatz unserer Tätigkeit ist die Klärung der Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich unseres Erachtens oft daraus, dass dem Streitgegenstand (Kontosperrung) eine unerlaubte Handlung zu Grunde liegt und das schädigende Ereignis am Sitz des betroffenen Unternehmens eintritt.

Dieser Ansicht stehen auch nicht die AGB von PayPal entgegen. Zwar ist ausweislich der AGB von PayPal eine Rechtswahlvereinbarung geregelt, wonach Englisches und Walisisches Recht anwendbar sein soll, jedoch unterliegt diese Vorschrift der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

In dem bereits angesprochenen Verfahren hat uns das Landgericht in der Auffassung zugestimmt, dass im Falle PayPal nicht mit der Anwendung von Englischen oder Walisischen Recht zu rechnen war, es sich insofern um eine überraschende Klausel handelt.

Der Fall PayPal birgt jedoch eine weitere Besonderheit: PayPal ist in Luxemburg ansässig. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO wäre daher im Fall von PayPal die Anwendung von luxemburgischen Recht als Recht des Staates, in dem der Dienstleister PayPal seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, geboten. Die Rom-I-VO sieht jedoch für spezielle Konstellationen Ausnahmen vor. Auf eine solche Ausnahme konnten wir uns erfolgreich berufen und den Rechtsstreit so nach Deutschland bringen.

Im Weiteren konnten wir auf die Schwere des Eingriffs verweisen, immerhin handelte es sich um ein siebenstelliges Kontoguthaben. In Verbindung mit der Eilbedürftigkeit des Falls und der akuten Wiederholungsgefahr führte diese Argumentation zu unserem gerichtlichen Erfolg.

Empfehlung

Betroffene Händler sollten im Falle von Kontosperrungen keine Zeit verlieren. Gerade im einstweiligen Rechtsschutz ist der Faktor Zeit entscheidend. Zudem sollten Betroffene möglichst früh anwaltliche Unterstützung hinzuziehen.

Wenn Sie betroffen sind, melden Sie sich gerne bei uns, gerne auch telefonisch.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwälte Dr. Maximilian Degenhart & Fabian Wirths
Kontakt: DMR Legal
Sie möchten mehr erfahren? Einen weiteren Artikel zu diesem Thema habe ich vor einigen Wochen im NWB Experten Blog veröffentlich.
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