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DMRÜberbrückungshilfe III: Rückforderung wegen „nicht coronabedingtem“ Umsatzrückgang?

Überbrückungshilfe III: Rückforderung wegen „nicht coronabedingtem“ Umsatzrückgang?

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Überbrückungshilfe III: Rückforderung wegen „nicht coronabedingtem“ Umsatzrückgang? Trendwende bei Verfahren von DMR Legal

Update aus aktuellem Anlass (26. Mai 2026): Dieser Beitrag aktualisiert unseren ausführlichen Grundlagenbeitrag „Corona-Überbrückungshilfen: Wann ist ein Umsatzrückgang wirklich coronabedingt?“ (26.03.2025). Anlass ist, dass wir in mehreren von unserer Kanzlei geführten Verfahren erfreuliche Entwicklungen zur Darlegungslast bei der Frage der Coronabedingtheit sehen. Auslöser hierfür ist der Hinweisbeschluss des OVG Münster vom 22. Oktober 2025 (Az. 4 A 1352/25). Diese Rechtsprechung wird inzwischen von einzelnen Gerichten bundesweit übernommen.

Hintergrund: Viele Unternehmen erhalten Rückforderungsbescheide zu Überbrückungshilfen. Die Begründung lautet oft: Der Umsatzrückgang sei nicht coronabedingt. Diese Argumentation ist häufig nicht tragfähig.

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I. Das Wichtigste in Kürze
  • Bundesweit relevant: Die günstige NRW-Rechtsprechung setzt sich deutschlandweit durch. Zum Beispiel das VG Hamburg folgt ihr – in einem von uns geführten Verfahren.
  • Viele Rückforderungen stützen sich auf den Vorwurf: nicht coronabedingt. Das ist oft rechtlich angreifbar.
  • Das OVG Münster stellt klar: Die Coronabedingtheit wurde bei der Bewilligung gar nicht vertieft geprüft.
  • Eine Rücknahme lässt sich deshalb meist nicht auf eine angeblich nötige „ausschließliche“ Coronabedingtheit stützen.
  • Ausnahme: Wer falsche Antragsangaben gemacht hat, trägt weiterhin ein Rückforderungsrisiko.
  • Antworten Sie nie unvorbereitet auf behördliche Nachfragen. Holen Sie vorher Rechtsrat ein.

II. Aktueller Anlass: Der Hinweisbeschluss des OVG Münster vom 22.10.2025

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 22. Oktober 2025 einen Hinweisbeschluss erlassen (Az. 4 A 1352/25). Der Fall betraf einen Zweitliga-Fußballverein in Nordrhein-Westfalen. Die Aussagen gelten aber weit darüber hinaus.

Der Beschluss entkräftet ein zentrales Argument vieler Bewilligungsstellen. Gemeint ist die Behauptung, der Umsatzrückgang sei nicht (ausschließlich) coronabedingt gewesen. Mehr zum grundsätzlichen Vorgehen lesen Sie in unserem Grundlagenbeitrag aus März 2025.
III.Der entscheidende Punkt: Die Coronabedingtheit wurde bei der Bewilligung gar nicht geprüft
Der Kern des Beschlusses lässt sich an wenigen Passagen festmachen. Zur ständigen Verwaltungspraxis führt das OVG Münster aus (Orientierungssatz 3):

In vielen Fällen wurde der Bescheid an den Steuerberater als „prüfenden Dritten“ zugestellt. Dann beginnt die Monatsfrist mit dem Zugang beim Steuerberater – nicht erst, wenn er den Bescheid an Sie weiterleitet.

Aus unserer Praxis: Wir sehen immer wieder Fälle, in denen dadurch nur noch wenige Tage zur Klageeinreichung bleiben.
Mehr zu Fristen und Verjährung erläutern wir im Beitrag „FAQ zur Verjährung beim Rückforderungsbescheid“.

IV. Aufschiebende Wirkung im Klageverfahren – Ihr Anwalt

Der Kern des Beschlusses lässt sich an wenigen Passagen festmachen. Zur ständigen Verwaltungspraxis führt das OVG Münster aus (Orientierungssatz 3):
„Die ständige Verwaltungspraxis zur Überbrückungshilfe III [verzichtete] grundsätzlich auf eine vertiefte Überprüfung der Coronabedingtheit der in den Förderanträgen angegebenen Umsatzeinbrüche. Eine ausschließliche Coronabedingtheit war daher in der Bewilligungspraxis vor einer Entscheidung im Regelfall gerade nicht Gegenstand der Antragsprüfung. Wegen der damals sehr strengen Vorgaben der Coronaschutzverordnungen wurde die von den Antragstellern zu versichernde Coronabedingtheit nur bei begründetem Anlass im Einzelfall näher geprüft. Bestand danach vor der Bewilligung von Überbrückungshilfe III kein Anlass für eine vertiefte Prüfung, konnte eine Rücknahme nicht auf eine Abweichung von einer ständigen Verwaltungspraxis hinsichtlich einer angeblich erforderlichen ausschließlichen Coronabedingtheit gestützt werden.“
Zur Behauptung der Behörde, gefördert worden sei nur bei ausschließlich coronabedingtem Einbruch, stellt das Gericht klar (Rn. 3):
„Da unstreitig ist, dass die Coronabedingtheit bezogen auf Überbrückungshilfe III in ständiger Praxis grundsätzlich […] ohne weitere Prüfung unterstellt worden ist, erscheint die Behauptung des Beklagten […] nicht schlüssig, nach der ständigen Verwaltungspraxis sei Überbrückungshilfe III nur bewilligt worden, wenn ein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch vorgelegen habe.“
Zugleich zieht der Senat eine klare Grenze (Orientierungssatz 4):
„Eine Rückforderung der Hilfen ist allerdings rechtmäßig, wenn und soweit die Bewilligung rechtswidrig und die Behörde zu ihrer Rücknahme verpflichtet war.“
Diese Grenze betrifft vor allem Fälle, in denen ein Antragsteller falsche Angaben gemacht hat. Beruhte die Bewilligung dagegen auf richtigen Angaben, ist eine Rücknahme regelmäßig ausgeschlossen.
V. Was der Beschluss für Ihren Fall bedeutet
Für die meisten Betroffenen ist das eine gute Nachricht. Sie haben den Antrag nach dem Formular ausgefüllt. Sie durften den Umsatzrückgang nachvollziehbar als coronabedingt ansehen. Dann ist eine Rückforderung mit dem Argument „nicht coronabedingt“ in aller Regel nicht haltbar.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht eine spätere Rückschau mit verändertem Maßstab.

VI. Achtung: Falsche Antragsangaben bleiben ein Risiko

Der Beschluss ist kein Freibrief. Das stellen wir klar.
Eine Rückforderung kann rechtmäßig sein, wenn die Bewilligung rechtswidrig war. Das gilt vor allem bei falschen Angaben zur Coronabedingtheit (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 VwVfG).
Im Fußball-Fall betraf das nur einen kleineren Teil der Summe. Nämlich Umsätze, die der Verein selbst nachträglich als abstiegsbedingt eingeordnet hatte. Im Übrigen blieb es bei der Aufhebung der Rückforderung.
Die entscheidende Frage lautet daher: Wurden bei der Antragstellung richtige Angaben gemacht? Genau das prüfen wir für jeden Mandanten individuell.
VII. NRW-Rechtsprechung jetzt bundesweit – Beispiel: das VG Hamburg folgt in einem unserer Verfahren
Diese Linie ist kein Einzelfall aus Nordrhein-Westfalen. Der 4. Senat des OVG Münster hat sie in mehreren Entscheidungen gefestigt. Dazu zählen die Urteile vom 25. August 2025 (4 A 1555/23) und vom 9. September 2025 (4 A 1793/23).
Inzwischen orientieren sich Gerichte bundesweit an dieser Rechtsprechung.
Das belegt ein aktuelles Beispiel direkt aus unserer Praxis. In einem von uns geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg hat die Kammer ausdrücklich auf den OVG-Beschluss hingewiesen. Sie geht davon aus, dass die fehlende vertiefte Prüfung auch der Praxis der Hamburger Bewilligungsstelle entspricht.
Ein Gericht in Hamburg überträgt damit die Wertung aus Nordrhein-Westfalen auf eine andere Bewilligungspraxis. Das ist ein starkes Signal für Betroffene im gesamten Bundesgebiet.
Für Sie heißt das: Auch außerhalb von NRW profitieren Sie regelmäßig von dieser Rechtsprechung. Die Argumentation ist übertragbar.
VIII. Der Hintergrund unseres Hamburger Verfahrens (anonymisiert)
Wie konkret die Behörden argumentieren, zeigt unser Hamburger Verfahren. Den Mandanten geben wir selbstverständlich anonymisiert wieder. Unser Mandant ist ein in Hamburg ansässiges Dienstleistungsunternehmen, dessen Geschäftsmodell auf persönlicher Interaktion beruht: Kundengespräche, Messetermine, Vor-Ort-Termine, Abstimmungen mit Sachverständigen etc.
Unser Mandant erhielt zunächst eine vorläufige Bewilligung der Überbrückungshilfe. Im Rahmen der Schlussabrechnung lehnte die Bewilligungsstelle die Leistung endgültig ab und forderte die ausgezahlten Mittel zurück.
Die Begründung der Behörde: Dienstleistungsunternehmen wie unser Mandant seien nach dem Branchenschlüssel nicht unmittelbar von infektionsschutzrechtlichen Schließungsanordnungen betroffen gewesen. Ein coronabedingter Umsatzeinbruch sei deshalb nicht feststellbar. Bloße mittelbare „Fernwirkungen“ der Pandemie genügten nicht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Vortrag fand kaum statt – die Ablehnung stützte sich weitgehend auf standardisierte Textbausteine.
Dem sind wir entgegengetreten. Die Tätigkeit unseres Mandanten hängt maßgeblich von persönlicher Präsenz ab. Persönliche Gespräche, Vor-Ort-Begehungen, Verkaufsveranstaltungen etc. waren über weite Strecken nicht möglich. Die Kundschaft –verschob Projekte und stoppte Investitionen. Aber: Die gesamte Branche war eingeschränkt. Die Folge war ein erheblicher Umsatzrückgang in mehreren Fördermonaten. Indem die Behörde allein auf das Fehlen einer förmlichen Schließungsanordnung abstellt, verengt sie den Begriff der Coronabedingtheit rechtsfehlerhaft.
Genau hier greift die Rechtsprechung des OVG Münster. Die Coronabedingtheit war bei der ursprünglichen Bewilligung gar nicht vertieft geprüft, sondern – wie in ständiger Praxis – unterstellt worden. Die Behörde kann den Anspruch dann nicht im Nachhinein mit der Begründung verneinen, es fehle an einer unmittelbaren Betroffenheit durch Schließungsanordnungen.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in diesem Verfahren genau auf den Hinweisbeschluss des OVG Münster Bezug genommen. Es geht davon aus, dass die fehlende vertiefte Prüfung der Coronabedingte auch der Praxis der Hamburger Bewilligungsstelle entspricht.
IX. Häufige Behörden-Argumente – und warum sie oft nicht tragen
Die Bewilligungsstellen wiederholen einige Standardargumente. Die wichtigsten Punkte aus unserer Beratungspraxis:
  • „Nicht coronabedingt“: Häufig zu pauschal. Auch ohne Lockdown können Maßnahmen wie 2G/3G, Kontaktauflagen oder Maskenpflicht Umsätze gemindert haben.
  • „Kein Liquiditätsengpass eingetreten“: Maßgeblich ist die Prognose bei Antragstellung. Nicht der spätere Verlauf.
  • „Wirtschaftliche Erholung“: Eine spätere Erholung macht die Bewilligung nicht rückwirkend rechtswidrig.
  • „Verstoß gegen die FAQ/Richtlinie“: Es kommt auf die tatsächliche Bewilligungspraxis an. Nicht auf nachträglich herangezogene Erläuterungen (Art. 3 Abs. 1 GG).
Ausführliche Beispiele finden Sie in unserem Grundlagenbeitrag und in unserem Beitrag zum Vorgehen gegen Rückforderungen.

X. Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten

  • Reagieren Sie nicht vorschnell auf Nachfragen. Ein missverständlicher Satz kann ausreichen.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Antragsangaben richtig waren. Das ist der entscheidende Hebel.
  • Beachten Sie die Fristen im Bescheid. Klage- und Widerspruchsfristen sind kurz.
  • Holen Sie früh spezialisierten Rechtsrat ein. Wir koordinieren auch die Kommunikation mit dem prüfenden Dritten.
Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie hier.

XI. Häufige Fragen (FAQ)

Kann die Behörde zurückfordern, weil der Umsatzrückgang nicht coronabedingt war?
Oft nicht. Die Coronabedingtheit wurde bei der Bewilligung meist gar nicht geprüft. Darauf lässt sich eine Rücknahme dann nicht stützen.

Gilt das nur in Nordrhein-Westfalen?

Nein. Die Rechtsprechung des OVG Münster wird bundesweit übernommen.

Wann darf trotzdem zurückgefordert werden?
Wenn die Bewilligung rechtswidrig war. Vor allem bei falschen Antragsangaben.
Was ist der erste Schritt nach einem Rückforderungsbescheid?
Fristen sichern und nicht unvorbereitet antworten. Dann den Fall anwaltlich prüfen lassen.
XII. Fazit
Nicht jeder Umsatzrückgang ist coronabedingt. Aber viele eben doch. Vor allem aber wurde die Coronabedingtheit bei der Bewilligung oft gar nicht geprüft. Die Rechtsprechung des OVG Münster gibt Betroffenen damit ein starkes Argument. Wir helfen Ihnen, Ihre Förderung zu verteidigen.
Melden Sie sich gerne bei uns. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal

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