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DMRZinsen Rückforderung von Corona-Hilfen
Zinssätze erhöhen. Geschäftsmann hält einen Geldschein mit Prozentangabe über einem Münzstapel.

Zinsen Rückforderung von Corona-Hilfen

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Zinsen bei der Rückforderung von Corona-Hilfen: Zinssatz, Zinsbeginn und wie Sie Zinsen vermeiden. Ihr Anwalt klärt auf.

Zinsen auf Corona-Rückforderungen: Das unterschätzte Kostenrisiko

Wer einen Rückforderungsbescheid zur Corona-Überbrückungshilfe erhält, schaut zuerst auf den Rückforderungsbetrag. Die Zinsen geraten dabei oft aus dem Blick. Dabei können Zinsen auf eine Corona-Rückforderung schnell fünfstellige Beträge erreichen. Sie entscheiden oft mit darüber, ob sich ein Widerspruch, eine Klage oder eine Zahlung wirtschaftlich lohnt.
In diesem Beitrag geht es ausschließlich um die Zinsen bei der Rückforderung von Corona-Hilfen. Wie Sie grundsätzlich gegen einen Rückforderungsbescheid vorgehen, erklären wir in unserer Reihe zu Rechtsmitteln gegen Corona-Rückforderungen (Teil 1: Widerspruchsverfahren, Teil 2: Klage).

Frage: Muss ich bei einer Rückforderung von Corona-Hilfen Zinsen zahlen?

Antwort: Grundsätzlich ja. Das Gesetz sieht vor, dass ein zurückgeforderter Zuschuss verzinst wird. Das gilt für die Überbrückungshilfen I bis IV, die November- und Dezemberhilfe und die Neustarthilfe gleichermaßen. Die Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern enthalten dazu inhaltsgleiche Regeln. Es spielt also keine Rolle, ob Ihre Bewilligungsstelle die IHK München, eine Bezirksregierung in NRW oder die L-Bank ist.
Das Gesetz erlaubt der Behörde aber ausdrücklich, auf die Zinsen zu verzichten. Ob und wann sie das tut, ist in der Praxis die eigentlich entscheidende Frage.
Frage: Wie hoch ist der Zinssatz bei Corona-Rückforderungen aktuell?
Antwort: Der Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Bundesbank hat den Basiszinssatz zum 1. Juli 2026 auf 1,52 % angehoben. Der Zinssatz für Corona-Rückforderungen beträgt damit derzeit 6,52 % pro Jahr. Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres neu festgesetzt. Der Zinssatz schwankt entsprechend. Die Entwicklung seit 2023 zeigt, wie stark:
Basiszinssätze und Zinssätze für Rückforderungen
Zeitraum Basiszinssatz Zinssatz Rückforderung
1. Hj. 2023 1,62 % 6,62 %
2. Hj. 2023 3,12 % 8,12 %
1. Hj. 2024 3,62 % 8,62 %
2. Hj. 2024 3,37 % 8,37 %
1. Hj. 2025 2,27 % 7,27 %
2. Hj. 2025 1,27 % 6,27 %
1. Hj. 2026 1,27 % 6,27 %
seit 1. Juli 2026 1,52 % 6,52 %
Die Zinsen werden abschnittsweise mit dem jeweils geltenden Satz berechnet. Ein fester Zinssatz für die gesamte Laufzeit gilt nicht.
Frage: Wie viel Zinsen können bei einer Corona-Rückforderung zusammenkommen?
Antwort: Mehr, als viele Unternehmer erwarten. Bei einer Rückforderung von 100.000 € fallen beim aktuellen Satz rund 6.500 € Zinsen pro Jahr an. Bei 500.000 € sind es bereits rund 32.600 € pro Jahr. Verwaltungsgerichtliche Verfahren dauern häufig zwei bis drei Jahre, teils länger. Im ungünstigsten Fall steht am Ende eines verlorenen Verfahrens also eine Zinsforderung, die einen erheblichen Teil der ursprünglichen Rückforderung ausmacht.
Frage: Ab wann laufen die Zinsen? Schon seit der Auszahlung der Corona-Hilfe?
Antwort: Das ist die Frage, die unsere Mandanten am meisten beunruhigt. Nach dem Gesetz laufen die Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung unwirksam wird. Wird eine Bewilligung „mit Wirkung für die Vergangenheit“ zurückgenommen, kann das theoretisch bis zur Bewilligung oder Auszahlung zurückreichen. Bei Hilfen aus den Jahren 2020 und 2021 wären das Zinsen für fünf Jahre und mehr.
Bei den Überbrückungshilfen ist die Lage aber meist deutlich günstiger. Die Bewilligungen ergingen in aller Regel nur vorläufig. Endgültig entschieden wird erst mit dem Schlussbescheid nach der Schlussabrechnung. Der Bund stellt in seinen offiziellen FAQ zur Überbrückungshilfe III (Ziffer 3.12) klar, dass Rückzahlungen bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht verzinst werden. In den FAQ des Bundes zur Schlussabrechnung wird unter Ziffer 3.13 festgehalten, dass Rückzahlungen infolge der Anpassung der Förderhöhe in der Schlussabrechnungsphase während einer Zahlungsfrist von sechs Monaten nicht zu verzinsen sind.
Anders kann es aussehen, wenn die Behörde eine Bewilligung wegen falscher Angaben zurücknimmt oder wenn ein Verdacht auf Subventionsbetrug im Raum steht. Dann kann sich der Zinsbeginn deutlich nach vorne verschieben. Wie Ihr Bescheid einzuordnen ist, ergibt sich aus seiner Formulierung und seiner rechtlichen Grundlage. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Frage: Wann verzichtet die Behörde auf die Zinsen?
Antwort: Das Gesetz nennt als typischen Fall, dass der Empfänger die Gründe für die Rückforderung nicht zu vertreten hat und den Betrag fristgerecht zahlt. Nach unserer Erfahrung machen die Bewilligungsstellen von diesem Verzicht in gewöhnlichen Fällen regelmäßig Gebrauch. Die im Rückforderungsbescheid gesetzte Zahlungsfrist ist dafür der entscheidende Maßstab.
Kein Zinsverzicht ist zu erwarten, wenn der Behörde vorsätzliche Falschangaben vorgeworfen werden. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Beitrag zum Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen.
Frage: In meinem Rückforderungsbescheid stehen keine Zinsen. Bin ich damit sicher?
Antwort: Nicht unbedingt. Viele Bescheide setzen nur eine Zahlungsfrist und kündigen Zinsen für den Fall an, dass diese Frist verstreicht. Die Zinsen werden dann später gesondert festgesetzt. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Vorteil des Zinsverzichts möglicherweise vollständig. Ein gesonderter Zinsbescheid ist ein eigener Bescheid. Auch gegen ihn laufen eigene Fristen.
Frage: Laufen die Zinsen weiter, wenn ich Widerspruch oder Klage erhebe?
Antwort: Ja. Widerspruch und Klage haben bei Rückforderungsbescheiden in der Regel aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann dann zunächst nicht vollstrecken. Die Zinsen stoppt das aber nicht. Verlieren Sie das Verfahren, können Zinsen für die gesamte Verfahrensdauer verlangt werden. Gewinnen Sie, entfällt mit der Rückforderung auch die Zinsforderung.
Gerade bei hohen Rückforderungen ist das Zinsrisiko damit ein zentraler Faktor für die Frage, wie Sie vorgehen. Allgemein zur Frage, ob Sie nach einem Rückforderungsbescheid sofort zahlen müssen, informiert unser Beitrag Rückzahlungsbescheid zur Corona-Hilfe – muss ich jetzt zahlen?.
Frage: Kann ich Zinsen vermeiden und trotzdem gegen die Rückforderung vorgehen?
Antwort: Ja. In vielen Fällen ist das sogar der wirtschaftlich sinnvollste Weg. Eine Zahlung bedeutet nicht zwingend, dass Sie die Rückforderung akzeptieren. Wird richtig gezahlt, bleibt die Rechtmäßigkeit des Bescheids weiterhin Gegenstand des Verfahrens. Haben Sie Erfolg, muss die Behörde den gezahlten Betrag erstatten. Das Zinsrisiko entfällt damit für die Zeit ab der Zahlung weitgehend.
Auf das „richtig“ kommt es allerdings an. Zeitpunkt, Form und Begleitschreiben der Zahlung entscheiden darüber, ob Ihre Rechte erhalten bleiben. Eine ungeschickte Zahlung kann als Anerkennung ausgelegt werden. Hier sollten Sie nichts ohne anwaltliche Begleitung unternehmen.
Frage: Welche Zinsen fallen bei Stundung oder Ratenzahlung an?
Antwort: Stundung und Ratenzahlung werden von den Bewilligungsstellen gewährt, wenn eine sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeuten würde. Für die gestundeten Beträge werden aber in aller Regel Zinsen verlangt. Die Stundung verschiebt also die Zahlung, macht sie aber teurer.
Zudem können Gespräche über Zahlungsmodalitäten Auswirkungen auf die Verjährung der Rückforderung haben. Ein Ratenantrag sollte deshalb nie isoliert gestellt werden. Mehr dazu in unserem Beitrag Verjährung beim Rückforderungsbescheid.
Frage: Lassen sich Zinsen im Vergleich mit der Behörde verhandeln?
Antwort: Ja. Die Zinsen sind häufig ein Baustein, über den sich in Vergleichsgesprächen leichter eine Einigung erzielen lässt als über die Hauptforderung. Vergleiche sind im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht möglich. Nach unserer Erfahrung sind die Behörden vor Erlass des Schlussbescheids allerdings selten ernsthaft gesprächsbereit. Im gerichtlichen Verfahren sieht das häufig anders aus.
Unser Fazit zu Zinsen bei Corona-Rückforderungen
Zinsen sind bei Corona-Rückforderungen kein Nebenschauplatz. Beim aktuellen Zinssatz von 6,52 % pro Jahr können sie über die Dauer eines Gerichtsverfahrens erheblich werden. Das Zinsrisiko ist aber kein Grund, einen fehlerhaften Bescheid hinzunehmen. Mit der richtigen Strategie lässt es sich in den meisten Fällen deutlich begrenzen, ohne dass Sie Ihre Rechte aufgeben.
Entscheidend ist das Timing. Die Frist für Widerspruch oder Klage beträgt in der Regel nur einen Monat. Die Zahlungsfrist im Bescheid läuft parallel und ist für einen möglichen Zinsverzicht maßgeblich. Lassen Sie beides frühzeitig prüfen.
Melden Sie sich gerne bei uns. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart
Kontakt: DMR Legal

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