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DMRAnwalt Corona Überbrückungshilfe: Rückforderung, Verwaltungspraxis und der Anspruch auf Förderung
Anwalt Corona Überbrückungshilfe Rückforderung Verwaltungspraxis

Anwalt Corona Überbrückungshilfe: Rückforderung, Verwaltungspraxis und der Anspruch auf Förderung

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Wir sind ab sofort mit einem Standort in Düsseldorf vertreten. Sie finden uns auf der Königsallee 92a, 40212 Düsseldorf.

Update aus aktuellem Anlass (Juli 2026): In mehreren von uns geführten Verfahren zeigt sich eine klare Linie: Die Bewilligungsstellen müssen ihre Verwaltungspraxis offenlegen. Diese Rechtsprechung wird bundesweit übernommen. Hintergrund: Viele Unternehmen erhalten in der Schlussabrechnung eine Rückforderung. Oft behaupten die Bewilligungsstellen pauschal, es bestehe kein Anspruch. Die Begründungen sind meist knapp und nur wenige Sätze lang. Immer mehr Betroffene wehren sich gegen diese Vorgehensweise der Bewilligungsstelle, nicht selten mit Erfolg.
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I. Das Wichtigste in Kürze

  • Einen festen Rechtsanspruch auf die Überbrückungshilfe gibt es nicht.
  • Sie haben aber einen Anspruch auf gleiche Behandlung.
  • Entscheidend ist die tatsächliche Praxis der Behörde. Nicht der FAQ-Text.
  • Die Behörde muss diese Praxis beweisen. Immer mehr Gerichte verlangen das – bundesweit.
  • Nach unserer Erfahrung ist die Praxis oft nicht einheitlich, daher besteht oft kein Grund für Rückforderungen.
  • Ausnahme: Falsche Antragsangaben.

II. Worum es geht: die Schlussabrechnung

Die Überbrückungshilfen wurden in der Pandemie schnell und unbürokratisch ausgezahlt. Die endgültige Prüfung erfolgt in der Schlussabrechnung, und genau hier entzündet sich heute der Streit. Viele Bewilligungsstellen rollen den gesamten Fall noch einmal neu auf und fordern bereits ausgezahlte Mittel zurück. Für die betroffenen Unternehmen stellt sich dann die entscheidende Frage: Habe ich einen Anspruch auf die Förderung – und trägt die Rückforderung überhaupt?

III. Kein fester Anspruch – aber ein Anspruch auf gleiche Behandlung

Die Überbrückungshilfe ist eine Billigkeitsleistung. Einen festen, gesetzlich geregelten Anspruch auf das Geld gibt es deshalb nicht. Das bedeutet aber nicht, dass die Behörde frei schalten und walten dürfte.
Denn mit ihrer Förderrichtlinie hat sie ein Verteilungsprogramm aufgestellt, an das sie sich halten muss. Über den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entsteht daraus ein Anspruch: Wer die Voraussetzungen erfüllt und dessen Fall so liegt wie die anderen, die gefördert wurden, hat einen Anspruch darauf, ebenso behandelt zu werden.
Wie das genau funktioniert, hat das OVG Münster in seinem Urteil vom 16. April 2026 (Az. 4 A 2068/23) klargestellt. Eine Förderrichtlinie ist kein Gesetz und wird auch nicht wie ein Gesetz ausgelegt. Sie bindet die Behörde zunächst nur intern; nach außen wirkt sie allein über den Gleichheitssatz. Entscheidend ist deshalb nicht, was im Text der Richtlinie oder der FAQ steht, sondern wie die Behörde diese in ihrer ständigen Praxis tatsächlich gehandhabt hat. Jeder Antragsteller hat einen Anspruch darauf, nach genau diesem Verteilungsprogramm behandelt zu werden.
Damit ist der Maßstab gesetzt – und er ist für Betroffene günstiger, als es auf den ersten Blick wirkt. Es zählt nicht der nachträglich strengere Blick der Behörde, sondern ihre tatsächliche Praxis zum Zeitpunkt der Bewilligung.

IV. Der entscheidende Punkt: Die Behörde muss ihre Praxis beweisen – und kann es oft nicht

Weil es allein auf die tatsächliche Praxis ankommt, verschiebt sich der Streit an eine überraschende Stelle. Die Bewilligungsstellen begründen ihre Rückforderungen fast immer mit demselben Satz: Das habe ihrer ständigen Verwaltungspraxis entsprochen. Damit soll die Rückforderung gerechtfertigt sein.
Doch das ist zunächst nur eine Behauptung. Und genau hier zeichnet sich eine bemerkenswerte Entwicklung ab: Die Verwaltungsgerichte nehmen diese Behauptung nicht mehr einfach hin. Sie misstrauen dem pauschalen Verweis auf „die ständige Praxis“ und verlangen von der Behörde, dass sie diese Praxis konkret offenlegt und belegt. Die Behörde muss also zeigen, wie sie vergleichbare Fälle tatsächlich entschieden hat, statt sich auf eine bloße Behauptung zurückzuziehen.
Das gelingt ihr oft nicht. In zahlreichen von uns bundesweit geführten Verfahren sehen wir immer wieder dasselbe Bild: Die behauptete Einheitlichkeit hält einer genauen Prüfung häufig nicht stand. Vergleichbare Fälle wurden unterschiedlich behandelt, und eine „ständige Praxis“ in der behaupteten Form existiert bei näherem Hinsehen gar nicht.
Für Betroffene ist das entscheidend, denn die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Behörde, nicht bei Ihnen. Kann die Bewilligungsstelle ihre einheitliche Praxis nicht beweisen, bricht die Rückforderung an genau dieser Stelle zusammen.
Diese Linie ist keine Besonderheit eines einzelnen Gerichts oder Bundeslandes. Wir erleben sie in Verfahren in Bayern ebenso wie in Nordrhein-Westfalen und weiteren Bundesländern. So haben viele Verwaltungsgerichte in von uns geführten Verfahren der Behörde ausdrücklich aufgegeben, ihre Verwaltungspraxis darzulegen, anstatt sich mit deren bloßer Behauptung zufriedenzugeben.

V. Was das für Ihre Rückforderung bedeutet

Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Linie. Die Behörde darf ihren Maßstab nicht nachträglich verschärfen, und sie muss ihre Praxis belegen, wenn sie sich darauf beruft. Gelingt ihr das nicht, ist die Rückforderung angreifbar.
Zu beachten ist allerdings, dass die im Antrag gewählten Zuordnungen grundsätzlich bindend sind. Fehler, die bei der Antragstellung gemacht wurden, lassen sich später nur schwer korrigieren. Umso wichtiger sind eine sorgfältige Prüfung des Bescheides und ein überlegtes Vorgehen von Anfang an.

VI. Weitere Ansatzpunkte: Coronabedingtheit und Verbund

Die Verwaltungspraxis ist nicht der einzige Hebel in der Schlussabrechnung. Häufig lautet der Vorwurf, der Umsatzrückgang sei gar nicht coronabedingt gewesen. Auch das ist in vielen Fällen angreifbar; mehr dazu in unserem Grundlagenbeitrag.
Ebenso wird nachträglich oft ein Unternehmensverbund angenommen, der die gesamte Förderung gefährden kann – gerade bei familiären Strukturen. Auch hier lohnt der genaue Blick; dazu unser Beitrag zu verbundenen Unternehmen. Welche Ansatzpunkte in Ihrem Fall zusammenkommen, prüfen wir gemeinsam.

VII. Achtung: Falsche Antragsangaben bleiben ein Risiko

So günstig die Entwicklung ist – ein Freibrief ist sie nicht. Eine Rückforderung kann rechtmäßig sein, wenn die Förderung von Anfang an nicht zustand. Das gilt vor allem dann, wenn im Antrag falsche Angaben gemacht wurden; hier drohen auch strafrechtliche Risiken (Stichwort Subventionsbetrug).
Die erste Frage lautet deshalb immer: Waren die Antragsangaben richtig? Wenn ja, ist Ihre Position in aller Regel stark.

VIII. Unsere Erfahrung: über 300 Verfahren deutschlandweit

Die Verteidigung gegen Corona-Rückforderungen ist einer unserer Schwerpunkte, und unsere Fallzahl ist stark gewachsen. Wir betreuen inzwischen über 300 Verfahren deutschlandweit – von der Schlussabrechnung über das Widerspruchsverfahren bis zur Klage vor den Verwaltungsgerichten.
In vielen dieser Verfahren konnten wir für unsere Mandanten Erfolge erzielen, von der vollständigen Abwehr der Rückforderung bis hin zu einvernehmlichen Vergleichen. Aus dieser Vielzahl an Verfahren wissen wir sehr genau, wie die einzelnen Bewilligungsstellen tatsächlich arbeiten – und wo sich eine Rückforderung angreifen lässt.

IX. Häufige Fragen (FAQ)

Habe ich einen Anspruch auf die Überbrückungshilfe?
Nicht auf die Auszahlung als solche, aber auf eine gleiche Behandlung nach der ständigen Praxis der Behörde.
Wer muss die Verwaltungspraxis beweisen?
Die Behörde. Beruft sie sich auf ihre ständige Praxis, muss sie diese auch offenlegen und belegen – und das gelingt ihr oft nicht.
Zählt der FAQ-Text oder die Praxis der Behörde?
Die tatsächliche Praxis. Das hat das OVG Münster klargestellt.
Was gilt für Förderungen nach dem 30. Juni 2022?
Eine Bewilligung ist nur möglich, wenn schon vorher ein sicherer Rechtsanspruch bestand.
Was ist der erste Schritt nach einem Rückforderungsbescheid?
Fristen sichern, nicht unvorbereitet antworten und den Fall anwaltlich prüfen lassen.
Gilt die günstige Rechtsprechung nur in Nordrhein-Westfalen?
Nein. Die Linie des OVG Münster kann bundesweit übernommen werden. Welche Rechtsprechung für Sie einschlägig ist, klären wir.
Was ist der erste Schritt nach einem Rückforderungsbescheid?
Fristen sichern, nicht unvorbereitet antworten und den Fall anwaltlich prüfen lassen.

X. Fazit – Ihr Corona Hilfe Anwalt

Auch ohne festen Rechtsanspruch stehen Unternehmen nicht schutzlos da. Der Anspruch beruht auf der Gleichbehandlung und auf der tatsächlichen Praxis der Behörde. Und die Entwicklung geht in Ihre Richtung: Die Gerichte nehmen die pauschale Berufung der Bewilligungsstellen auf ihre „ständige Praxis“ immer weniger einfach hin und verlangen einen Beweis, den die Behörden oft nicht führen können.
Wer eine Rückforderung erhält, sollte den Bescheid daher genau prüfen lassen. Wir verteidigen Ihre Förderung.
Melden Sie sich gerne bei uns. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal

DMR.Legal – YouTube:

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