Corona Rückforderungen: Warum die Unterscheidung zwischen Haupterwerb oder Nebenerwerb wichtig ist?
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Corona Rückforderungen:
Immer mehr Soloselbständige verlieren ihre Corona-Förderung nicht wegen der Fixkosten und nicht wegen des Umsatzeinbruchs, sondern wegen einer Prozentzahl aus dem Einkommensteuerbescheid 2019. Wer die 51-Prozent-Grenze verfehlt, erhält keine Kürzung, sondern die vollständige Ablehnung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dieser Praxis am 9. Juli 2026 erstmals deutliche Grenzen gesetzt (VG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2026 – 9 K 9788/24). Dieser Beitrag ordnet ein, was die Entscheidung bringt – und was sie nicht bringt.
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I. Das Wichtigste in Kürze
- Soloselbständige waren nur im Haupterwerb antragsberechtigt. Die Behörden messen das an einer Quote: mindestens 51 Prozent der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
- Bezugspunkt ist im Regelfall das Jahr 2019. Die Förderbedingungen lassen daneben alternative Zeiträume zu.
- Das VG Düsseldorf hat entschieden: Wer im Verfahren Anhaltspunkte für eine Ausnahmekonstellation liefert, löst damit eine Ermittlungspflicht der Behörde aus. Ein bloßer Verweis auf die FAQ genügt nicht.
- Ein ausdrücklicher Antrag ist dafür nicht nötig. Auch eine sinngemäße Geltendmachung reicht.
- Umgekehrt hat dasselbe Gericht den Vorbehalt im Bewilligungsbescheid weit ausgelegt. Die Entscheidung ist kein Freibrief.
- Rente und Mieteinnahmen zählen in die Vergleichssumme. Ein steuerfreier Gründungszuschuss nicht.
- Die Fristen sind kurz. In mehreren Bundesländern ist sofort Klage zu erheben.
II. Das Muster ist immer dasselbe
Im Antrag genügte die Erklärung, im Haupterwerb tätig zu sein. Geprüft hat das damals niemand. Ausgezahlt wurde als Vorschuss unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung.
Jahre später gleicht die Bewilligungsstelle die Schlussabrechnung mit den Daten der Finanzverwaltung ab und fordert Einkommensteuerbescheide an. Dann kommt der Ablehnungsbescheid, oft mit wenigen Sätzen und ohne erkennbare Auseinandersetzung mit dem, was vorgetragen wurde.
Das Muster entspricht dem, was wir in unserem Beitrag zur Verwaltungspraxis und zum Anspruch auf Förderung beschrieben haben: Die Schlussabrechnung wird zum zweiten Antragsverfahren, und der Maßstab verschärft sich nachträglich.
III. Woher die 51-Prozent-Grenze kommt
Nach den Förderbedingungen sind Soloselbständige und Freiberufler antragsberechtigt, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. Ergänzend heißt es, der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte müsse aus dieser Tätigkeit stammen. Aus diesen beiden Sätzen hat die Vollzugspraxis eine feste Rechengröße gemacht.
Maßgeblich sind dabei Ihre steuerlichen Einkünfte, nicht Ihre Umsätze. Die Behörde setzt den Gewinn aus der Selbständigkeit ins Verhältnis zur Summe aller Einkünfte. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte einschließlich Renten zählen mit, Kapitaleinkünfte nicht. Bezugspunkt ist im Regelfall das Kalenderjahr 2019. Daneben sehen die Förderbedingungen ausdrücklich die Möglichkeit vor, auf alternative Zeiträume abzustellen.
Genau an diesem letzten Punkt setzt die neue Entscheidung an.
IV. Was das VG Düsseldorf entschieden hat
Der Fall betraf eine Soloselbständige, die ihren Betrieb im Oktober 2018 aufgebaut hatte. Im Jahr 2019 erzielte sie aus der selbständigen Tätigkeit rund 9.300 Euro und aus Vermietung und Verpachtung rund 14.700 Euro. Damit lag ihr Anteil bei etwa 38,8 Prozent. Die Bezirksregierung lehnte die Neustarthilfe ab und forderte 7.500 Euro zurück.
Das Gericht hat den Schlussbescheid aufgehoben. Tragend war ein Ermessensfehler: Die Behörde hat allein auf das Jahr 2019 abgestellt und nicht geprüft, ob die Klägerin im Januar oder Februar 2020 im Haupterwerb tätig war.
Entscheidend ist die Begründung. Die Klägerin hatte im Verfahren mehrfach erklärt, sie habe ihre Selbständigkeit erst nach und nach aufgebaut und im vierten Quartal 2019 sei das Geschäft bereits erfolgreich gelaufen. Einen förmlichen Antrag auf einen alternativen Zeitraum für den Haupterwerb hat sie nie gestellt – im Antragsformular gab es dafür auch gar kein Feld. Das Gericht hat darin gleichwohl eine sinngemäße Geltendmachung gesehen. Damit war die Behörde verpflichtet, nachzufragen oder Unterlagen zu Januar und Februar 2020 anzufordern.
Der pauschale Hinweis auf die FAQ, aus denen sich die Wahlmöglichkeit bei näherem Studium ergibt, reichte dem Gericht ausdrücklich nicht aus.
V. Warum das über den Einzelfall hinausreicht
Die Entscheidung verschiebt eine Last. Bislang argumentieren die Bewilligungsstellen, ein alternativer Zeitraum setze ein aktives Berufen des Antragstellers voraus – wer das versäumt hat, sei selbst schuld. Das Gericht stellt dem die Amtsermittlungspflicht entgegen: Liegen Anhaltspunkte vor und ermittelt die Behörde trotzdem nicht weiter, ist die Ermessensentscheidung rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn die Behörde bei vollständiger Ermittlung zum selben Ergebnis hätte kommen können.
Für die Praxis heißt das: Es kommt nicht nur darauf an, was im Bescheid steht, sondern darauf, was Sie im Verwaltungsverfahren gesagt haben und was die Behörde daraus hätte machen müssen. Diese Prüfung nehmen wir für Sie vor.
Wichtig ist zugleich die Einordnung. Es handelt sich um eine erstinstanzliche Entscheidung zur Neustarthilfe in Nordrhein-Westfalen; die Rechtskraft ist offen. Die Übertragung auf andere Programme und andere Bundesländer ist Argumentationsarbeit, kein Automatismus.
VI. Die andere Seite desselben Urteils
Wir stellen die Entscheidung nicht schöner dar, als sie ist. In einem zentralen Punkt ist sie behördenfreundlich.
Das Gericht hat den Vorbehalt im Bewilligungsbescheid weit ausgelegt. Er erfasste danach nicht nur die Förderhöhe, sondern sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen einschließlich der Antragsberechtigung. Der Bescheid durfte deshalb durch einen Schlussbescheid ersetzt werden, ohne dass die engen Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG einzuhalten waren. Daran änderte auch nichts, dass der Einkommensteuerbescheid 2019 der Behörde schon bei der Bewilligung vorlag.
Damit steht die Entscheidung in Spannung zur Linie des VG Hamburg vom 8. Mai 2024, das einen vergleichbaren Vorbehalt auf die Höhe der Förderung begrenzt hatte. Die Reichweite des Vorbehalts bleibt bundesweit umstritten und hängt an der Formulierung des jeweiligen Bescheides. Das ist kein Nebenschauplatz, sondern in vielen Verfahren der eigentliche Angriffspunkt..
Bemerkenswert ist ein dritter Punkt: Eine Umdeutung in eine Rücknahme nach § 48 VwVfG hat das Gericht abgelehnt. Wer den Haupterwerb erklärt und der Behörde zugleich den Einkommensteuerbescheid vorgelegt hat, hat die Bewilligung nicht durch unrichtige Angaben erwirkt. Der Vertrauensschutz bleibt bestehen.
VII. Warum die Quote oft das Falsche misst
Der Begriff des Haupterwerbs beschreibt nach seinem Wortsinn die Tätigkeit, die Ihre Erwerbssituation prägt. Er sagt nicht, dass aus dieser Tätigkeit das meiste Geld kommen muss. In unserer Praxis sehen wir vier Konstellationen immer wieder:
- Nachlaufende Zahlungen wie Lohnfortzahlung, Abfindungen oder Tantiemen für frühere Jahre erhöhen die Vergleichssumme, obwohl dahinter keine ausgeübte Tätigkeit mehr steht.
- In Anlauf- und Umbruchphasen verdient man aus der Selbständigkeit zunächst wenig. Ein Verlust im Aufbaujahr drückt die Quote sogar unter null – und trifft damit gerade den, der seine ganze Arbeitskraft in den Betrieb steckt.
- Nach einer krankheitsbedingten Zäsur bildet 2019 exakt den Zustand ab, der zum Zeitpunkt der Förderung längst beendet war.
- Wird eine tatsächlich gewerbliche Tätigkeit steuerlich als Vermietung und Verpachtung erklärt, weist der Bescheid null Prozent selbständige Einkünfte aus – auch dann, wenn die Behörde den Betrieb im Antragsverfahren geprüft und gefördert hat.
Der Düsseldorfer Fall gehört in die zweite Gruppe. Er zeigt, dass gerade Gründungs- und Aufbaujahre systematisch falsch abgebildet werden.
Hinzu kommt ein Ergebnis, das schwer zu vermitteln ist: Wer zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens einen Vollzeitbeschäftigten hatte, war auch im Nebenerwerb antragsberechtigt. Für ihn entfällt die Quotenprüfung ganz.
VIII. Was in die Quote hineinzählt – und was nicht
Auch hierzu enthält die Entscheidung eine praktisch wichtige Klarstellung. Mieteinnahmen zählen in die Vergleichssumme, und zwar unabhängig davon, ob dafür eigene Arbeitskraft eingesetzt wurde. Ein von der Agentur für Arbeit gezahlter Gründungszuschuss zählt dagegen nicht mit, weil er steuerfrei ist. Für Gründerinnen und Gründer bedeutet das eine doppelte Härte: Die Aufbauphase drückt den Gewinn, und die Leistung, die diese Phase überbrücken sollte, verbessert die Quote nicht.
Gerade deshalb ist in diesen Fällen der alternative Bezugszeitraum die zentrale Stellschraube.
IX. Entscheidend ist die Praxis der Behörde, nicht der FAQ-Text
Die Corona-Hilfen sind Billigkeitsleistungen. Einen festen Anspruch gibt es nicht. Ihr Anspruch entsteht über die Gleichbehandlung – und damit nach der tatsächlichen Praxis der Bewilligungsstelle im maßgeblichen Zeitpunkt.
Diese Praxis muss die Behörde belegen, nicht behaupten. Wie sich diese Linie bundesweit durchsetzt, haben wir im Beitrag zur Verwaltungspraxis dargestellt. Für die Haupterwerbsfälle ist sie besonders
Dazu kommt ein praktisches Problem: Interne Prüfhinweise und Rundschreiben sind nicht veröffentlicht. Uns ist aus laufenden Verfahren bekannt, dass es gerade zur Haupterwerbsfrage Klarstellungen des Bundes gegenüber den Bewilligungsstellen gab, die in den öffentlichen FAQ nie erschienen sind. Wer sie nicht kennt, argumentiert an der maßgeblichen Praxis vorbei.
X. Die übrige Rechtsprechung – nüchtern betrachtet
Die Düsseldorfer Entscheidung steht nicht allein, aber sie steht gegen einen Trend. Das VG Hamburg wies die Klage eines Reiseveranstalters ab, dessen selbständige Einkünfte 2019 wegen Rente und Mieteinnahmen unter der Grenze lagen (Urteil vom 08.07.2025, 16 K 6134/24). Das VG Würzburg entschied im Fall eines Landwirts ähnlich (Urteil vom 17.04.2023, W 8 K 22.1233). Beide Gerichte sahen die 51-Prozent-Abgrenzung als vom Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers gedeckt an. Eine obergerichtliche Klärung steht aus.
Der Unterschied ist aufschlussreich. In Hamburg und Würzburg ging es um die Zulässigkeit der Grenze als solcher. In Düsseldorf ging es um die Art und Weise, wie die Behörde sie angewendet hat. Der zweite Weg ist in vielen Fällen der erfolgversprechendere.
XI. Aus unserer Praxis
Wie unterschiedlich die Fälle liegen, zeigen zwei Konstellationen aus unserer Kanzlei, anonymisiert wiedergegeben.
Im ersten Fall betrieb ein Einzelunternehmer neben einer Anstellung einen Vermietungs- und Logistikbetrieb. Ende 2019 erkrankte er schwer und konnte die Anstellung nicht fortführen. Danach floss ihm daraus nur noch Lohnfortzahlung zu, später ausschließlich Zahlungen für frühere Geschäftsjahre. Der Betrieb wurde seine einzige Erwerbsgrundlage. Die Bewilligungsstelle stellte allein auf 2019 ab und forderte alles zurück, obwohl ihr die Erkrankung bekannt war.
Im zweiten Fall wies der Einkommensteuerbescheid null Prozent gewerbliche Einkünfte aus, weil die Tätigkeit steuerlich als Vermietung und Verpachtung erklärt worden war. Wirtschaftlich handelte es sich um einen aktiv geführten Betrieb, den die Behörde im Antragsverfahren geprüft und gefördert hatte.
Im zweiten Fall wies der Einkommensteuerbescheid null Prozent gewerbliche Einkünfte aus, weil die Tätigkeit steuerlich als Vermietung und Verpachtung erklärt worden war. Wirtschaftlich handelte es sich um einen aktiv geführten Betrieb, den die Behörde im Antragsverfahren geprüft und gefördert hatte.
Beide Fälle zeigen dasselbe: Die Quote sagt nichts darüber, welcher Tätigkeit jemand tatsächlich nachging und welche wirtschaftliche Tätigkeit die Pandemie getroffen hat.
XII. as wir bei jedem Haupterwerbs-Bescheid prüfen
Ob eine Rückforderung Bestand hat, entscheidet sich an den Details. Wir prüfen deshalb systematisch – unter anderem:
- Welche Einkunftsarten hat die Behörde in die Vergleichssumme eingestellt, und war das zutreffend?
- Entspricht die steuerliche Zuordnung der wirtschaftlichen Realität?
- Standen den herangezogenen Einkünften überhaupt ausgeübte Tätigkeiten gegenüber?
- Was haben Sie im Verwaltungsverfahren zu Ihrer Erwerbssituation vorgetragen, und welche Ermittlungen hätte das auslösen müssen?
- Welchen Maßstab hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung tatsächlich angelegt?
- Wie weit reicht der Vorläufigkeitsvorbehalt im konkreten Bescheid?
- Wurden Sie ordnungsgemäß angehört, und ist der Bescheid wirksam bekannt gegeben worden?
- Sind alle Fristen und Verfahrensschritte gewahrt?
Der vorletzte Punkt ist kein Formalismus. Im Düsseldorfer Verfahren war die Klage nur deshalb zulässig, weil die Bereitstellung des Bescheides im ELSTER-Postfach mangels wirksamer Einwilligung keine ordnungsgemäße Bekanntgabe war. Die Klagefrist begann erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme. Wer meint, seine Frist sei abgelaufen, sollte das prüfen lassen, bevor er aufgibt.
XIII. Achtung: Falsche Antragsangaben bleiben ein Risiko
Ein Freibrief ist all das nicht. Eine Rückforderung kann rechtmäßig sein, wenn die Förderung von Anfang an nicht zustand. Wer den Haupterwerb erklärt hat, obwohl die Voraussetzungen erkennbar nicht vorlagen, steht schwächer; hier drohen auch strafrechtliche Risiken (Stichwort: Subventionsbetrug).
Die erste Frage lautet deshalb immer: Waren Ihre Antragsangaben vertretbar? Wenn ja, ist Ihre Position in aller Regel stark.
XIV. Nach einem Rückforderungsbescheid – die ersten Schritte
- Fristen sichern. In mehreren Bundesländern gibt es kein Widerspruchsverfahren; dort ist unmittelbar Klage zu erheben.
- Nicht vorschnell antworten. Ein missverständlicher Satz zur Erwerbssituation kann ausreichen.
- Unterlagen ordnen. Einkommensteuerbescheide, Auswertungen und die Kommunikation mit der Bewilligungsstelle – gerade Letztere ist nach der neuen Entscheidung entscheidend.
- Früh spezialisierten Rechtsrat einholen. Wir koordinieren auch die Abstimmung mit dem prüfenden Dritten.
XV. Unsere Erfahrung: über 300 Verfahren deutschlandweit
Die Verteidigung gegen Corona-Rückforderungen ist einer unserer Schwerpunkte. Wir betreuen inzwischen über 300 Verfahren deutschlandweit – von der Schlussabrechnung über das Widerspruchsverfahren bis zur Klage. Die Haupterwerbsfälle sind dabei eine eigene, schnell wachsende Fallgruppe: Krankheit, Betriebsübergabe, Aufbaujahre, Mieteinnahmen, nachlaufende Bezüge.
Von München aus vertreten wir Mandanten gegenüber der IHK für München und Oberbayern und den weiteren bayerischen Bewilligungsstellen. Aus unserem Düsseldorfer Büro sind wir in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen im Einsatz, unter anderem gegenüber den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster; einen Überblick gibt unsere Themenseite Anwalt Corona Überbrückungshilfen NRW.
XVI. Häufige Fragen (FAQ)
Ich war doch hauptberuflich selbständig. Warum sagt die Behörde etwas anderes?
Weil sie nicht Ihre Tätigkeit misst, sondern Ihre Einkünfte im Jahr 2019. Beides kann weit auseinanderfallen.
Zählt der Umsatz oder der Gewinn?
Der Gewinn. Maßgeblich sind die steuerlichen Einkünfte.
Ich habe 2019 gegründet. Zählt mein Gründungszuschuss mit?
Nein, er ist steuerfrei und bleibt außer Betracht. Gerade in Gründungsfällen kommt es deshalb auf den Bezugszeitraum an.
Ich hatte 2019 einen Verlust. Bin ich damit automatisch draußen?
Nein, aber die Quote fällt rechnerisch ungünstig aus. Gerade diese Fälle sollten Sie prüfen lassen.
Ich habe damals keinen alternativen Zeitraum beantragt. Ist das jetzt vorbei?
Nicht zwingend. Nach der Düsseldorfer Entscheidung kann auch eine sinngemäße Geltendmachung genügen. Es kommt auf Ihren konkreten Vortrag an.
Gilt das Urteil auch für die Überbrückungshilfe und für andere Bundesländer?
Nicht unmittelbar. Es betrifft die Neustarthilfe in Nordrhein-Westfalen. Argumentativ ist es dennoch verwertbar.
Was ist der erste Schritt nach einem Rückforderungsbescheid?
Fristen sichern, nicht unvorbereitet antworten und den Fall anwaltlich prüfen lassen.
XVII. Fazit – Ihr Corona Hilfe Anwalt
Eine Prozentzahl aus dem Jahr 2019 entscheidet gerade über sechsstellige Rückforderungen. Sie misst nicht, wovon Sie gelebt haben, sondern wo im Referenzjahr das Geld herkam.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gezeigt, wo diese Praxis angreifbar ist: nicht unbedingt bei der Grenze selbst, sondern bei der Art, wie die Behörde sie anwendet, und bei dem, was sie hätte ermitteln müssen. Ob das in Ihrem Fall trägt, hängt vom konkreten Bescheid und vom Verlauf Ihres Verwaltungsverfahrens ab. Wir prüfen das umfassend und verteidigen Ihre Förderung.
Weitere Informationen:
- Anwalt Corona Überbrückungshilfe: Rückforderung, Verwaltungspraxis und der Anspruch auf Förderung (Öffnet in neuem Tab.)
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- OVG Münster 22.10.2025 – Rückforderung „nicht coronabedingt“ (Öffnet in neuem Tab.)
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